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623_1976 AT

623. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrien, Handel und Integration der Republik Ecuador andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrien, Handel und Integration der Republik Ecuador andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Ministerium für Industrien, Handel und

Integration der Republik Ecuador bestätigt, daß

zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung von

Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich folgende

Stellen ermächtigt sind

Dirección General de Comercio Exterior of

the Ministry of Industries, Commerce and Integration

of the Republic of Ecuador in Quito

(MICEI)

Dirección Regional del MICEI in Guayaquil

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Industrien, Handel und

Integration der Republik Ecuador wird jede

Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten

Stellen dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Industrien, Handel und

Integration der Republik Ecuador leistet bei der

Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 13. Oktober 1976,

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für den Minister für Industrien, Handel und

Integration der Republik Ecuador

Filoteo Samaniego

Minister und Geschäftsträger a. i.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 24. November 1976 in Kraft.

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