623. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrien, Handel und Integration der Republik Ecuador andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Das Ministerium für Industrien, Handel und
Integration der Republik Ecuador bestätigt, daß
zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung
und die handwerkliche Herstellung von
Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich folgende
Stellen ermächtigt sind
Dirección General de Comercio Exterior of
the Ministry of Industries, Commerce and Integration
of the Republic of Ecuador in Quito
(MICEI)
Dirección Regional del MICEI in Guayaquil
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Industrien, Handel und
Integration der Republik Ecuador wird jede
Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten
Stellen dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Industrien, Handel und
Integration der Republik Ecuador leistet bei der
Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 13. Oktober 1976,
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für den Minister für Industrien, Handel und
Integration der Republik Ecuador
Filoteo Samaniego
Minister und Geschäftsträger a. i.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 24. November 1976 in Kraft.