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623. Verordnung: Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Verordnung: Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie

der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den

öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden

Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und

Befähigungsprüfungen.

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

a) einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung in Deutsch,

b) einer praktischen Prüfung entsprechend

den Anlagen A bis D sowie

c) der Feststellung der körperlichen Eignung.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu

entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht

erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Schilehrern und Schiführern

umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten

mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen

in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee-

und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste

Hilfe sowie Theorie des Schiwanderns. Die

mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre,

Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde,

Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Schiwanderns

entfallen für Aufnahmswerber, die

eine Schilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher

Vorschriften erfolgreich absolviert

haben oder Schilehrer im Rahmen der Ausbildung

der Gendarmerie oder des Bundesheeres

sind.

(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b

entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang

zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den

Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der

gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung

von Sportlehrern oder zur Ausbildung

von Leibeserziehern mit dem entsprechenden

Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und

in Anlage B nicht anderes bestimmt ist.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch

besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener

Themenstellung. Er dient der Feststellung

a) ob der Aufnahmswerber über eine angemessene

Sprachbeherrschung und

b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,

Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt.

Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient

der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den

Anlagen A bis D vorgesehenen Bestimmungen

durchzuführen.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die

Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist auf die Zahl

der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten

vor Beginn der schriftlichen

Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der

Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die

Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die

schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nochmals

abgelegt werden.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem

albzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die

Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung

der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile

davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und

Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum

unverzüglich zu verlassen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der

jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu

führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,

Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner

Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der

Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten,

die Anzahl der Beilagen sowie

etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere

solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.

(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes

Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit

oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten

gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der

Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die

Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem

Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Durchführung der mündlichen und der praktischen

Prüfung

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische

Prüfung können am Tag der schriftlichen

Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen

Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten

zur praktischen Prüfung ist nur zulässig,

sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers

gemäß § 9 festgestellt ist.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der mündlichen und

praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen

zu treffen.

(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen

Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten

zur gleichen Zeit zulässig, sofern

dadurch das zu überprüfende Wissen und Können

in gesicherter Weise festgestellt werden kann und

es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und der praktischen Prüfung

gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe

zur Beantwortung vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Für die mündliche und praktische Prüfung

ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für

die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet

vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilung der Leistungen

sind die vom Prüfungskandidaten bei der

Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des

Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken,

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1

lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen sinngemäß Anwendung;

eine positive Beurteilung im Sinne

des § 14 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974

darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der

in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen

Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen

Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer

gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung

„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung

„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung

sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten

und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und praktischen Prüfung gestell-

ten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter

zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden

Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung

bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,

ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit

der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel

der Schule oder in anderer geeigneter Weise

bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die

Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden,

kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule

aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme

schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Vorsitzenden und von allen

Prüfern zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 8. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

der schriftlichen Prüfung verhindert, darf

er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, sonst in dem

auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung

in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung

des betreffenden Termins vorgesehenen

Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende

Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische

Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.

Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend

verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen

bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen,

einer mündlichen oder einer praktischen

Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme

der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht

mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist

zu beurteilen.

Feststellung der körperlichen Eignung

§ 9. Zur Feststellung der körperlichen Eignung

des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung

eine Untersuchung nach sportärztlichen

Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung

im Rahmen der Eignungsprüfung kann

entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes

ärztliches Zeugnis, das nicht älter

als sechs Monate sein darf, vorlegt.

Zeugnis

§ 10. (1) Kann der Aufnahmswerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über die

Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die

Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

E zu gestalten.

3. ABSCHNITT

Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung

Umfang der Abschlußprüfungen und der Befähigungsprüfungen

§ 11. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrgang

zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt

a) je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,

bb) Spezieller Trainingslehre, Spezieller

Bewegungslehre und Biomechanik

sowie Spezieller Didaktik und Methodik

in der vom Schüler im Rahmen

des Lehrganges gewählten Sportart

im Ausmaß von je zwei Stunden;

b) je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,

bb) Spezieller Trainingslehre, Spezieller

Bewegungslehre und Biomechanik

sowie Spezieller Didaktik und Methodik

in der vom Schüler im Rahmen

des Lehrganges gewählten Sportart.

(2) Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur

Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt

a) je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,

bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen,

cc) Spezieller Trainingslehre, Spezieller Bewegungslehre

und Biomechanik sowie

Spezieller Didaktik und Methodik in

der vom Schüler im Rahmen des

Lehrganges gewählten Sportart

im Ausmaß von je zwei Stunden;

b) je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,

bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen,

cc) Spezieller Trainingslehre, Spezieller Bewegungslehre

und Biomechanik sowie

Spezieller Didaktik und Methodik in

der vom Schüler im Rahmen des

Lehrganges gewählten Sportart.

(3) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Trainern und von Fußballtrainern

umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Spezieller Trainingslehre im Spezialfach,

bb) Spezieller Bewegungslehre und Biomechanik

im Spezialfach,

cc) Funktioneller Anatomie und Erster

Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in Spezieller praktisch-

methodischer Übung.

(4) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Lehrwarten umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,

bb) Bewegungslehre und Biomechanik,

cc) Trainingslehre,

dd) Funktioneller Anatomie und Erster

Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in Pädagogik, Didaktik

und Methodik (Lehrauftritt).

(5) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Schilehrwarten umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,

bb) Bewegungslehre und Biomechanik,

cc) Trainingslehre,

dd) Schnee- und Lawinenkunde,

ee) Gerätekunde und Sportstättenbau,

ff) Funktioneller Anatomie und Erster

Hilfe;

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Praktischen Übungen,

bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik

(Lehrauftritt).

(6) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur

Ausbildung von Schilehrern umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,

bb) Bewegungslehre und Biomechanik,

cc) Englisch,

dd) Französisch,

(sofern auch die Zusatzprüfung für

Schiführer abgelegt wird

ee) Alpinkunde,

ff) Orientierungs- und Kartenkunde);

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

(Lehrauftritt),

bb) Schilauf im Gelände,

cc) Schulefahren,

dd) Slalom

(sofern auch die Zusatzprüfung für

Schiführer abgelegt wird

ee) Schibergsteigen,

ff) Bergrettung).

(7) Sofern ein Schüler im letzten Semester in

nur einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend

beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung

antritt, hat er in diesem

Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche

Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen

Gegenstand handelt oder eine zusätzliche praktische

Prüfung, sofern es sich um einen praktischen

Pflichtigegenstand handelt, abzulegen.

(8) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den

gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes

gemäß der Verordnung, BGBl.

Nr. 201/1975, mit welcher Lehrpläne für Schulen

zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

erlassen werden, in der jeweils geltenden

Fassung, im Falle des Abs. 7 jedoch nur den

Lehrstoff des letzten Semesters.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12. Für die Durchführung der schriftlichen

Prüfung findet § 4 Anwendung.

Durchführung der mündlichen und praktischen

Prüfung

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische

Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der

schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der

schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der mündlichen und praktischen

Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu

treffen.

(3) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung

dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten

geprüft werden, doch ist während

einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten

die Ausgabe von Aufgaben an andere

Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist

die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur

gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart

des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(5) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht

zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und der praktischen Prüfung

gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

(7) Für die Durchführung der mündlichen

Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.

Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung

und der Befähigungsprüfung

§ 14. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung

sind in jedem Prüfungsgebiet

von der Prüfungskommission zu beurteilen.

Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind

die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin

praktische Prüfungen in einem

Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen

werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge

zu treffen, daß die Beurteilung für alle

Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben

erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15

Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1

und Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974,

über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß

Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist die Gesamtbeurteilung gemäß § 38

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.

(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern

zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 15. Bei Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten findet § 8 Anwendung.

Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der

Abschlußprüfung

§ 16. Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten

zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung

zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten

zuzulassen, in denen die Beurteilung

auf „Nicht genügend" lautet.

Zeugnis

§ 17. Das Zeugnis für die Abschlußprüfung

ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung

gemäß Anlage G zu gestalten.

Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck

gemäß Anlage H zu verwenden.

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