623. Verordnung: Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie
der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den
öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden
Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und
Befähigungsprüfungen.
2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
a) einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung in Deutsch,
b) einer praktischen Prüfung entsprechend
den Anlagen A bis D sowie
c) der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu
entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht
erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Schilehrern und Schiführern
umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten
mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen
in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee-
und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste
Hilfe sowie Theorie des Schiwanderns. Die
mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre,
Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde,
Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Schiwanderns
entfallen für Aufnahmswerber, die
eine Schilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften erfolgreich absolviert
haben oder Schilehrer im Rahmen der Ausbildung
der Gendarmerie oder des Bundesheeres
sind.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b
entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang
zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der
gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung
von Sportlehrern oder zur Ausbildung
von Leibeserziehern mit dem entsprechenden
Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und
in Anlage B nicht anderes bestimmt ist.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch
besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener
Themenstellung. Er dient der Feststellung
a) ob der Aufnahmswerber über eine angemessene
Sprachbeherrschung und
b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,
Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt.
Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient
der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den
Anlagen A bis D vorgesehenen Bestimmungen
durchzuführen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die
Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist auf die Zahl
der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten
vor Beginn der schriftlichen
Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der
Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die
schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nochmals
abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem
albzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung
der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile
davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und
Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum
unverzüglich zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der
jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu
führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,
Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner
Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der
Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten,
die Anzahl der Beilagen sowie
etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes
Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit
oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten
gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die
Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem
Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen
Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische
Prüfung können am Tag der schriftlichen
Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen
Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten
zur praktischen Prüfung ist nur zulässig,
sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers
gemäß § 9 festgestellt ist.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der mündlichen und
praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen
zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen
Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten
zur gleichen Zeit zulässig, sofern
dadurch das zu überprüfende Wissen und Können
in gesicherter Weise festgestellt werden kann und
es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und der praktischen Prüfung
gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe
zur Beantwortung vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Für die mündliche und praktische Prüfung
ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für
die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet
vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilung der Leistungen
sind die vom Prüfungskandidaten bei der
Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des
Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken,
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1
lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen sinngemäß Anwendung;
eine positive Beurteilung im Sinne
des § 14 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974
darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der
in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer
gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung
„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung
„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung
sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten
und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und praktischen Prüfung gestell-
ten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter
zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden
Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung
bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,
ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit
der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel
der Schule oder in anderer geeigneter Weise
bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die
Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden,
kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule
aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und von allen
Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 8. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
der schriftlichen Prüfung verhindert, darf
er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, sonst in dem
auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung
in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung
des betreffenden Termins vorgesehenen
Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende
Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische
Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend
verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen
bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen,
einer mündlichen oder einer praktischen
Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme
der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht
mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist
zu beurteilen.
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 9. Zur Feststellung der körperlichen Eignung
des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung
eine Untersuchung nach sportärztlichen
Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung
im Rahmen der Eignungsprüfung kann
entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis, das nicht älter
als sechs Monate sein darf, vorlegt.
Zeugnis
§ 10. (1) Kann der Aufnahmswerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über die
Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die
Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage
E zu gestalten.
3. ABSCHNITT
Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung
Umfang der Abschlußprüfungen und der Befähigungsprüfungen
§ 11. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrgang
zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt
a) je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,
bb) Spezieller Trainingslehre, Spezieller
Bewegungslehre und Biomechanik
sowie Spezieller Didaktik und Methodik
in der vom Schüler im Rahmen
des Lehrganges gewählten Sportart
im Ausmaß von je zwei Stunden;
b) je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,
bb) Spezieller Trainingslehre, Spezieller
Bewegungslehre und Biomechanik
sowie Spezieller Didaktik und Methodik
in der vom Schüler im Rahmen
des Lehrganges gewählten Sportart.
(2) Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur
Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt
a) je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,
bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen,
cc) Spezieller Trainingslehre, Spezieller Bewegungslehre
und Biomechanik sowie
Spezieller Didaktik und Methodik in
der vom Schüler im Rahmen des
Lehrganges gewählten Sportart
im Ausmaß von je zwei Stunden;
b) je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre,
bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen,
cc) Spezieller Trainingslehre, Spezieller Bewegungslehre
und Biomechanik sowie
Spezieller Didaktik und Methodik in
der vom Schüler im Rahmen des
Lehrganges gewählten Sportart.
(3) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Trainern und von Fußballtrainern
umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Spezieller Trainingslehre im Spezialfach,
bb) Spezieller Bewegungslehre und Biomechanik
im Spezialfach,
cc) Funktioneller Anatomie und Erster
Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in Spezieller praktisch-
methodischer Übung.
(4) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Lehrwarten umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Bewegungslehre und Biomechanik,
cc) Trainingslehre,
dd) Funktioneller Anatomie und Erster
Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in Pädagogik, Didaktik
und Methodik (Lehrauftritt).
(5) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Schilehrwarten umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Bewegungslehre und Biomechanik,
cc) Trainingslehre,
dd) Schnee- und Lawinenkunde,
ee) Gerätekunde und Sportstättenbau,
ff) Funktioneller Anatomie und Erster
Hilfe;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Praktischen Übungen,
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik
(Lehrauftritt).
(6) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur
Ausbildung von Schilehrern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Bewegungslehre und Biomechanik,
cc) Englisch,
dd) Französisch,
(sofern auch die Zusatzprüfung für
Schiführer abgelegt wird
ee) Alpinkunde,
ff) Orientierungs- und Kartenkunde);
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
(Lehrauftritt),
bb) Schilauf im Gelände,
cc) Schulefahren,
dd) Slalom
(sofern auch die Zusatzprüfung für
Schiführer abgelegt wird
ee) Schibergsteigen,
ff) Bergrettung).
(7) Sofern ein Schüler im letzten Semester in
nur einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend
beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung
antritt, hat er in diesem
Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche
Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen
Gegenstand handelt oder eine zusätzliche praktische
Prüfung, sofern es sich um einen praktischen
Pflichtigegenstand handelt, abzulegen.
(8) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den
gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes
gemäß der Verordnung, BGBl.
Nr. 201/1975, mit welcher Lehrpläne für Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
erlassen werden, in der jeweils geltenden
Fassung, im Falle des Abs. 7 jedoch nur den
Lehrstoff des letzten Semesters.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12. Für die Durchführung der schriftlichen
Prüfung findet § 4 Anwendung.
Durchführung der mündlichen und praktischen
Prüfung
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische
Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der
schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der
schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der mündlichen und praktischen
Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu
treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung
dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten
geprüft werden, doch ist während
einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten
die Ausgabe von Aufgaben an andere
Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist
die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur
gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart
des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(5) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht
zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und der praktischen Prüfung
gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
(7) Für die Durchführung der mündlichen
Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.
Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung
und der Befähigungsprüfung
§ 14. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung
sind in jedem Prüfungsgebiet
von der Prüfungskommission zu beurteilen.
Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind
die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin
praktische Prüfungen in einem
Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen
werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge
zu treffen, daß die Beurteilung für alle
Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben
erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15
Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1
und Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974,
über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß
Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist die Gesamtbeurteilung gemäß § 38
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.
(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern
zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15. Bei Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten findet § 8 Anwendung.
Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der
Abschlußprüfung
§ 16. Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten
zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen
Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung
zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten
zuzulassen, in denen die Beurteilung
auf „Nicht genügend" lautet.
Zeugnis
§ 17. Das Zeugnis für die Abschlußprüfung
ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung
gemäß Anlage G zu gestalten.
Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck
gemäß Anlage H zu verwenden.