623. Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
IN ERKENNTNIS der
großen Bedeutung von Erzeugung
und Handel mit Textilerzeugnissen
aus Wolle, Chemiefasern
und Baumwolle für die
Volkswirtschaften vieler Länder
sowie ihrer besonderen Bedeutung
für die wirtschaftliche und
soziale Entfaltung von Entwicklungsländern
und für das
Wachstum und die Streuung
ihrer Exporterlöse sowie im
Bewußtsein der besonderen Bedeutung
des Handels mit Textilerzeugnissen
aus Baumwolle für
zahlreiche Entwicklungsländer;
IN ERKENNTNIS der Tendenz
des Bestehens einer unbefriedigenden
Situation auf dem
Gebiet des Welthandels mit
Textilerzeugnissen, die, sofern
sie keiner zufriedenstellenden Behandlung
zugeführt wird, schädigende
Folgen für die am
Handel mit Textilerzeugnissen
beteiligten Länder — sei es
als Importeur oder Exporteur
oder beides — nach sich ziehen
und die Aussichten für eine
internationale Zusammenarbeit
im Außenhandel beeinträchtigen
sowie nachteilige Auswirkungen
auf die Handelsbeziehungen im
allgemeinen haben könnte;
FESTSTELLEND, daß diese
unbefriedigende Situation durch
das Zunehmen von einschränkenden
Maßnahmen einschließlich
diskriminierender Maßnahmen,
die mit den Grundsätzen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
unvereinbar
sind, gekennzeichnet ist, sowie,
daß in einigen Einfuhrländern
Situationen eingetreten sind, die
nach Ansicht dieser Länder eine
Störung ihrer Inlandsmärkte
verursachen oder zu verursachen
drohen;
IN DEM WUNSCH, durch
gemeinsames und konstruktives
Handeln im multilateralen Rahmen
die Situation einer Behandlung
zuzuführen, wodurch
die Entwicklung der Erzeugung
sowie die Ausweitung des Handels
mit Textilerzeugnissen auf
einer vernünftigen Grundlage
gefördert und die fortschreitende
Verringerung von Handelshemmnissen
und die Liberalisierung
des Welthandels mit
diesen Erzeugnissen erreicht
wird;
IN ERKENNTNIS, daß bei
Durchführung dieser Tätigkeit
das schnellebige und durch ständige
Weiterentwicklung gekennzeichnete
Wesen der Erzeugung
und des Handels mit Textilerzeugnissen
stets bedacht und
den ernsten wirtschaftlichen und
sozialen Problemen, die auf
diesem Gebiet in Einfuhr- wie
Ausfuhrländern und insbesondere
in Entwicklungsländern bestehen,
voll Rechnung getragen
werden sollte;
IN ERKENNTNIS, daß diese
Tätigkeit darauf gerichtet sein
sollte, das Wirtschaftswachstum
zu erleichtern und die Entfaltung
der Entwicklungsländer
zu fördern, die über die erforderlichen
Hilfsquellen wie
Rohstoffe und technische Kenntnisse
verfügen, indem solchen
Ländern einschließlich jener Länder,
die als Textilexporteure neu
sind oder in Kürze neu hinzukommen
werden, weitere günstige
Gelegenheiten geboten
werden, ihre Devisenerlöse aus
dem weltweiten Verkauf von
Erzeugnissen, die sie günstig
herstellen können, zu steigern;
IN ERKENNTNIS, daß eine
künftige harmonische Entwicklung
des Textilhandels, die insbesondere
den Bedürfnissen der
Entwicklungsländer Rechnung
trägt, sehr wesentlich auch von
Umständen abhängt, die außerhalb
dieses Abkommens liegen,
und daß solche Umstände diesbezüglich
den Fortschritt einschließen,
der in Übereinstimmung
mit der Deklaration von
Tokio sowohl zu einer Verringerung
der Zölle als auch
zur Aufrechterhaltung und Verbesserung
der Systeme allgemeiner
Zollpräferenzen führt;
ENTSCHLOSSEN, die
Grundsätze und Zielsetzungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(in der Folge
GATT genannt) voll zu beachten
und bei Erfüllung der
Ziele des Abkommens über den
Internationalen Handel mit Textilien
die Grundsätze und Zielsetzungen
der Ministerdeklaration
von Tokio vom 14. September
1973 betreffend die multilateralen
Handelsverhandlungen
wirkungsvoll durchzuführen;
Sind DIE PARTEIEN
DIESES ABKOMMENS wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
1. Es kann wünschenswert seih,
daß die Teilnehmerländer 1) in
den nächsten Jahren besondere
praktische Maßnahmen der internationalen
Zusammenarbeit auf
dem Textilsektor mit dem Ziel
anwenden, die Schwierigkeiten,
1) Die Ausdrücke „Teilnehmerland",
„teilnehmendes Ausfuhrland" und
„teilnehmendes Einfuhrland", wo
immer sie in diesem Abkommen
aufscheinen, verstehen sich unter Einschluß
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
die auf diesem Gebiet bestehen,
zu beseitigen.
2. Hauptziele sind die Ausweitung
des Handels, die Verringerung
von Handelshemmnissen,
die in diesem Bereich
bestehen, und die fortschreitende
Liberalisierung des Welthandels
mit Textilerzeugnissen, während
gleichzeitig eine geordnete und
angemessene Entwicklung dieses
Handels sowie die Vermeidung
störender Auswirkungen auf
einzelnen Märkten und in einzelnen
Erzeugungsbereichen sowohl
in Einfuhr- als auch Ausfuhrländern
sichergestellt werden
sollen. Im Falle von Ländern
mit kleinem Markt, außergewöhnlich
hohen Einfuhren und
entsprechend geringer Inlandserzeugung
sollte darauf Rücksicht
genommen werden, daß
ein Minimum lebensfähiger Textilerzeugung
solcher Länder
nicht Schaden erleidet.
3. Ein vorrangiges Ziel bei
der Durchführung dieses Abkommens
soll es sein, die wirtschaftliche
und soziale Entfaltung
der Entwicklungsländer zu
fördern und eine erhebliche
Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse
für Textilerzeugnisse sowie die
Voraussetzungen für einen
größeren Anteil dieser Länder
am Welthandel mit diesen Erzeugnissen
sicherzustellen.
4. Maßnahmen, die auf Grund
dieses Abkommens getroffen
werden, sollen die autonomen
industriellen Anpassungsvorgänge
in Teilnehmerländern nicht
unterbrechen oder entmutigen.
Weiters sollten Maßnahmen, die
auf Grund dieses Abkommens
unternommen werden, von einer
geeigneten Wirtschafts- und Sozialpolitik
in Übereinstimmung
mit den nationalen Gesetzen
und Systemen begleitet sein,
wie sie Veränderungen der Handelsströme
und des komparativen
Nutzens der Teilnehmerländer
auf dem Textilsektor
erfordern; diese Politik würde
international weniger konkurrenzfähige
Wirtschaftszweige ermutigen,
nach und nach in lebensfähigere
Erzeugungsbereiche
oder in andere Wirtschaftssektoren
abzuwandern und Textilerzeugnissen
aus Entwicklungsländern
einen verstärkten Zugang
zu diesen Märkten ermöglichen.
5. Unter bestimmten anerkannten
Bedingungen und Kriterien
sowie unter Überwachung durch
ein für diesen Zweck errichtetes
internationales Organ und in
Übereinstimmung mit den
Grundsätzen und Zielsetzungen
dieses Abkommens, kann in
Ausnahmefällen die Anwendung
von Schutzmaßnahmen gemäß
diesem Abkommen auf dem
Gebiet des Handels mit
Textilerzeugnissen erforderlich
werden; sie sollten jeglichen
wirtschaftlichen Anpassungsprozeß
unterstützen, den die Veränderungen
der Handelsströme
auf dem Textilsektor erfordern.
Die Teilnehmerländer dieses Abkommens
verpflichten sich,
solche Maßnahmen nur im Einklang
mit den Bestimmungen
dieses Abkommens und unter
voller Berücksichtigung der Auswirkungen
solcher Maßnahmen
auf andere Beteiligte anzuwenden.
6. Durch die Bestimmungen
dieses Abkommens werden die
Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer
aus dem GATT
nicht berührt.
7. Da sich die gemäß diesem
Abkommen ergriffenen Maßnahmen
auf die besonderen Probleme
von Textilerzeugnissen
beziehen sollen, anerkennen die
Teilnehmerländer, daß diesen
Maßnahmen eine Ausnahmestellung
zukommt und sie nicht
für die Anwendung auf anderen
Gebieten bestimmt sind.
Artikel 2
1. Alle bestehenden unilateralen
mengenmäßigen Beschränkungen,
bilateralen Abkommen
und sonstigen in Kraft stehenden
mengenmäßigen Maßnahmen
mit restriktiver Wirkung
sind vom restringierenden Teilnehmerland
nach Annahme
dieses Abkommens oder Beitritt
hiezu in allen Einzelheiten
dem Textilüberwachungsorgan
zu notifizieren, das sie den
anderen Teilnehmerländern zur
Kenntnis bringt. Maßnahmen
oder Abkommen, die ein Teilnehmerland
nicht binnen sechzig
Tagen, nachdem es dieses Abkommen
angenommen hat oder
ihm beigetreten ist, notifiziert,
gelten als diesem Abkommen
widersprechend und sind sogleich
aufzuheben.
2. Alle unilateralen mengenmäßigen
Beschränkungen und
sonstigen mengenmäßigen Maßnahmen
mit restriktiver Wirkung,
die gemäß Absatz 1 notifiziert
werden, sind innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens aufzuheben,
sofern sie nicht durch Bestimmungen
des GATT (einschließlich
seiner Anhänge und Protokolle)
gedeckt sind oder nach
einem der nachstehenden Verfahren
mit diesem Abkommen
in Einklang gebracht werden
i) Aufnahme in einen
dem Textilüberwachungsorgan
innerhalb
eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens zu notifizierenden
Plan, demzufolge
bestehende
Beschränkungen stufenweise
in längstens
drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens
beseitigt
werden, wobei schon
geschlossene oder
in Verhandlung
stehende bilaterale
Übereinkommen gemäß
Ziffer ii) berücksichtigt
werden; es
besteht Übereinstimmung
darüber, daß im
ersten Jahr besondere
Anstrengungen hinsichtlich
einer wesentlichen
Beseitigung von
Beschränkungen und
einer wesentlichen Anhebung
verbleibender
Kontingente unternommen
werden;
ii) Aufnahme in schon
geschlossene oder
in Verhandlung
stehende bilaterale
Abkommen gemäß
Artikel 4 innerhalb
eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens ; wird
ein solches bilaterales
Abkommen infolge
außergewöhnlicher
Umstände nicht
innerhalb eines Jahres
geschlossen, so kann
diese Frist nach Konsultationen
der betroffenen
Teilnehmerländer
und Einschaltung
des Textilüberwachungsorgans
um
höchstens ein weiteres
Jahr verlängert
werden;
iii) Aufnahme in Abkommen
oder Maßnahmen
gemäß
Artikel 3.
3. Alle bestehenden bilateralen
Abkommen, die gemäß
Absatz 1 notifiziert werden und
die nicht durch Bestimmungen
des GATT (einschließlich seiner
Anhänge und Protokolle) gedeckt
sind, sind innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens entweder aufzuheben
oder gemäß dessen Bestimmungen
zu rechtfertigen
oder abzuändern, um sie mit
diesem Abkommen in Einklang
zu bringen.
4. Zur Durchführung der Bestimmungen
der Absätze 2 und
3 räumen die Teilnehmerländer
alle Möglichkeiten für bilaterale
Konsultationen und Verhandlungen
mit dem Ziel ein, zu
gegenseitig annehmbaren Lösungen
in Übereinstimmung mit
den Artikeln 3 und 4 dieses
Abkommens zu gelangen, wobei
vom ersten Jahr nach Annahme
dieses Abkommens an eine möglichst
vollständige Beseitigung
der bestehenden Beschränkungen
ermöglicht wird. Die Teilnehmerländer
erstatten dem
Textilüberwachungsorgan innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens einen
gesonderten Bericht über den
Stand der diesbezüglich unternommenen
Maßnahmen oder
der entsprechend den Bestimmungen
dieses Artikels geführten
Verhandlungen.
5. Das Textilüberwachungsorgan
prüft diese Berichte innerhalb
von neunzig Tagen nach
Erhalt. Im Zuge der Überprüfung
wird festgestellt, ob alle
unternommenen Maßnahmen
mit diesem Abkommen im Einklang
stehen. Das Textilüberwachungsorgan
kann geeignete
Empfehlungen an die unmittelbar
betroffenen Teilnehmerländer
erteilen, um die Durchführung
der Bestimmungen
dieses Artikels zu erleichtern.
Artikel 3
1. Die Teilnehmerländer werden
im Handelsverkehr mit
Textilerzeugnissen keine neuen
Beschränkungen einführen, noch
bestehende Beschränkungen verschärfen,
es sei denn, daß diese
durch Bestimmungen des GATT
(einschließlich seiner Anhänge
und Protokolle) gedeckt sind,
oder daß eine solche Vorgangsweise
durch die Bestimmungen
dieses Artikels gedeckt ist.
2. Die Teilnehmerländer kommen
überein, daß dieser Artikel
nur in den dringendsten Fällen
angewendet werden sollte und
daß seine Anwendung ausschließlich
auf jene Waren und
Länder beschränkt ist, deren
Ausfuhren eine Marktstörung
im Sinne der Definition gemäß
Anhang A verursachen, wobei
die vereinbarten Grundsätze
und Zielsetzungen dieses Abkommens
zu beachten und die
Interessen sowohl der Einfuhrais
auch der Ausfuhrländer voll
zu berücksichtigen sind. Die
Teilnehmerländer werden die
Einfuhren aus allen Ländern
berücksichtigen und um eine
gleichmäßige Behandlung bemüht
sein. Sie werden bestrebt
sein, im Falle einer durch Einfuhren
aus mehr als einem Teilnehmerland
verursachten Marktstörung
diskriminierende Maßnahmen
zu, vermeiden und,
wenn die Inanspruchnahme
dieses Artikels unvermeidbar
ist, die Bestimmungen des
Artikels 6 beachten.
3. Wenn nach Ansicht eines
einführenden Teilnehmerlandes
dessen Markt durch die Einfuhr
eines bestimmten Textilerzeugnisses,
das bisher keinen
Beschränkungen unterlegen ist,
im Sinne der Definition einer
Marktstörung gemäß Anhang A
einer Störung ausgesetzt ist,
strebt es Konsultationen mit
jedem betroffenen ausführenden
Teilnehmerland mit dem Ziel
einer Behebung solcher Störungen
an. In seinem Konsultationsersuchen
kann das Einfuhrland
angeben, auf welches
Ausmaß die Ausfuhren solcher
Waren beschränkt werden
sollten, wobei dieses Ausmaß
nicht unter dem allgemeinen
Ausmaß gemäß Anhang B
liegen darf. Jedes betroffene
Ausfuhrland wird einem Konsultationsersuchen
umgehend
entsprechen. Dem Konsultationsersuchen
des Einfuhrlandes
sind genaue Unterlagen über
die Gründe und zur Rechtfertigung
des Ersuchens einschließlich
der letzten statistischen
Daten betreffend die
Merkmale der Marktstörung
beizuschließen; das ersuchende
Land übermittelt diese Unterlagen
gleichzeitig dem Vorsitzenden
des Textilüberwachungsorgans.
4. Wird im Zuge der Konsultationen
Übereinstimmung
darüber erzielt, daß eine Beschränkung
des Handelsverkehrs
mit dem betreffenden
Textilerzeugnis erforderlich ist,
so darf die Beschränkung nicht
unter dem Ausmaß gemäß
Anhang B festgelegt werden.
Die Einzelheiten der getroffenen
Vereinbarung sind dem Textilüberwachungsorgan
mitzuteilen,
das feststellt, ob die Vereinbarung
den Bestimmungen
dieses Abkommens entspricht.
5. i) Wird jedoch innerhalb
von sechzig
Tagen, nachdem das
ausführende Teilnehmerland
oder die ausführenden
Teilnehmerländer
das Konsultationsersuchen
erhalten
haben, weder
bezüglich des Wunsches
nach Ausfuhrbeschränkung
noch
über irgendeine Ersatzlösung
Übereinstimmung
erzielt,
kann das ersuchende
Teilnehmerland zum
Verbleib im Inland
bestimmte Einfuhren
der die Marktstörung
(gemäß der im Anhang
A enthaltenen
Definition) verursachenden
Textilien
und Textilerzeugnisse
aus dem im Absatz 3
genannten Teilnehmerland
oder den Teilnehmerländern
für
den Zeitraum von
zwölf Monaten, der
am Tage des Einlangens
des Konsultationsersuchens
beim
ausführenden Teilnehmerland
oder den
ausführenden Teilnehmerländern
beginnt,
auf ein Ausmaß
beschränken, das
nicht unter dem im
Anhang B festgelegten
Ausmaß liegen
darf. Soweit es mit
den Zielsetzungen
dieses Artikels vereinbar
ist, kann das
Ausmaß dieser Beschränkung
nach
oben angehoben werden,
um ungebührliche
Härten gegenüber
den am einschlägigen
Handel
teilnehmenden Unternehmen
zu vermeiden.
Gleichzeitig ist
die Angelegenheit
dem Textilüberwachungsorgan
zur sofortigen
Kenntnisnahme
mitzuteilen.
ii) Es bleibt jedoch jeder
Partei unbenommen,
die Angelegenheit vor
Ablauf der Sechzigtagefrist
vor das
Textilüberwachungsorgan
zu bringen.
iii) In beiden Fällen
fuhrt das Textilüberwachungsorgan
eine
sofortige Untersuchung
der Angelegenheit
durch und
erteilt innerhalb von
dreißig Tagen nach
Befassung Empfehlungen
an die unmittelbar
betroffenen
Parteien. Solche
Empfehlungen sind
auch dem Textilausschuß
und dem
GATT-Rat zur
Kenntnis zu bringen.
Nach Erhalt solcher
Empfehlungen sollten
die betroffenen Teilnehmerländer
die getroffenen
oder geplanten
Maßnahmen
im Hinblick auf ihre
Einführung, Fortsetzung,
Abänderung
oder Aufhebung
prüfen.
6. Unter höchst außergewöhnlichen
und kritischen Umständen,
in denen die Einfuhr eines
Textilerzeugnisses oder von
Textilerzeugnissen während der
im Absatz 5 erwähnten Frist
von sechzig Tagen eine ernsthafte
Marktstörung mit schwer
wiedergutzumachendem Schaden
verursachen würde, ersucht
das Einfuhrland das betreffende
Ausfuhrland um sofortige dringende
Zusammenarbeit auf
bilateraler Ebene zwecks Vermeidung
solcher Schäden und
gibt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan
alle Einzelheiten
der eingetretenen Lage
bekannt. Die betroffenen Länder
können jedes für beide Teile
annehmbare Zwischenübereinkommen
treffen, das ihnen angesichts
der eingetretenen Lage
notwendig erscheint, ohne daß
dadurch Konsultationen gemäß
Absatz 3 dieses Artikels über
diese Angelegenheit präjudiziert
würden. Sofern es zu keinen
solchen Zwischenübereinkommen
kommt, dürfen zeitlich
begrenzte Beschränkungen in
einem höheren als dem im
Anhang B festgelegten Ausmaß
verhängt werden, um insbesondere
ungerechtfertigte Härten
gegenüber den am einschlägigen
Handel teilnehmenden Unternehmen
zu vermeiden. Das Einfuhrland
notifiziert diese Veranlassung,
außer in Fällen, in
denen solche Maßnahmen durch
Promptlieferungen untergraben
werden würden, dem Ausfuhrland
oder den Ausfuhrländern
mindestens eine Woche im voraus
und tritt in Konsultationen
gemäß Absatz 3 dieses Artikels
ein oder setzt diese fort. Wird
eine gemäß diesem Absatz vorgesehene
Maßnahme ergriffen,
kann jede Partei die Angelegenheit
vor das Textilüberwachungsorgan
bringen. Das
Textilüberwachungsorgan verfährt
gemäß Absatz 5. Nachdem
das Einfuhrland die Empfehlungen
des Textilüberwachungsorgans
erhalten hat, prüft es
die getroffenen Maßnahmen und
erstattet dem Textilüberwachungsorgan
darüber Bericht.
7. Wenn Teilnehmerländer zu
Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Artikels Zuflucht
nehmen, trachten sie, eine
Schädigung der Erzeugung und
des Absatzes der Ausfuhrländer,
insbesondere aber der Entwicklungsländer
zu vermeiden; sie
vermeiden jegliche Maßnahme,
die zur Errichtung zusätzlicher
nichttarifarischer Handelshemmnisse
für Textilerzeugnisse führen
könnte. Sie sehen durch
umgehende Konsultationen geeignete
Maßnahmen insbesondere
in bezug auf bereits versandte
oder unmittelbar vor
dem Versand stehende Waren
vor. Sollte es zu keiner Vereinbarung
kommen, kann die Angelegenheit
vor das Textilüberwachungsorgan
gebracht werden,
das die geeigneten Empfehlungen
erteilt.
8. Nach den Bestimmungen
dieses Artikels getroffene Maßnahmen
dürfen für begrenzte,
ein Jahr nicht überschreitende
Zeiträume angewendet werden,
wobei eine Erneuerung oder
Verlängerung um weitere Einjahresperioden
nach Übereinkunft
zwischen den unmittelbar
betroffenen Teilnehmerländern
möglich ist. In diesen Fällen
finden die Bestimmungen des
Anhanges B Anwendung. Vorschläge
betreffend die Erneuerung,
Verlängerung, Abänderung
oder Beseitigung von Maßnahmen
sowie jede Meinungsverschiedenheit
darüber werden
dem Textilüberwachungsorgan
vorgelegt, welches die geeigneten
Empfehlungen erteilt. Bilaterale
Beschränkungsabkommen
nach den Bestimmungen dieses
Artikels können hingegen in
Übereinstimmung mit Anhang
B auch für Zeiträume, die die
Dauer eines Jahres überschreiten,
geschlossen werden.
9. Die Teilnehmerländer überprüfen
laufend auf Grund dieses
Artikels getroffene Maßnahmen
und gewähren jedem durch
solche Maßnahmen betroffenen
Teilnehmerland ausreichend Gelegenheit
zu Konsultationen im
Hinblick auf eine ehestmögliche
Beseitigung dieser Maßnahmen.
Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan
von Zeit zu
Zeit, mindestens jedoch jährlich,
über den Fortschritt hin-
sichtlich der Beseitigung solcher
Maßnahmen.
Artikel 4
1. Die Teilnehmerländer berücksichtigen
bei der Handhabung
ihrer Handelspolitik auf
dem Textilsektor, daß sie sich
durch die Annahme oder durch
den Beitritt zu diesem Abkommen
verpflichtet haben, bei der
Suche nach Lösungen für die
auf diesem Gebiet auftretenden
Schwierigkeiten eine multilaterale
Vorgangsweise einzuschlagen.
2. Die Teilnehmerländer können
jedoch in Übereinstimmung
mit den wichtigsten Zielsetzungen
und Grundsätzen dieses
Abkommens bilaterale Abkommen
zu wechselseitig annehmbaren
Bedingungen schließen,
um dadurch einerseits tatsächliche
Gefahren von Marktstörungen
(wie im Anhang A
definiert) in Einfuhrländern und
eine Störung des Textilhandels
in Ausfuhrländern zu beseitigen,
und andererseits die Ausweitung
und geordnete Entwicklung des
Textilhandels sowie die gleichmäßige
Behandlung von Teilnehmerländern
sicherzustellen.
3. Bilaterale Abkommen nach
den Bestimmungen dieses
Artikels müssen, als Ganzes
gesehen, einschließlich der Ausgangsbeträge
und Zuwachsraten
liberaler sein als Maßnahmen
gemäß Artikel 3 dieses Abkommens.
Bilaterale Abkommen
dieser Art sind so zu gestalten
und durchzuführen, daß die
volle Ausschöpfung der in
diesen Abkommen vorgesehenen
Mengen oder Beträge erleichtert
wird; sie müssen Vorkehrungen
zur Sicherung einer wesentlichen
Flexibilität für die Abwicklung
des betroffenen Handelsverkehrs
enthalten, welche der Notwendigkeit
einer geordneten Ausweitung
dieses Handels und
den Gegebenheiten des Binnenmarktes
des betreffenden Einfuhrlandes
Rechnung tragen.
Diese Bestimmungen sollten
sich auf Bereiche wie die der
Ausgangsmenge oder -beträge,
des Wachstums, der Anerkennung
der zunehmenden gegenseitigen
Austauschbarkeit von
natürlichen, künstlichen und
synthetischen Fasern, der Vorgriffe
auf den kommenden Zeitraum,
der Überträge vom vorangegangenen
Zeitraum, der Überträge
von einer Warengruppe
auf eine andere und auf jene
weiteren Vereinbarungen beziehen,
die beide Parteien solcher
bilateralen Abkommen zufriedenstellen.
4. Die Teilnehmerländer geben
dem Textilüberwachungsorgan
sämtliche Einzelheiten von Abkommen
nach diesem Artikel
innerhalb von dreißig Tagen
nach ihrem Inkrafttreten bekannt.
Das Textilüberwachungsorgan
wird über die Änderung
oder Aufhebung solcher Abkommen
unverzüglich in Kenntnis
gesetzt. Das Textilüberwachungsorgan
kann den betreffenden
Parteien ihm geeignet
erscheinende Empfehlungen
erteilen.
Artikel 5
Beschränkungen der Textilwareneinfuhr
nach den Bestimmungen
der Artikel 3 und 4
sind flexibel und gleichmäßig
zu handhaben, wobei übertriebene
Untergliederungen zu vermeiden
sind. Die Teilnehmerländer
vereinbaren im Wege
von Konsultationen das Verfahren
zur Handhabung der
Kontingente und der Beschränkungen
sowie geeignete Vorkehrungen
betreffend die Aufteilung
der Kontingente unter
den Exporteuren, um so eine
volle Ausnützung der Kontingente
zu erleichtern. Das einführende
Teilnehmerland nimmt
auf Umstände, wie die bestehenden
Tarifuntergliederungen und
die im normalen Außenhandelsverkehr
üblichen Mengeneinheiten
Bedacht, sowohl in bezug
auf die Faserzusammensetzung
als auch hinsichtlich des Wettbewerbs
um denselben Bereich
seines Binnenmarktes.
Artikel 6
1. In Erkenntnis der Verpflichtung
der Teilnehmerländer, den
Bedürfnissen der Entwicklungsländer
besondere Aufmerksamkeit
zu schenken, wird es als
richtig und hinsichtlich jener
Einfuhrländer, die auf Grund
dieses Abkommens den Handel
der Entwicklungsländer betreffende
Beschränkungen zur Anwendung
bringen, auch als mit
der Verpflichtung zur gleichmäßigen
Behandlung vereinbar
angesehen, wenn den Entwicklungsländern
bezüglich solcher
Beschränkungen günstigere Bedingungen
auch bezüglich der
Ausgangsbeträge und Zuwachsraten
eingeräumt werden als
anderen Ländern. Für Entwicklungsländer,
deren Ausfuhren
bereits von Beschränkungen betroffen
waren, sollten, wenn die
Beschränkungen unter diesem
Abkommen beibehalten werden,
höhere Kontingente und liberale
Zuwachsraten vorgesehen werden.
Es ist jedoch zu beachten,
daß dadurch weder die Interessen
herkömmlicher Lieferanten
beeinträchtigt noch schwerwiegende
Verzerrungen bestehender
Handelsströme hervorgerufen
werden sollten.
2. In Erkenntnis der Notwendigkeit,
daß Ausfuhren von
Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern
einer besonderen
Behandlung bedürfen, findet bei
der Festlegung von Kontingenten
das Kriterium des Vorbezuges
für jene Textilausfuhren
aus Entwicklungsländern keine
Anwendung, mit denen diese
in den betreffenden Märkten
neu auftreten; solchen Ausfuhren
sind höhere Zuwachsraten
zuzugestehen, wobei zu beachten
ist, daß diese Sonderbehandlung
weder die Interessen herkömmlicher
Lieferanten übermäßig
beeinträchtigen noch
schwerwiegende Verzerrungen
bestehender Handelsströme hervorrufen
sollte.
3. In der Regel sollte es vermieden
werden, die Ausfuhren
von Teilnehmerländern, deren
gesamte Textilausfuhr im Ver-
gleich zu den gesamten Ausfuhren
anderer Länder klein
sind, zu beschränken, sofern
die Ausfuhren solcher Länder
einen kleinen Prozentsatz der
Gesamteinfuhren des betreffenden
Einfuhrlandes von Textilien
ausmachen, die diesem Abkommen
unterliegen.
4. Finden Beschränkungen
nach diesem Abkommen im
Handel mit Baumwolltextilien
Anwendung, wird bei der Festsetzung
von Kontingenten und
Zuwachsraten der Bedeutung
dieses Handelsverkehrs für die
Entwicklungsländer besondere
Beachtung geschenkt.
5. Die Teilnehmerländer werden
den Handel mit Textilerzeugnissen,
die ihren Ursprung in
anderen Teilnehmerländern haben
und die im aktiven Veredlungsverkehr
unter ausreichender Kontrolle
und Beurkundung eingeführt
werden, soweit wie möglich
nicht beschränken.
6. Für die Wiedereinfuhr von
Textilerzeugnissen, die ein Teilnehmerland
in einem passiven
Veredlungsverkehr in ein anderes
Teilnehmerland ausgeführt
hat, soll in Anbetracht dessen,
daß es sich dabei um Geschäfte
eigener Art handelt, unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 3
eine gesonderte und unterschiedliche
Behandlung in Erwägung
gezogen werden.
Artikel 7
Die Teilnehmerländer unternehmen
Schritte, um durch den
Austausch von Informationen,
die auf Ersuchen auch Einfuhr-
und Ausfuhrstatistiken einschließen,
und durch andere praktische
Maßnahmen das wirksame
Funktionieren dieses Abkommens
sicherzustellen.
Artikel 8
1. Die Teilnehmerländer kommen
überein, eine Umgehung
dieses Abkommens mittels
Durchfuhr, Umlenkung oder
durch Maßnahmen von Nichtteilnehmern
zu vermeiden. Sie
stimmen insbesondere den in
diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen zu.
2. Die Teilnehmerländer vereinbaren,
hinsichtlich der Schaffung
geeigneter administrativer
Vorkehrungen zur Vermeidung
solcher Umgehungen zusammenzuarbeiten.
Ist ein Teilnehmerland
der Meinung, daß
das Abkommen umgangen
wird und daß keine geeigneten
administrativen Maßnahmen
zur Verhinderung solcher Umgehung
ergriffen werden, sollte
es mit dem ausführenden Ursprungsland
und anderen an der
Umgehung beteiligten Ländern
konsultieren, um rasch eine für
alle Teile zufriedenstellende
Lösung zu finden. Wird eine
solche Lösung nicht gefunden,
ist die Angelegenheit dem
Textilüberwachungsorgan vorzulegen.
3. Die Teilnehmerländer vereinbaren,
daß im Falle von
Maßnahmen nach Artikel 3 und
4 jedes betroffene einführende
Teilnehmerland sicherstellt, Ausfuhren
des Teilnehmerlandes,
gegen das sich solche Maßnahmen
richten, nicht schärfer
zu beschränken als Ausfuhren
ähnlicher Waren aus Ländern,
die nicht Teilnehmer dieses Abkommens
sind und die eine
Marktstörung verursachen oder
zu verursachen drohen. Jedes
betroffene einführende Teilnehmerland
wird Vorstellungen
wohlwollend prüfen, die von
ausführenden Teilnehmerländern
dahingehend erhoben werden,
daß diesem Grundsatz nicht
entsprochen oder die Durchführung
dieses Abkommens
durch den Handelsverkehr mit
Ländern, die diesem Abkommen
nicht angehören, vereitelt werde.
Wird durch diesen Handelsverkehr
die Durchführung dieses
Abkommens vereitelt, werden
die Teilnehmerländer Schritte
in Übereinstimmung mit ihren
gesetzlichen Bestimmungen in
Erwägung ziehen, um dem zu
begegnen.
4. Die betroffenen Teilnehmerländer
notifizieren dem Textilüberwachungsorgan
sämtliche
Einzelheiten von Maßnahmen
oder Vorkehrungen auf Grund
dieses Artikels sowie jede
Meinungsverschiedenheit; auf
Wunsch arbeitet das Textilüberwachungsorgan
darüber Berichte
aus oder es erteilt geeignete
Empfehlungen.
Artikel 9
1. In Anbetracht der Schutzeinrichtungen,
die dieses Abkommen
vorsieht, verzichten
die Teilnehmerländer soweit wie
möglich, zusätzliche handelspolitische
Maßnahmen zu ergreifen,
welche die Zielsetzungen
dieses Abkommens zunichte
machen könnten.
2. Ist ein Teilnehmerland der
Meinung, daß seine Interessen
durch solche Maßnahmen eines
anderen Teilnehmerlandes
schwer beeinträchtigt werden,
kann es dieses Land um Konsultationen
im Hinblick auf eine
Bereinigung der Situation ersuchen.
3. Führen die Konsultationen
binnen sechzig Tagen zu keiner
wechselseitig zufriedenstellenden
Lösung, kann das ersuchende
Teilnehmerland die Angelegenheit
vor das Textilüberwachungsorgan
bringen, das
sie umgehend behandelt; dem
betroffenen Teilnehmerland
bleibt es unbenommen, die
Angelegenheit auch vor Ablauf
der Sechzigtagefrist an
das Textilüberwachungsorgan
heranzutragen, sofern es
dafür berechtigte Gründe zu
haben glaubt. Das Textilüberwachungsorgan
erteilt den
Teilnehmerländern die ihm
geeignet erscheinenden Empfehlungen.
Artikel 10
1. Im Rahmen des GATT
wird ein Textilausschuß errichtet,
der aus Vertretern der
Parteien dieses Abkommens
besteht. Der Ausschuß hat die
ihm durch dieses Abkommen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2. Der Ausschuß tritt fallweise,
mindestens jedoch einmal
jährlich, zur Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben sowie
zur Behandlung von Angelegenheiten,
die ihm das Textilüberwachungsorgan
im besonderen
vorlegt, zusammen. Er arbeitet
die von den Teilnehmerländern
beschlossenen Studien aus. Er
analysiert die weltweite aktuelle
Lage der Erzeugung von und
des Außenhandels mit Textilien
unter Einschluß von Maßnahmen
zur Erleichterung der Anpassung
und legt seine Auffassung
über Möglichkeiten zur
Förderung der Ausweitung und
Liberalisierung des Handels mit
Textilerzeugnissen dar. Er sammelt
die statistischen und sonstigen
Informationen, die für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
sind und ist befugt
von den Teilnehmerländern die
Beistellung solcher Informationen
zu verlangen.
3. Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Teilnehmerländern
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens können
dem Ausschuß zur Meinungsäußerung
vorgelegt werden.
4. Der Ausschuß führt jährlich
eine Überprüfung der Durchführung
dieses Abkommens
durch und erstattet darüber dem
GATT-Rat Bericht. Der Ausschuß
bedient sich bei seiner
Überprüfung eines Berichtes
des Textilüberwachungsorgans,
von dem der GATT-Rat ebenfalls
eine Kopie erhält. Die
Überprüfung im dritten Jahr
erfolgt als eingehende Durchleuchtung
im Lichte der Anwendung
des Abkommens
während der vergangenen Jahre.
5. Der Ausschuß tritt spätestens
ein Jahr vor Ablauf dieses
Abkommens zusammen, um
über dessen Verlängerung, Abänderung
oder Aufhebung zu
beraten.
Artikel 11
1. Der Textilausschuß setzt ein
Textilüberwachungsorgan ein,
das die Durchführung dieses
Abkommens beaufsichtigt.
Dieses Organ besteht aus einem
Vorsitzenden und acht Mitgliedern,
die von den Parteien
dieses Abkommens nach Gesichtspunkten
bestimmt werden,
die der Textilausschuß im Hinblick
auf eine größtmögliche
Wirksamkeit festlegt. Im Interesse
einer ausgewogenen und
repräsentativen Vertretung der
Parteien dieses Abkommens ist
eine geeignete Rotation unter
den Mitgliedern vorzusehen.
2. Das Textilüberwachungsorgan
ist ein ständiges Organ,
das nach Bedarf zwecks Erfüllung
der ihm durch dieses
Abkommen übertragenen Aufgaben
zusammentritt. Es stützt
sich auf Informationen, die von
den Teilnehmerländern beizustellen
sind und kann sich von
diesen oder von anderer Seite
alle ihm notwendig erscheinenden
ergänzenden Einzelheiten
und Auskünfte beschaffen. Es
kann sich auch der technischen
Dienste des GATT-Sekretariates
bedienen und auf Vorschlag
eines oder mehrerer seiner Mitglieder
technische Experten
hören.
3. Das Textilüberwachungsorgan
unternimmt die Maßnahmen,
die ihm in den Artikeln
dieses Abkommens im besonderen
aufgetragen werden.
4. Kommt bei bilateralen Verhandlungen
oder bei in diesem
Abkommen vorgesehenen Konsultationen
zwischen Teilnehmerländern
keine einvernehmliche
Lösung zustande, erteilt
das Textilüberwachungsorgan
auf Ersuchen einer der Parteien
und nach eingehender und
rascher Prüfung der Angelegenheit
Empfehlungen an die betreffenden
Parteien.
5. Auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes
prüft das Textilüberwachungsorgan
umgehend
jede Maßnahme oder jegliches
Abkommen, welches dieses
Land als seinen Interessen abträglich
betrachtet, sofern Konsultationen
zwischen ihm und
den unmittelbar betroffenen
Teilnehmerländern keine zufriedenstellende
Lösung erbracht
haben. Es erteilt den betreffenden
Teilnehmerländern geeignete
Empfehlungen.
6. Vor Erteilung von Empfehlungen
betreffend die ihm
vorgelegten Angelegenheiten
lädt das Textilüberwachungsorgan
jedes Teilnehmerland,
das von der Angelegenheit
unmittelbar betroffen sein
könnte, zur Mitarbeit ein.
7. Das Textilüberwachungsorgan
gibt seine Empfehlungen
und Gutachten, um die es
ersucht wurde, nach Möglichkeit
innerhalb von dreißig
Tagen ab, soweit dieses Abkommen
nichts anderes vorsieht.
Dem Textilausschuß
werden alle Empfehlungen und
Gutachten zwecks Benachrichtigung
seiner Mitglieder mitgeteilt.
8. Die Teilnehmerländer werden
bemüht sein, die Empfehlungen
des Textilüberwachungsorgans
vollinhaltlich
anzunehmen. Sollten sie sich
dazu jedoch außerstande sehen,
geben sie dem Textilüberwachungsorgan
sogleich die
Gründe bekannt und teilen mit,
inwieweit sie sich, wenn überhaupt,
in der Lage sehen,
den Empfehlungen Folge zu
leisten.
9. Bestehen trotz Befolgung
der Empfehlung des Textil-
überwachungsorgans weiterhin
Probleme zwischen den Parteien,
können diese dem Textilausschuß
oder im normalen
GATT-Verfahren dem GATT-
Rat vorgelegt werden.
10. Werden Angelegenheiten,
in denen das Textilüberwachungsorgan
Empfehlungen
und Äußerungen erteilt hat,
nachfolgend, insbesondere im
Wege des Verfahrens gemäß
Artikel XXIII des GATT, den
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT vorgelegt, wären alle
diese Empfehlungen und
Äußerungen des Textilüberwachungsorgans
zu berücksichtigen.
11. Das Textilüberwachungsorgan
überprüft innerhalb von
fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens und
in der Folge mindestens einmal
jährlich alle Beschränkungen
betreffend Textilerzeugnisse,
welche Teilnehmerländer zu
Beginn dieses Abkommens aufrechterhalten
haben und legt
dem Textilausschuß seine Feststellungen
vor.
12. Das Textilüberwachungsorgan
überprüft jährlich alle
seit Inkrafttreten dieses Abkommens
verfügten Beschränkungen
sowie abgeschlossenen bilateralen
Abkommen von Teilnehmerländern
betreffend den Handel
mit Textilerzeugnissen, die ihm
auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens zu notifizieren
sind, und berichtet seine
Feststellungen darüber jährlich
dem Textilausschuß.
Artikel 12
1. Der Ausdruck „Textilien"
im Sinne dieses Abkommens
bezieht sich auf Kammzüge,
Garne, Meterwaren, konfektionierte
Waren, Bekleidung und
andere Textilerzeugnisse (das
sind Erzeugnisse, deren Haupt-
merkmale sich von ihren textilen
Teilen ableiten) aus Baumwolle,
Wolle, Chemiefasern oder
Mischungen daraus, bei welchen
einer oder alle oben genannten
Spinnstoffe zusammen den überwiegenden
Wertanteil unter den
Textilfasern des Erzeugnisses
repräsentieren oder gewichtsmäßig
fünfzig Prozent oder
mehr (bzw. siebzehn Prozent
oder mehr bei Wolle) des Gewichtes
des Erzeugnisses ausmachen.
2. Diskontinuierliche künstliche
und synthetische Spinnstoffe,
Spinnkabel, Abfälle sowie
einfache Mono- und Multifilamente
werden von den Bestimmungen
des Absatzes 1 nicht
erfaßt. Sollten jedoch bei diesen
Erzeugnissen Marktstörungen
(wie im Anhang A definiert)
eintreten, finden die Bestimmungen
von Artikel 3 dieses
Abkommens (und sonstige Bestimmungen
dieses Abkommens,
die sich unmittelbar darauf beziehen)
sowie Artikel 2 Absatz 1
Anwendung.
3. In Heimarbeit auf Handwebstühlen
erzeugte Gewebe
und handwerklich in Heimarbeit
daraus hergestellte Waren sowie
traditionelle folkloristische handwerkliche
Textilerzeugnisse, die
von Entwicklungsländern ausgeführt
werden und die gemäß
den zwischen einführenden und
ausführenden Teilnehmerländern
getroffenen Vereinbarungen
mit entsprechenden Bestätigungen
versehen sind, fallen
nicht unter dieses Abkommen.
4. Auslegungsfragen im Zusammenhang
mit Bestimmungen
dieses Artikels sollten durch
bilaterale Konsultationen der betreffenden
Parteien gelöst werden;
etwaige Meinungsverschiedenheiten
können an das Textilüberwachungsorgan
herangetragen
werden.
Artikel 13
1. Dieses Abkommen wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
hinterlegt. Es liegt zur Annahme
durch Unterschrift oder in anderer
Form durch Regierungen,
die Vertragsparteien des GATT
oder provisorische Mitglieder
sind, und durch die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
2. Eine Regierung, die weder
Vertragspartei noch provisorisches
Mitglied des GATT ist,
kann diesem Abkommen unter
Bedingungen beitreten, die
zwischen dieser Regierung und
den Teilnehmerländern zu vereinbaren
sind. Diese Beitrittsbedingungen
werden eine Bestimmung
dahingehend enthalten,
daß eine Regierung, die
nicht Vertragspartei des GATT
ist, sich anläßlich des Beitrittes
zu diesem Abkommen zu verpflichten
hat, keine neuen Einfuhrbeschränkungen
betreffend
Textilerzeugnisse einzuführen
bzw. bestehende Einfuhrbeschränkungen
nicht zu verschärfen,
soweit derartige Maßnahmen,
wäre diese Regierung
eine Vertragspartei des GATT,
mit ihren daraus resultierenden
Verpflichtungen unvereinbar
wären.
Artikel 14
1. Dieses Abkommen tritt am
1. Jänner 1974 in Kraft.
2. Abweichend von den Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses
Artikels treten die Bestimmungen
des Artikels 2 Absätze
2, 3 und 4 am 1. April 1974
in Kraft.
3. Auf Ersuchen einer oder
mehrerer Vertragsparteien dieses
Abkommens ist in der Woche
vor dem 1. April 1974 eine
Tagung einzuberufen. Vertragsparteien,
die das Abkommen
zum Zeitpunkt der Tagung angenommen
haben oder ihm beigetreten
sind, können jede Ände-
rung des im Absatz 2 dieses
Artikels vorgesehenen Datums
vereinbaren, die notwendig erscheint
und mit den Bestimmungen
des Artikels 16 vereinbar
ist.
Artikel 15
Jedes Teilnehmerland kann
nach Ablauf von sechzig Tagen
ab dem Tag des Einlangens
einer schriftlichen Rücktrittserklärung
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT von diesem Abkommen
zurücktreten.
Artikel 16
Die Geltungsdauer dieses Abkommens
beträgt vier Jahre.
Artikel 17
Die Anhänge zu diesem Abkommen
bilden einen integrierenden
Bestandteil desselben.
GESCHEHEN zu Genf, am
zwanzigsten Dezember neunzehnhundertdreiundsiebzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jede
Fassung authentisch ist.
ANHANG A
I. Die Entscheidung über das
Vorliegen einer „Marktstörung"
im Sinne dieses Abkommens
gründet sich auf das Bestehen
oder die unmittelbare Drohung
einer ernsthaften Schädigung
heimischer Erzeuger. Eine solche
Schädigung muß nachweisbar
durch die im Absatz II angeführten
Umstände und nicht
durch Umstände wie etwa
technologische Änderungen,
Veränderungen der Verbrauchergewohnheiten,
die zum Übergang
auf ähnliche oder unmittelbar
konkurrierende Erzeugnisse
desselben Produktionszweiges
führen, oder durch ähnliche
Faktoren verursacht werden. Die
Entscheidung über das Bestehen
einer Schädigung wird nach
Untersuchung der entsprechenden
Umstände getroffen, welche
die Entwicklung des betreffenden
Produktionszweiges beeinflussen,
wie z. B. Umsatz, Marktanteil,
Gewinne, Ausfuhrtätigkeit, Beschäftigung,
Umfang der marktstörenden
und anderen Einfuhren,
Erzeugung, Kapazitätsauslastung,
Produktivität und
Investitionen. Weder einer noch
mehrere dieser Umstände sind
notwendigerweise für die Beurteilung
ausschlaggebend.
II. Die im Absatz I erwähnten
Umstände, die Marktstörungen
verursachen und die im allgemeinen
in Verbindung miteinander
auftreten, sind folgende
i) eine plötzliche, wesentliche
Zunahme oder
drohende Zunahme
der Einfuhr von
bestimmten Erzeugnissen
bestimmtet
Herkunft. Eine solche
drohende Zunahme
von Einfuhren
muß meßbar sein und
darf nicht bloß auf
Grund von Behauptungen,
Vermutungen
oder bloßen Möglichkeiten,
wie z. B. das
Bestehen von Produktionskapazitäten
in
den Ausfuhrländern,
festgestellt werden;
ii) diese Erzeugnisse
werden zu Preisen angeboten,
die wesentlich
unter jenen ähnlicher
Erzeugnisse vergleichbarer
Qualität
auf dem Markt des
Einfuhrlandes liegen.
Solche Preise sind sowohl
mit dem Preis
für heimische Erzeugnisse
auf vergleichbarer
Handelsstufe
zu vergleichen,
als auch mit den
Preisen, die andere
Ausfuhrländer im beteffenden
Einfuhrland
im üblichen Handelsverkehr
und unter den
Bedingungen des
freien Wettbewerbes
normalerweise für
derartige Erzeugnisse
erzielen.
III. Bei Beurteilung von Fragen
der „Marktstörung" sind die
Interessen des Ausfuhrlandes,
insbesondere hinsichtlich seines
Entwicklungsgrades, der Bedeutung
des Textilsektors für die
Wirtschaft, der Beschäftigungslage,
der gesamten Handelsbilanz
auf dem Textilsektor, der
Handelsbilanz mit dem betreffenden
Einfuhrland und der gesamten
Zahlungsbilanz zu berücksichtigen.
ANHANG B
1. a) Das Ausmaß, unter
welches Ein- oder Ausfuhren
von Textilerzeugnissen nach
Artikel 3 nicht beschränkt werden
dürfen, ist die Höhe der tatsächlichen
Ein- oder Ausfuhren
solcher Erzeugnisse in dem
Zwölfmonatszeitraum, der zwei
Monate oder mangels statistischer
Daten drei Monate vor jedem
Monat endet, in dem ein Konsultationsersuchen
ergangen ist,
oder gegebenenfalls mit dem
Zeitpunkt der Einleitung eines
innerstaatlichen Marktstörungsverfahrens
betreffend Textilien
auf der Grundlage nationaler
Gesetze oder zwei Monate oder
mangels statistischer Daten
drei Monate vor dem Monat, in
dem ein Konsultationsersuchen
auf Grund eines solchen innerstaatlichen
Verfahrens ergangen
ist, wobei der jeweils spätere
Zeitpunkt maßgeblich ist.
b) Wenn zwischen den betroffenen
Teilnehmerländern für
den in lit. a vorgesehenen Zeitraum
von zwölf Monaten eine
Beschränkung des jährlichen
Ausmaßes der Aus- oder Einfuhren
gemäß den Bestimmungen
der Artikel 2, 3 oder 4
besteht, gilt als das Ausmaß,
unter welches die Einfuhren der
die Marktstörung verursachenden
Textilerzeugnisse gemäß
Artikel 3 nicht beschränkt werden
dürfen, das in dieser Beschränkung
vorgesehene Ausmaß;
dieses tritt an die Stelle des in
lit. a vorgesehenen Ausmaßes
der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren
eines Zwölfmonatszeitraumes.
Überschneidet sich der in
lit. a genannte Zeitraum von
zwölf Monaten teilweise mit
einem Zeitraum, auf den sich
die Beschränkung bezieht, ist
das Ausmaß der Beschränkung
wie folgt zu bestimmen
i) für die Monate, in
denen sich der in der
Beschränkung vorgesehene
Zeitraum
und der in lit. a
erwähnte Zeitraum
von zwölf Monaten
überschneiden, das in
der Beschränkung
vorgesehene Ausmaß
oder die Höhe der
tatsächlichen Ein-
oder Ausfuhren, je
nachdem, welche höher
sind, ausgenommen
im Falle von
Lieferungen über die
bestehende Beschränkung
hinaus; und
ii) für die Monate,
in denen es zu
keiner Überschneidung
kommt, das
Ausmaß der tatsächlichen
Ein- oder Ausfuhren.
c) Ist der in lit. a angeführte
Zeitraum auf Grund ungewöhnlicher
Umstände für ein bestimmtes
Ausfuhrland besonders
nachteilig, sollten die Einfuhren
aus diesem Land in einem Zeitraum
von mehreren Jahren berücksichtigt
werden.
d) Erfolgten während des in
lit. a erwähnten Zeitraumes von
zwölf Monaten keine oder nur
unbedeutende Ein- oder Ausfuhren
von Textilerzeugnissen,
die Gegenstand einer Beschränkung
sind, wird zwischen den
betroffenen Teilnehmerländern
im Konsultationsweg ein angemessenes
Ausmaß für die Einfuhren
festgelegt, das den künftigen
Möglichkeiten des Ausfuhrlandes
Rechnung trägt.
2. Werden Beschränkungsmaßnahmen
um einen weiteren Zeitraum
von 2wölf Monaten verlängert,
darf das Ausmaß für
diesen Zeitraum nicht niedriger
angesetzt werden als für den
vorangegangenen Zeitraum, wobei
es für Erzeugnisse, die
Gegenstand einer Beschränkung
sind, um mindestens sechs Prozent
zu erhöhen ist. Wenn in
Ausnahmefällen ausreichende
Gründe zu der Annahme berechtigen,
daß bei Anwendung
der erwähnten Zuwachsrate
neuerlich eine Marktstörung eintreten
würde, kann nach Konsultationen
mit jedem der betroffenen
Ausfuhrländer eine
niedrigere positive Zuwachsrate
festgelegt werden. In Ausnahmefällen,
in denen in teilnehmenden
Einfuhrländern mit kleinem
Markt, außergewöhnlich hohen
Einfuhren und entsprechend geringer
Inlandserzeugung, durch
die Anwendung der obigen Zuwachsrate
dem Minimum
lebensfähiger Textilerzeugung
Schaden zugefügt würde, kann
nach Konsultationen mit jedem
betroffenen Ausfuhrland eine
niedrigere positive Zuwachsrate
festgelegt werden.
3. Falls die Beschränkungsmaßnahmen
für weitere Zeiträume
in Kraft bleiben, darf das Ausmaß
für jeden der folgenden
Zeiträume nicht unter dem des
vorangegangenen Zeitraumes,
jeweils vermehrt um sechs Prozent,
liegen, es sei denn, daß
neue Beweise gemäß Anhang A
dafür vorgebracht werden, daß
die Anwendung dieser Zuwachsrate
den Zustand der Marktstörung
verschlimmern würde.
In diesem Fall kann nach
Konsultationen mit dem betroffenen
Ausfuhrland und Befassung
des Textilüberwachungsorgans
in Übereinstimmung mit
Artikel 3 eine niedrigere positive
Zuwachsrate angewendet werden.
4. Wird gemäß Artikel 3 oder
4 eine Beschränkung oder Begrenzung
für ein Erzeugnis
oder Erzeugnisse eingeführt, bezüglich
welcher in der Vergangenheit
auf Grund von
Artikel 2 eine Beschränkung
oder Begrenzung beseitigt
worden ist, wird bei Festsetzung
der neuen Beschränkung oder
Begrenzung die Handelsbegrenzung,
die unter der aufgehobenen
Beschränkung oder
Begrenzung vorgesehen war, voll
in Betracht gezogen.
5. Ist mehr als ein Erzeugnis
von einer Beschränkung betroffen,
wird zwischen den Teilnehmerländern
vereinbart, daß
die für einzelne Erzeugnisse vereinbarten
Beträge um jeweils
sieben Prozent überzogen werden
können, ausgenommen höchst
außergewöhnliche und selten
geltend zu machende Fälle, in
denen eine geringere Überziehung,
jedoch um nicht
weniger als fünf Prozent, gerechtfertigt
erscheint, wobei die
der Beschränkung unterliegenden
Gesamtausfuhren den für
alle dieser Beschränkung unterliegenden
Erzeugnisse festgesetzten
Gesamtbetrag nicht
übersteigen dürfen (auf Basis
einer von den betreffenden Teilnehmerländern
festzulegenden
Mengeneinheit). Werden Beschränkungen
für einen Zeitraum
von mehreren Jahren festgesetzt,
kann der für einzelne
Erzeugnisse oder für Warengruppen
bestehende Gesamtbe-
trag der Beschränkung nach
Konsultationen zwischen den
betreffenden Parteien in jedem
von zwei aufeinanderfolgenden
Jahren durch Vorgriff und Übertrag
zusammen oder durch Vorgriff
einerseits oder Übertrag
andererseits um zehn Prozent
überzogen werden, wovon der
Vorgriff nicht mehr als fünf
Prozent betragen darf.
6. Bei Anwendung des Ausmaßes
der Beschränkungen und
der Zuwachsraten gemäß Absätze
1 bis 3 sind die Bestimmungen
des Artikels 6 zu
beachten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. August 1974 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT
hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 Abs. 1 am 1. Jänner 1974 in Kraft
getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors vom 22. August 1974 gehören dem vorstehenden
Abkommen folgende Staaten und Organisationen an
Australien, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Israel, Japan,
Kanada, Korea, Malaysia, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Sri
Lanka, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland für Hongkong, Vereinigte
Staaten von Amerika.