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623_1974 AT

623. Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 623. Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

IN ERKENNTNIS der

großen Bedeutung von Erzeugung

und Handel mit Textilerzeugnissen

aus Wolle, Chemiefasern

und Baumwolle für die

Volkswirtschaften vieler Länder

sowie ihrer besonderen Bedeutung

für die wirtschaftliche und

soziale Entfaltung von Entwicklungsländern

und für das

Wachstum und die Streuung

ihrer Exporterlöse sowie im

Bewußtsein der besonderen Bedeutung

des Handels mit Textilerzeugnissen

aus Baumwolle für

zahlreiche Entwicklungsländer;

IN ERKENNTNIS der Tendenz

des Bestehens einer unbefriedigenden

Situation auf dem

Gebiet des Welthandels mit

Textilerzeugnissen, die, sofern

sie keiner zufriedenstellenden Behandlung

zugeführt wird, schädigende

Folgen für die am

Handel mit Textilerzeugnissen

beteiligten Länder — sei es

als Importeur oder Exporteur

oder beides — nach sich ziehen

und die Aussichten für eine

internationale Zusammenarbeit

im Außenhandel beeinträchtigen

sowie nachteilige Auswirkungen

auf die Handelsbeziehungen im

allgemeinen haben könnte;

FESTSTELLEND, daß diese

unbefriedigende Situation durch

das Zunehmen von einschränkenden

Maßnahmen einschließlich

diskriminierender Maßnahmen,

die mit den Grundsätzen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

unvereinbar

sind, gekennzeichnet ist, sowie,

daß in einigen Einfuhrländern

Situationen eingetreten sind, die

nach Ansicht dieser Länder eine

Störung ihrer Inlandsmärkte

verursachen oder zu verursachen

drohen;

IN DEM WUNSCH, durch

gemeinsames und konstruktives

Handeln im multilateralen Rahmen

die Situation einer Behandlung

zuzuführen, wodurch

die Entwicklung der Erzeugung

sowie die Ausweitung des Handels

mit Textilerzeugnissen auf

einer vernünftigen Grundlage

gefördert und die fortschreitende

Verringerung von Handelshemmnissen

und die Liberalisierung

des Welthandels mit

diesen Erzeugnissen erreicht

wird;

IN ERKENNTNIS, daß bei

Durchführung dieser Tätigkeit

das schnellebige und durch ständige

Weiterentwicklung gekennzeichnete

Wesen der Erzeugung

und des Handels mit Textilerzeugnissen

stets bedacht und

den ernsten wirtschaftlichen und

sozialen Problemen, die auf

diesem Gebiet in Einfuhr- wie

Ausfuhrländern und insbesondere

in Entwicklungsländern bestehen,

voll Rechnung getragen

werden sollte;

IN ERKENNTNIS, daß diese

Tätigkeit darauf gerichtet sein

sollte, das Wirtschaftswachstum

zu erleichtern und die Entfaltung

der Entwicklungsländer

zu fördern, die über die erforderlichen

Hilfsquellen wie

Rohstoffe und technische Kenntnisse

verfügen, indem solchen

Ländern einschließlich jener Länder,

die als Textilexporteure neu

sind oder in Kürze neu hinzukommen

werden, weitere günstige

Gelegenheiten geboten

werden, ihre Devisenerlöse aus

dem weltweiten Verkauf von

Erzeugnissen, die sie günstig

herstellen können, zu steigern;

IN ERKENNTNIS, daß eine

künftige harmonische Entwicklung

des Textilhandels, die insbesondere

den Bedürfnissen der

Entwicklungsländer Rechnung

trägt, sehr wesentlich auch von

Umständen abhängt, die außerhalb

dieses Abkommens liegen,

und daß solche Umstände diesbezüglich

den Fortschritt einschließen,

der in Übereinstimmung

mit der Deklaration von

Tokio sowohl zu einer Verringerung

der Zölle als auch

zur Aufrechterhaltung und Verbesserung

der Systeme allgemeiner

Zollpräferenzen führt;

ENTSCHLOSSEN, die

Grundsätze und Zielsetzungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(in der Folge

GATT genannt) voll zu beachten

und bei Erfüllung der

Ziele des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien

die Grundsätze und Zielsetzungen

der Ministerdeklaration

von Tokio vom 14. September

1973 betreffend die multilateralen

Handelsverhandlungen

wirkungsvoll durchzuführen;

Sind DIE PARTEIEN

DIESES ABKOMMENS wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

1. Es kann wünschenswert seih,

daß die Teilnehmerländer 1) in

den nächsten Jahren besondere

praktische Maßnahmen der internationalen

Zusammenarbeit auf

dem Textilsektor mit dem Ziel

anwenden, die Schwierigkeiten,

1) Die Ausdrücke „Teilnehmerland",

„teilnehmendes Ausfuhrland" und

„teilnehmendes Einfuhrland", wo

immer sie in diesem Abkommen

aufscheinen, verstehen sich unter Einschluß

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

die auf diesem Gebiet bestehen,

zu beseitigen.

2. Hauptziele sind die Ausweitung

des Handels, die Verringerung

von Handelshemmnissen,

die in diesem Bereich

bestehen, und die fortschreitende

Liberalisierung des Welthandels

mit Textilerzeugnissen, während

gleichzeitig eine geordnete und

angemessene Entwicklung dieses

Handels sowie die Vermeidung

störender Auswirkungen auf

einzelnen Märkten und in einzelnen

Erzeugungsbereichen sowohl

in Einfuhr- als auch Ausfuhrländern

sichergestellt werden

sollen. Im Falle von Ländern

mit kleinem Markt, außergewöhnlich

hohen Einfuhren und

entsprechend geringer Inlandserzeugung

sollte darauf Rücksicht

genommen werden, daß

ein Minimum lebensfähiger Textilerzeugung

solcher Länder

nicht Schaden erleidet.

3. Ein vorrangiges Ziel bei

der Durchführung dieses Abkommens

soll es sein, die wirtschaftliche

und soziale Entfaltung

der Entwicklungsländer zu

fördern und eine erhebliche

Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse

für Textilerzeugnisse sowie die

Voraussetzungen für einen

größeren Anteil dieser Länder

am Welthandel mit diesen Erzeugnissen

sicherzustellen.

4. Maßnahmen, die auf Grund

dieses Abkommens getroffen

werden, sollen die autonomen

industriellen Anpassungsvorgänge

in Teilnehmerländern nicht

unterbrechen oder entmutigen.

Weiters sollten Maßnahmen, die

auf Grund dieses Abkommens

unternommen werden, von einer

geeigneten Wirtschafts- und Sozialpolitik

in Übereinstimmung

mit den nationalen Gesetzen

und Systemen begleitet sein,

wie sie Veränderungen der Handelsströme

und des komparativen

Nutzens der Teilnehmerländer

auf dem Textilsektor

erfordern; diese Politik würde

international weniger konkurrenzfähige

Wirtschaftszweige ermutigen,

nach und nach in lebensfähigere

Erzeugungsbereiche

oder in andere Wirtschaftssektoren

abzuwandern und Textilerzeugnissen

aus Entwicklungsländern

einen verstärkten Zugang

zu diesen Märkten ermöglichen.

5. Unter bestimmten anerkannten

Bedingungen und Kriterien

sowie unter Überwachung durch

ein für diesen Zweck errichtetes

internationales Organ und in

Übereinstimmung mit den

Grundsätzen und Zielsetzungen

dieses Abkommens, kann in

Ausnahmefällen die Anwendung

von Schutzmaßnahmen gemäß

diesem Abkommen auf dem

Gebiet des Handels mit

Textilerzeugnissen erforderlich

werden; sie sollten jeglichen

wirtschaftlichen Anpassungsprozeß

unterstützen, den die Veränderungen

der Handelsströme

auf dem Textilsektor erfordern.

Die Teilnehmerländer dieses Abkommens

verpflichten sich,

solche Maßnahmen nur im Einklang

mit den Bestimmungen

dieses Abkommens und unter

voller Berücksichtigung der Auswirkungen

solcher Maßnahmen

auf andere Beteiligte anzuwenden.

6. Durch die Bestimmungen

dieses Abkommens werden die

Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer

aus dem GATT

nicht berührt.

7. Da sich die gemäß diesem

Abkommen ergriffenen Maßnahmen

auf die besonderen Probleme

von Textilerzeugnissen

beziehen sollen, anerkennen die

Teilnehmerländer, daß diesen

Maßnahmen eine Ausnahmestellung

zukommt und sie nicht

für die Anwendung auf anderen

Gebieten bestimmt sind.

Artikel 2

1. Alle bestehenden unilateralen

mengenmäßigen Beschränkungen,

bilateralen Abkommen

und sonstigen in Kraft stehenden

mengenmäßigen Maßnahmen

mit restriktiver Wirkung

sind vom restringierenden Teilnehmerland

nach Annahme

dieses Abkommens oder Beitritt

hiezu in allen Einzelheiten

dem Textilüberwachungsorgan

zu notifizieren, das sie den

anderen Teilnehmerländern zur

Kenntnis bringt. Maßnahmen

oder Abkommen, die ein Teilnehmerland

nicht binnen sechzig

Tagen, nachdem es dieses Abkommen

angenommen hat oder

ihm beigetreten ist, notifiziert,

gelten als diesem Abkommen

widersprechend und sind sogleich

aufzuheben.

2. Alle unilateralen mengenmäßigen

Beschränkungen und

sonstigen mengenmäßigen Maßnahmen

mit restriktiver Wirkung,

die gemäß Absatz 1 notifiziert

werden, sind innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Abkommens aufzuheben,

sofern sie nicht durch Bestimmungen

des GATT (einschließlich

seiner Anhänge und Protokolle)

gedeckt sind oder nach

einem der nachstehenden Verfahren

mit diesem Abkommen

in Einklang gebracht werden

i) Aufnahme in einen

dem Textilüberwachungsorgan

innerhalb

eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses

Abkommens zu notifizierenden

Plan, demzufolge

bestehende

Beschränkungen stufenweise

in längstens

drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens

beseitigt

werden, wobei schon

geschlossene oder

in Verhandlung

stehende bilaterale

Übereinkommen gemäß

Ziffer ii) berücksichtigt

werden; es

besteht Übereinstimmung

darüber, daß im

ersten Jahr besondere

Anstrengungen hinsichtlich

einer wesentlichen

Beseitigung von

Beschränkungen und

einer wesentlichen Anhebung

verbleibender

Kontingente unternommen

werden;

ii) Aufnahme in schon

geschlossene oder

in Verhandlung

stehende bilaterale

Abkommen gemäß

Artikel 4 innerhalb

eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses

Abkommens ; wird

ein solches bilaterales

Abkommen infolge

außergewöhnlicher

Umstände nicht

innerhalb eines Jahres

geschlossen, so kann

diese Frist nach Konsultationen

der betroffenen

Teilnehmerländer

und Einschaltung

des Textilüberwachungsorgans

um

höchstens ein weiteres

Jahr verlängert

werden;

iii) Aufnahme in Abkommen

oder Maßnahmen

gemäß

Artikel 3.

3. Alle bestehenden bilateralen

Abkommen, die gemäß

Absatz 1 notifiziert werden und

die nicht durch Bestimmungen

des GATT (einschließlich seiner

Anhänge und Protokolle) gedeckt

sind, sind innerhalb eines

Jahres nach Inkrafttreten dieses

Abkommens entweder aufzuheben

oder gemäß dessen Bestimmungen

zu rechtfertigen

oder abzuändern, um sie mit

diesem Abkommen in Einklang

zu bringen.

4. Zur Durchführung der Bestimmungen

der Absätze 2 und

3 räumen die Teilnehmerländer

alle Möglichkeiten für bilaterale

Konsultationen und Verhandlungen

mit dem Ziel ein, zu

gegenseitig annehmbaren Lösungen

in Übereinstimmung mit

den Artikeln 3 und 4 dieses

Abkommens zu gelangen, wobei

vom ersten Jahr nach Annahme

dieses Abkommens an eine möglichst

vollständige Beseitigung

der bestehenden Beschränkungen

ermöglicht wird. Die Teilnehmerländer

erstatten dem

Textilüberwachungsorgan innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Abkommens einen

gesonderten Bericht über den

Stand der diesbezüglich unternommenen

Maßnahmen oder

der entsprechend den Bestimmungen

dieses Artikels geführten

Verhandlungen.

5. Das Textilüberwachungsorgan

prüft diese Berichte innerhalb

von neunzig Tagen nach

Erhalt. Im Zuge der Überprüfung

wird festgestellt, ob alle

unternommenen Maßnahmen

mit diesem Abkommen im Einklang

stehen. Das Textilüberwachungsorgan

kann geeignete

Empfehlungen an die unmittelbar

betroffenen Teilnehmerländer

erteilen, um die Durchführung

der Bestimmungen

dieses Artikels zu erleichtern.

Artikel 3

1. Die Teilnehmerländer werden

im Handelsverkehr mit

Textilerzeugnissen keine neuen

Beschränkungen einführen, noch

bestehende Beschränkungen verschärfen,

es sei denn, daß diese

durch Bestimmungen des GATT

(einschließlich seiner Anhänge

und Protokolle) gedeckt sind,

oder daß eine solche Vorgangsweise

durch die Bestimmungen

dieses Artikels gedeckt ist.

2. Die Teilnehmerländer kommen

überein, daß dieser Artikel

nur in den dringendsten Fällen

angewendet werden sollte und

daß seine Anwendung ausschließlich

auf jene Waren und

Länder beschränkt ist, deren

Ausfuhren eine Marktstörung

im Sinne der Definition gemäß

Anhang A verursachen, wobei

die vereinbarten Grundsätze

und Zielsetzungen dieses Abkommens

zu beachten und die

Interessen sowohl der Einfuhrais

auch der Ausfuhrländer voll

zu berücksichtigen sind. Die

Teilnehmerländer werden die

Einfuhren aus allen Ländern

berücksichtigen und um eine

gleichmäßige Behandlung bemüht

sein. Sie werden bestrebt

sein, im Falle einer durch Einfuhren

aus mehr als einem Teilnehmerland

verursachten Marktstörung

diskriminierende Maßnahmen

zu, vermeiden und,

wenn die Inanspruchnahme

dieses Artikels unvermeidbar

ist, die Bestimmungen des

Artikels 6 beachten.

3. Wenn nach Ansicht eines

einführenden Teilnehmerlandes

dessen Markt durch die Einfuhr

eines bestimmten Textilerzeugnisses,

das bisher keinen

Beschränkungen unterlegen ist,

im Sinne der Definition einer

Marktstörung gemäß Anhang A

einer Störung ausgesetzt ist,

strebt es Konsultationen mit

jedem betroffenen ausführenden

Teilnehmerland mit dem Ziel

einer Behebung solcher Störungen

an. In seinem Konsultationsersuchen

kann das Einfuhrland

angeben, auf welches

Ausmaß die Ausfuhren solcher

Waren beschränkt werden

sollten, wobei dieses Ausmaß

nicht unter dem allgemeinen

Ausmaß gemäß Anhang B

liegen darf. Jedes betroffene

Ausfuhrland wird einem Konsultationsersuchen

umgehend

entsprechen. Dem Konsultationsersuchen

des Einfuhrlandes

sind genaue Unterlagen über

die Gründe und zur Rechtfertigung

des Ersuchens einschließlich

der letzten statistischen

Daten betreffend die

Merkmale der Marktstörung

beizuschließen; das ersuchende

Land übermittelt diese Unterlagen

gleichzeitig dem Vorsitzenden

des Textilüberwachungsorgans.

4. Wird im Zuge der Konsultationen

Übereinstimmung

darüber erzielt, daß eine Beschränkung

des Handelsverkehrs

mit dem betreffenden

Textilerzeugnis erforderlich ist,

so darf die Beschränkung nicht

unter dem Ausmaß gemäß

Anhang B festgelegt werden.

Die Einzelheiten der getroffenen

Vereinbarung sind dem Textilüberwachungsorgan

mitzuteilen,

das feststellt, ob die Vereinbarung

den Bestimmungen

dieses Abkommens entspricht.

5. i) Wird jedoch innerhalb

von sechzig

Tagen, nachdem das

ausführende Teilnehmerland

oder die ausführenden

Teilnehmerländer

das Konsultationsersuchen

erhalten

haben, weder

bezüglich des Wunsches

nach Ausfuhrbeschränkung

noch

über irgendeine Ersatzlösung

Übereinstimmung

erzielt,

kann das ersuchende

Teilnehmerland zum

Verbleib im Inland

bestimmte Einfuhren

der die Marktstörung

(gemäß der im Anhang

A enthaltenen

Definition) verursachenden

Textilien

und Textilerzeugnisse

aus dem im Absatz 3

genannten Teilnehmerland

oder den Teilnehmerländern

für

den Zeitraum von

zwölf Monaten, der

am Tage des Einlangens

des Konsultationsersuchens

beim

ausführenden Teilnehmerland

oder den

ausführenden Teilnehmerländern

beginnt,

auf ein Ausmaß

beschränken, das

nicht unter dem im

Anhang B festgelegten

Ausmaß liegen

darf. Soweit es mit

den Zielsetzungen

dieses Artikels vereinbar

ist, kann das

Ausmaß dieser Beschränkung

nach

oben angehoben werden,

um ungebührliche

Härten gegenüber

den am einschlägigen

Handel

teilnehmenden Unternehmen

zu vermeiden.

Gleichzeitig ist

die Angelegenheit

dem Textilüberwachungsorgan

zur sofortigen

Kenntnisnahme

mitzuteilen.

ii) Es bleibt jedoch jeder

Partei unbenommen,

die Angelegenheit vor

Ablauf der Sechzigtagefrist

vor das

Textilüberwachungsorgan

zu bringen.

iii) In beiden Fällen

fuhrt das Textilüberwachungsorgan

eine

sofortige Untersuchung

der Angelegenheit

durch und

erteilt innerhalb von

dreißig Tagen nach

Befassung Empfehlungen

an die unmittelbar

betroffenen

Parteien. Solche

Empfehlungen sind

auch dem Textilausschuß

und dem

GATT-Rat zur

Kenntnis zu bringen.

Nach Erhalt solcher

Empfehlungen sollten

die betroffenen Teilnehmerländer

die getroffenen

oder geplanten

Maßnahmen

im Hinblick auf ihre

Einführung, Fortsetzung,

Abänderung

oder Aufhebung

prüfen.

6. Unter höchst außergewöhnlichen

und kritischen Umständen,

in denen die Einfuhr eines

Textilerzeugnisses oder von

Textilerzeugnissen während der

im Absatz 5 erwähnten Frist

von sechzig Tagen eine ernsthafte

Marktstörung mit schwer

wiedergutzumachendem Schaden

verursachen würde, ersucht

das Einfuhrland das betreffende

Ausfuhrland um sofortige dringende

Zusammenarbeit auf

bilateraler Ebene zwecks Vermeidung

solcher Schäden und

gibt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan

alle Einzelheiten

der eingetretenen Lage

bekannt. Die betroffenen Länder

können jedes für beide Teile

annehmbare Zwischenübereinkommen

treffen, das ihnen angesichts

der eingetretenen Lage

notwendig erscheint, ohne daß

dadurch Konsultationen gemäß

Absatz 3 dieses Artikels über

diese Angelegenheit präjudiziert

würden. Sofern es zu keinen

solchen Zwischenübereinkommen

kommt, dürfen zeitlich

begrenzte Beschränkungen in

einem höheren als dem im

Anhang B festgelegten Ausmaß

verhängt werden, um insbesondere

ungerechtfertigte Härten

gegenüber den am einschlägigen

Handel teilnehmenden Unternehmen

zu vermeiden. Das Einfuhrland

notifiziert diese Veranlassung,

außer in Fällen, in

denen solche Maßnahmen durch

Promptlieferungen untergraben

werden würden, dem Ausfuhrland

oder den Ausfuhrländern

mindestens eine Woche im voraus

und tritt in Konsultationen

gemäß Absatz 3 dieses Artikels

ein oder setzt diese fort. Wird

eine gemäß diesem Absatz vorgesehene

Maßnahme ergriffen,

kann jede Partei die Angelegenheit

vor das Textilüberwachungsorgan

bringen. Das

Textilüberwachungsorgan verfährt

gemäß Absatz 5. Nachdem

das Einfuhrland die Empfehlungen

des Textilüberwachungsorgans

erhalten hat, prüft es

die getroffenen Maßnahmen und

erstattet dem Textilüberwachungsorgan

darüber Bericht.

7. Wenn Teilnehmerländer zu

Maßnahmen nach den Bestimmungen

dieses Artikels Zuflucht

nehmen, trachten sie, eine

Schädigung der Erzeugung und

des Absatzes der Ausfuhrländer,

insbesondere aber der Entwicklungsländer

zu vermeiden; sie

vermeiden jegliche Maßnahme,

die zur Errichtung zusätzlicher

nichttarifarischer Handelshemmnisse

für Textilerzeugnisse führen

könnte. Sie sehen durch

umgehende Konsultationen geeignete

Maßnahmen insbesondere

in bezug auf bereits versandte

oder unmittelbar vor

dem Versand stehende Waren

vor. Sollte es zu keiner Vereinbarung

kommen, kann die Angelegenheit

vor das Textilüberwachungsorgan

gebracht werden,

das die geeigneten Empfehlungen

erteilt.

8. Nach den Bestimmungen

dieses Artikels getroffene Maßnahmen

dürfen für begrenzte,

ein Jahr nicht überschreitende

Zeiträume angewendet werden,

wobei eine Erneuerung oder

Verlängerung um weitere Einjahresperioden

nach Übereinkunft

zwischen den unmittelbar

betroffenen Teilnehmerländern

möglich ist. In diesen Fällen

finden die Bestimmungen des

Anhanges B Anwendung. Vorschläge

betreffend die Erneuerung,

Verlängerung, Abänderung

oder Beseitigung von Maßnahmen

sowie jede Meinungsverschiedenheit

darüber werden

dem Textilüberwachungsorgan

vorgelegt, welches die geeigneten

Empfehlungen erteilt. Bilaterale

Beschränkungsabkommen

nach den Bestimmungen dieses

Artikels können hingegen in

Übereinstimmung mit Anhang

B auch für Zeiträume, die die

Dauer eines Jahres überschreiten,

geschlossen werden.

9. Die Teilnehmerländer überprüfen

laufend auf Grund dieses

Artikels getroffene Maßnahmen

und gewähren jedem durch

solche Maßnahmen betroffenen

Teilnehmerland ausreichend Gelegenheit

zu Konsultationen im

Hinblick auf eine ehestmögliche

Beseitigung dieser Maßnahmen.

Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan

von Zeit zu

Zeit, mindestens jedoch jährlich,

über den Fortschritt hin-

sichtlich der Beseitigung solcher

Maßnahmen.

Artikel 4

1. Die Teilnehmerländer berücksichtigen

bei der Handhabung

ihrer Handelspolitik auf

dem Textilsektor, daß sie sich

durch die Annahme oder durch

den Beitritt zu diesem Abkommen

verpflichtet haben, bei der

Suche nach Lösungen für die

auf diesem Gebiet auftretenden

Schwierigkeiten eine multilaterale

Vorgangsweise einzuschlagen.

2. Die Teilnehmerländer können

jedoch in Übereinstimmung

mit den wichtigsten Zielsetzungen

und Grundsätzen dieses

Abkommens bilaterale Abkommen

zu wechselseitig annehmbaren

Bedingungen schließen,

um dadurch einerseits tatsächliche

Gefahren von Marktstörungen

(wie im Anhang A

definiert) in Einfuhrländern und

eine Störung des Textilhandels

in Ausfuhrländern zu beseitigen,

und andererseits die Ausweitung

und geordnete Entwicklung des

Textilhandels sowie die gleichmäßige

Behandlung von Teilnehmerländern

sicherzustellen.

3. Bilaterale Abkommen nach

den Bestimmungen dieses

Artikels müssen, als Ganzes

gesehen, einschließlich der Ausgangsbeträge

und Zuwachsraten

liberaler sein als Maßnahmen

gemäß Artikel 3 dieses Abkommens.

Bilaterale Abkommen

dieser Art sind so zu gestalten

und durchzuführen, daß die

volle Ausschöpfung der in

diesen Abkommen vorgesehenen

Mengen oder Beträge erleichtert

wird; sie müssen Vorkehrungen

zur Sicherung einer wesentlichen

Flexibilität für die Abwicklung

des betroffenen Handelsverkehrs

enthalten, welche der Notwendigkeit

einer geordneten Ausweitung

dieses Handels und

den Gegebenheiten des Binnenmarktes

des betreffenden Einfuhrlandes

Rechnung tragen.

Diese Bestimmungen sollten

sich auf Bereiche wie die der

Ausgangsmenge oder -beträge,

des Wachstums, der Anerkennung

der zunehmenden gegenseitigen

Austauschbarkeit von

natürlichen, künstlichen und

synthetischen Fasern, der Vorgriffe

auf den kommenden Zeitraum,

der Überträge vom vorangegangenen

Zeitraum, der Überträge

von einer Warengruppe

auf eine andere und auf jene

weiteren Vereinbarungen beziehen,

die beide Parteien solcher

bilateralen Abkommen zufriedenstellen.

4. Die Teilnehmerländer geben

dem Textilüberwachungsorgan

sämtliche Einzelheiten von Abkommen

nach diesem Artikel

innerhalb von dreißig Tagen

nach ihrem Inkrafttreten bekannt.

Das Textilüberwachungsorgan

wird über die Änderung

oder Aufhebung solcher Abkommen

unverzüglich in Kenntnis

gesetzt. Das Textilüberwachungsorgan

kann den betreffenden

Parteien ihm geeignet

erscheinende Empfehlungen

erteilen.

Artikel 5

Beschränkungen der Textilwareneinfuhr

nach den Bestimmungen

der Artikel 3 und 4

sind flexibel und gleichmäßig

zu handhaben, wobei übertriebene

Untergliederungen zu vermeiden

sind. Die Teilnehmerländer

vereinbaren im Wege

von Konsultationen das Verfahren

zur Handhabung der

Kontingente und der Beschränkungen

sowie geeignete Vorkehrungen

betreffend die Aufteilung

der Kontingente unter

den Exporteuren, um so eine

volle Ausnützung der Kontingente

zu erleichtern. Das einführende

Teilnehmerland nimmt

auf Umstände, wie die bestehenden

Tarifuntergliederungen und

die im normalen Außenhandelsverkehr

üblichen Mengeneinheiten

Bedacht, sowohl in bezug

auf die Faserzusammensetzung

als auch hinsichtlich des Wettbewerbs

um denselben Bereich

seines Binnenmarktes.

Artikel 6

1. In Erkenntnis der Verpflichtung

der Teilnehmerländer, den

Bedürfnissen der Entwicklungsländer

besondere Aufmerksamkeit

zu schenken, wird es als

richtig und hinsichtlich jener

Einfuhrländer, die auf Grund

dieses Abkommens den Handel

der Entwicklungsländer betreffende

Beschränkungen zur Anwendung

bringen, auch als mit

der Verpflichtung zur gleichmäßigen

Behandlung vereinbar

angesehen, wenn den Entwicklungsländern

bezüglich solcher

Beschränkungen günstigere Bedingungen

auch bezüglich der

Ausgangsbeträge und Zuwachsraten

eingeräumt werden als

anderen Ländern. Für Entwicklungsländer,

deren Ausfuhren

bereits von Beschränkungen betroffen

waren, sollten, wenn die

Beschränkungen unter diesem

Abkommen beibehalten werden,

höhere Kontingente und liberale

Zuwachsraten vorgesehen werden.

Es ist jedoch zu beachten,

daß dadurch weder die Interessen

herkömmlicher Lieferanten

beeinträchtigt noch schwerwiegende

Verzerrungen bestehender

Handelsströme hervorgerufen

werden sollten.

2. In Erkenntnis der Notwendigkeit,

daß Ausfuhren von

Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern

einer besonderen

Behandlung bedürfen, findet bei

der Festlegung von Kontingenten

das Kriterium des Vorbezuges

für jene Textilausfuhren

aus Entwicklungsländern keine

Anwendung, mit denen diese

in den betreffenden Märkten

neu auftreten; solchen Ausfuhren

sind höhere Zuwachsraten

zuzugestehen, wobei zu beachten

ist, daß diese Sonderbehandlung

weder die Interessen herkömmlicher

Lieferanten übermäßig

beeinträchtigen noch

schwerwiegende Verzerrungen

bestehender Handelsströme hervorrufen

sollte.

3. In der Regel sollte es vermieden

werden, die Ausfuhren

von Teilnehmerländern, deren

gesamte Textilausfuhr im Ver-

gleich zu den gesamten Ausfuhren

anderer Länder klein

sind, zu beschränken, sofern

die Ausfuhren solcher Länder

einen kleinen Prozentsatz der

Gesamteinfuhren des betreffenden

Einfuhrlandes von Textilien

ausmachen, die diesem Abkommen

unterliegen.

4. Finden Beschränkungen

nach diesem Abkommen im

Handel mit Baumwolltextilien

Anwendung, wird bei der Festsetzung

von Kontingenten und

Zuwachsraten der Bedeutung

dieses Handelsverkehrs für die

Entwicklungsländer besondere

Beachtung geschenkt.

5. Die Teilnehmerländer werden

den Handel mit Textilerzeugnissen,

die ihren Ursprung in

anderen Teilnehmerländern haben

und die im aktiven Veredlungsverkehr

unter ausreichender Kontrolle

und Beurkundung eingeführt

werden, soweit wie möglich

nicht beschränken.

6. Für die Wiedereinfuhr von

Textilerzeugnissen, die ein Teilnehmerland

in einem passiven

Veredlungsverkehr in ein anderes

Teilnehmerland ausgeführt

hat, soll in Anbetracht dessen,

daß es sich dabei um Geschäfte

eigener Art handelt, unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels 3

eine gesonderte und unterschiedliche

Behandlung in Erwägung

gezogen werden.

Artikel 7

Die Teilnehmerländer unternehmen

Schritte, um durch den

Austausch von Informationen,

die auf Ersuchen auch Einfuhr-

und Ausfuhrstatistiken einschließen,

und durch andere praktische

Maßnahmen das wirksame

Funktionieren dieses Abkommens

sicherzustellen.

Artikel 8

1. Die Teilnehmerländer kommen

überein, eine Umgehung

dieses Abkommens mittels

Durchfuhr, Umlenkung oder

durch Maßnahmen von Nichtteilnehmern

zu vermeiden. Sie

stimmen insbesondere den in

diesem Artikel vorgesehenen

Maßnahmen zu.

2. Die Teilnehmerländer vereinbaren,

hinsichtlich der Schaffung

geeigneter administrativer

Vorkehrungen zur Vermeidung

solcher Umgehungen zusammenzuarbeiten.

Ist ein Teilnehmerland

der Meinung, daß

das Abkommen umgangen

wird und daß keine geeigneten

administrativen Maßnahmen

zur Verhinderung solcher Umgehung

ergriffen werden, sollte

es mit dem ausführenden Ursprungsland

und anderen an der

Umgehung beteiligten Ländern

konsultieren, um rasch eine für

alle Teile zufriedenstellende

Lösung zu finden. Wird eine

solche Lösung nicht gefunden,

ist die Angelegenheit dem

Textilüberwachungsorgan vorzulegen.

3. Die Teilnehmerländer vereinbaren,

daß im Falle von

Maßnahmen nach Artikel 3 und

4 jedes betroffene einführende

Teilnehmerland sicherstellt, Ausfuhren

des Teilnehmerlandes,

gegen das sich solche Maßnahmen

richten, nicht schärfer

zu beschränken als Ausfuhren

ähnlicher Waren aus Ländern,

die nicht Teilnehmer dieses Abkommens

sind und die eine

Marktstörung verursachen oder

zu verursachen drohen. Jedes

betroffene einführende Teilnehmerland

wird Vorstellungen

wohlwollend prüfen, die von

ausführenden Teilnehmerländern

dahingehend erhoben werden,

daß diesem Grundsatz nicht

entsprochen oder die Durchführung

dieses Abkommens

durch den Handelsverkehr mit

Ländern, die diesem Abkommen

nicht angehören, vereitelt werde.

Wird durch diesen Handelsverkehr

die Durchführung dieses

Abkommens vereitelt, werden

die Teilnehmerländer Schritte

in Übereinstimmung mit ihren

gesetzlichen Bestimmungen in

Erwägung ziehen, um dem zu

begegnen.

4. Die betroffenen Teilnehmerländer

notifizieren dem Textilüberwachungsorgan

sämtliche

Einzelheiten von Maßnahmen

oder Vorkehrungen auf Grund

dieses Artikels sowie jede

Meinungsverschiedenheit; auf

Wunsch arbeitet das Textilüberwachungsorgan

darüber Berichte

aus oder es erteilt geeignete

Empfehlungen.

Artikel 9

1. In Anbetracht der Schutzeinrichtungen,

die dieses Abkommen

vorsieht, verzichten

die Teilnehmerländer soweit wie

möglich, zusätzliche handelspolitische

Maßnahmen zu ergreifen,

welche die Zielsetzungen

dieses Abkommens zunichte

machen könnten.

2. Ist ein Teilnehmerland der

Meinung, daß seine Interessen

durch solche Maßnahmen eines

anderen Teilnehmerlandes

schwer beeinträchtigt werden,

kann es dieses Land um Konsultationen

im Hinblick auf eine

Bereinigung der Situation ersuchen.

3. Führen die Konsultationen

binnen sechzig Tagen zu keiner

wechselseitig zufriedenstellenden

Lösung, kann das ersuchende

Teilnehmerland die Angelegenheit

vor das Textilüberwachungsorgan

bringen, das

sie umgehend behandelt; dem

betroffenen Teilnehmerland

bleibt es unbenommen, die

Angelegenheit auch vor Ablauf

der Sechzigtagefrist an

das Textilüberwachungsorgan

heranzutragen, sofern es

dafür berechtigte Gründe zu

haben glaubt. Das Textilüberwachungsorgan

erteilt den

Teilnehmerländern die ihm

geeignet erscheinenden Empfehlungen.

Artikel 10

1. Im Rahmen des GATT

wird ein Textilausschuß errichtet,

der aus Vertretern der

Parteien dieses Abkommens

besteht. Der Ausschuß hat die

ihm durch dieses Abkommen

übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2. Der Ausschuß tritt fallweise,

mindestens jedoch einmal

jährlich, zur Erfüllung der ihm

übertragenen Aufgaben sowie

zur Behandlung von Angelegenheiten,

die ihm das Textilüberwachungsorgan

im besonderen

vorlegt, zusammen. Er arbeitet

die von den Teilnehmerländern

beschlossenen Studien aus. Er

analysiert die weltweite aktuelle

Lage der Erzeugung von und

des Außenhandels mit Textilien

unter Einschluß von Maßnahmen

zur Erleichterung der Anpassung

und legt seine Auffassung

über Möglichkeiten zur

Förderung der Ausweitung und

Liberalisierung des Handels mit

Textilerzeugnissen dar. Er sammelt

die statistischen und sonstigen

Informationen, die für die

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich

sind und ist befugt

von den Teilnehmerländern die

Beistellung solcher Informationen

zu verlangen.

3. Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Teilnehmerländern

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens können

dem Ausschuß zur Meinungsäußerung

vorgelegt werden.

4. Der Ausschuß führt jährlich

eine Überprüfung der Durchführung

dieses Abkommens

durch und erstattet darüber dem

GATT-Rat Bericht. Der Ausschuß

bedient sich bei seiner

Überprüfung eines Berichtes

des Textilüberwachungsorgans,

von dem der GATT-Rat ebenfalls

eine Kopie erhält. Die

Überprüfung im dritten Jahr

erfolgt als eingehende Durchleuchtung

im Lichte der Anwendung

des Abkommens

während der vergangenen Jahre.

5. Der Ausschuß tritt spätestens

ein Jahr vor Ablauf dieses

Abkommens zusammen, um

über dessen Verlängerung, Abänderung

oder Aufhebung zu

beraten.

Artikel 11

1. Der Textilausschuß setzt ein

Textilüberwachungsorgan ein,

das die Durchführung dieses

Abkommens beaufsichtigt.

Dieses Organ besteht aus einem

Vorsitzenden und acht Mitgliedern,

die von den Parteien

dieses Abkommens nach Gesichtspunkten

bestimmt werden,

die der Textilausschuß im Hinblick

auf eine größtmögliche

Wirksamkeit festlegt. Im Interesse

einer ausgewogenen und

repräsentativen Vertretung der

Parteien dieses Abkommens ist

eine geeignete Rotation unter

den Mitgliedern vorzusehen.

2. Das Textilüberwachungsorgan

ist ein ständiges Organ,

das nach Bedarf zwecks Erfüllung

der ihm durch dieses

Abkommen übertragenen Aufgaben

zusammentritt. Es stützt

sich auf Informationen, die von

den Teilnehmerländern beizustellen

sind und kann sich von

diesen oder von anderer Seite

alle ihm notwendig erscheinenden

ergänzenden Einzelheiten

und Auskünfte beschaffen. Es

kann sich auch der technischen

Dienste des GATT-Sekretariates

bedienen und auf Vorschlag

eines oder mehrerer seiner Mitglieder

technische Experten

hören.

3. Das Textilüberwachungsorgan

unternimmt die Maßnahmen,

die ihm in den Artikeln

dieses Abkommens im besonderen

aufgetragen werden.

4. Kommt bei bilateralen Verhandlungen

oder bei in diesem

Abkommen vorgesehenen Konsultationen

zwischen Teilnehmerländern

keine einvernehmliche

Lösung zustande, erteilt

das Textilüberwachungsorgan

auf Ersuchen einer der Parteien

und nach eingehender und

rascher Prüfung der Angelegenheit

Empfehlungen an die betreffenden

Parteien.

5. Auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes

prüft das Textilüberwachungsorgan

umgehend

jede Maßnahme oder jegliches

Abkommen, welches dieses

Land als seinen Interessen abträglich

betrachtet, sofern Konsultationen

zwischen ihm und

den unmittelbar betroffenen

Teilnehmerländern keine zufriedenstellende

Lösung erbracht

haben. Es erteilt den betreffenden

Teilnehmerländern geeignete

Empfehlungen.

6. Vor Erteilung von Empfehlungen

betreffend die ihm

vorgelegten Angelegenheiten

lädt das Textilüberwachungsorgan

jedes Teilnehmerland,

das von der Angelegenheit

unmittelbar betroffen sein

könnte, zur Mitarbeit ein.

7. Das Textilüberwachungsorgan

gibt seine Empfehlungen

und Gutachten, um die es

ersucht wurde, nach Möglichkeit

innerhalb von dreißig

Tagen ab, soweit dieses Abkommen

nichts anderes vorsieht.

Dem Textilausschuß

werden alle Empfehlungen und

Gutachten zwecks Benachrichtigung

seiner Mitglieder mitgeteilt.

8. Die Teilnehmerländer werden

bemüht sein, die Empfehlungen

des Textilüberwachungsorgans

vollinhaltlich

anzunehmen. Sollten sie sich

dazu jedoch außerstande sehen,

geben sie dem Textilüberwachungsorgan

sogleich die

Gründe bekannt und teilen mit,

inwieweit sie sich, wenn überhaupt,

in der Lage sehen,

den Empfehlungen Folge zu

leisten.

9. Bestehen trotz Befolgung

der Empfehlung des Textil-

überwachungsorgans weiterhin

Probleme zwischen den Parteien,

können diese dem Textilausschuß

oder im normalen

GATT-Verfahren dem GATT-

Rat vorgelegt werden.

10. Werden Angelegenheiten,

in denen das Textilüberwachungsorgan

Empfehlungen

und Äußerungen erteilt hat,

nachfolgend, insbesondere im

Wege des Verfahrens gemäß

Artikel XXIII des GATT, den

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT vorgelegt, wären alle

diese Empfehlungen und

Äußerungen des Textilüberwachungsorgans

zu berücksichtigen.

11. Das Textilüberwachungsorgan

überprüft innerhalb von

fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten

dieses Abkommens und

in der Folge mindestens einmal

jährlich alle Beschränkungen

betreffend Textilerzeugnisse,

welche Teilnehmerländer zu

Beginn dieses Abkommens aufrechterhalten

haben und legt

dem Textilausschuß seine Feststellungen

vor.

12. Das Textilüberwachungsorgan

überprüft jährlich alle

seit Inkrafttreten dieses Abkommens

verfügten Beschränkungen

sowie abgeschlossenen bilateralen

Abkommen von Teilnehmerländern

betreffend den Handel

mit Textilerzeugnissen, die ihm

auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens zu notifizieren

sind, und berichtet seine

Feststellungen darüber jährlich

dem Textilausschuß.

Artikel 12

1. Der Ausdruck „Textilien"

im Sinne dieses Abkommens

bezieht sich auf Kammzüge,

Garne, Meterwaren, konfektionierte

Waren, Bekleidung und

andere Textilerzeugnisse (das

sind Erzeugnisse, deren Haupt-

merkmale sich von ihren textilen

Teilen ableiten) aus Baumwolle,

Wolle, Chemiefasern oder

Mischungen daraus, bei welchen

einer oder alle oben genannten

Spinnstoffe zusammen den überwiegenden

Wertanteil unter den

Textilfasern des Erzeugnisses

repräsentieren oder gewichtsmäßig

fünfzig Prozent oder

mehr (bzw. siebzehn Prozent

oder mehr bei Wolle) des Gewichtes

des Erzeugnisses ausmachen.

2. Diskontinuierliche künstliche

und synthetische Spinnstoffe,

Spinnkabel, Abfälle sowie

einfache Mono- und Multifilamente

werden von den Bestimmungen

des Absatzes 1 nicht

erfaßt. Sollten jedoch bei diesen

Erzeugnissen Marktstörungen

(wie im Anhang A definiert)

eintreten, finden die Bestimmungen

von Artikel 3 dieses

Abkommens (und sonstige Bestimmungen

dieses Abkommens,

die sich unmittelbar darauf beziehen)

sowie Artikel 2 Absatz 1

Anwendung.

3. In Heimarbeit auf Handwebstühlen

erzeugte Gewebe

und handwerklich in Heimarbeit

daraus hergestellte Waren sowie

traditionelle folkloristische handwerkliche

Textilerzeugnisse, die

von Entwicklungsländern ausgeführt

werden und die gemäß

den zwischen einführenden und

ausführenden Teilnehmerländern

getroffenen Vereinbarungen

mit entsprechenden Bestätigungen

versehen sind, fallen

nicht unter dieses Abkommen.

4. Auslegungsfragen im Zusammenhang

mit Bestimmungen

dieses Artikels sollten durch

bilaterale Konsultationen der betreffenden

Parteien gelöst werden;

etwaige Meinungsverschiedenheiten

können an das Textilüberwachungsorgan

herangetragen

werden.

Artikel 13

1. Dieses Abkommen wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

hinterlegt. Es liegt zur Annahme

durch Unterschrift oder in anderer

Form durch Regierungen,

die Vertragsparteien des GATT

oder provisorische Mitglieder

sind, und durch die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

2. Eine Regierung, die weder

Vertragspartei noch provisorisches

Mitglied des GATT ist,

kann diesem Abkommen unter

Bedingungen beitreten, die

zwischen dieser Regierung und

den Teilnehmerländern zu vereinbaren

sind. Diese Beitrittsbedingungen

werden eine Bestimmung

dahingehend enthalten,

daß eine Regierung, die

nicht Vertragspartei des GATT

ist, sich anläßlich des Beitrittes

zu diesem Abkommen zu verpflichten

hat, keine neuen Einfuhrbeschränkungen

betreffend

Textilerzeugnisse einzuführen

bzw. bestehende Einfuhrbeschränkungen

nicht zu verschärfen,

soweit derartige Maßnahmen,

wäre diese Regierung

eine Vertragspartei des GATT,

mit ihren daraus resultierenden

Verpflichtungen unvereinbar

wären.

Artikel 14

1. Dieses Abkommen tritt am

1. Jänner 1974 in Kraft.

2. Abweichend von den Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses

Artikels treten die Bestimmungen

des Artikels 2 Absätze

2, 3 und 4 am 1. April 1974

in Kraft.

3. Auf Ersuchen einer oder

mehrerer Vertragsparteien dieses

Abkommens ist in der Woche

vor dem 1. April 1974 eine

Tagung einzuberufen. Vertragsparteien,

die das Abkommen

zum Zeitpunkt der Tagung angenommen

haben oder ihm beigetreten

sind, können jede Ände-

rung des im Absatz 2 dieses

Artikels vorgesehenen Datums

vereinbaren, die notwendig erscheint

und mit den Bestimmungen

des Artikels 16 vereinbar

ist.

Artikel 15

Jedes Teilnehmerland kann

nach Ablauf von sechzig Tagen

ab dem Tag des Einlangens

einer schriftlichen Rücktrittserklärung

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT von diesem Abkommen

zurücktreten.

Artikel 16

Die Geltungsdauer dieses Abkommens

beträgt vier Jahre.

Artikel 17

Die Anhänge zu diesem Abkommen

bilden einen integrierenden

Bestandteil desselben.

GESCHEHEN zu Genf, am

zwanzigsten Dezember neunzehnhundertdreiundsiebzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei jede

Fassung authentisch ist.

ANHANG A

I. Die Entscheidung über das

Vorliegen einer „Marktstörung"

im Sinne dieses Abkommens

gründet sich auf das Bestehen

oder die unmittelbare Drohung

einer ernsthaften Schädigung

heimischer Erzeuger. Eine solche

Schädigung muß nachweisbar

durch die im Absatz II angeführten

Umstände und nicht

durch Umstände wie etwa

technologische Änderungen,

Veränderungen der Verbrauchergewohnheiten,

die zum Übergang

auf ähnliche oder unmittelbar

konkurrierende Erzeugnisse

desselben Produktionszweiges

führen, oder durch ähnliche

Faktoren verursacht werden. Die

Entscheidung über das Bestehen

einer Schädigung wird nach

Untersuchung der entsprechenden

Umstände getroffen, welche

die Entwicklung des betreffenden

Produktionszweiges beeinflussen,

wie z. B. Umsatz, Marktanteil,

Gewinne, Ausfuhrtätigkeit, Beschäftigung,

Umfang der marktstörenden

und anderen Einfuhren,

Erzeugung, Kapazitätsauslastung,

Produktivität und

Investitionen. Weder einer noch

mehrere dieser Umstände sind

notwendigerweise für die Beurteilung

ausschlaggebend.

II. Die im Absatz I erwähnten

Umstände, die Marktstörungen

verursachen und die im allgemeinen

in Verbindung miteinander

auftreten, sind folgende

i) eine plötzliche, wesentliche

Zunahme oder

drohende Zunahme

der Einfuhr von

bestimmten Erzeugnissen

bestimmtet

Herkunft. Eine solche

drohende Zunahme

von Einfuhren

muß meßbar sein und

darf nicht bloß auf

Grund von Behauptungen,

Vermutungen

oder bloßen Möglichkeiten,

wie z. B. das

Bestehen von Produktionskapazitäten

in

den Ausfuhrländern,

festgestellt werden;

ii) diese Erzeugnisse

werden zu Preisen angeboten,

die wesentlich

unter jenen ähnlicher

Erzeugnisse vergleichbarer

Qualität

auf dem Markt des

Einfuhrlandes liegen.

Solche Preise sind sowohl

mit dem Preis

für heimische Erzeugnisse

auf vergleichbarer

Handelsstufe

zu vergleichen,

als auch mit den

Preisen, die andere

Ausfuhrländer im beteffenden

Einfuhrland

im üblichen Handelsverkehr

und unter den

Bedingungen des

freien Wettbewerbes

normalerweise für

derartige Erzeugnisse

erzielen.

III. Bei Beurteilung von Fragen

der „Marktstörung" sind die

Interessen des Ausfuhrlandes,

insbesondere hinsichtlich seines

Entwicklungsgrades, der Bedeutung

des Textilsektors für die

Wirtschaft, der Beschäftigungslage,

der gesamten Handelsbilanz

auf dem Textilsektor, der

Handelsbilanz mit dem betreffenden

Einfuhrland und der gesamten

Zahlungsbilanz zu berücksichtigen.

ANHANG B

1. a) Das Ausmaß, unter

welches Ein- oder Ausfuhren

von Textilerzeugnissen nach

Artikel 3 nicht beschränkt werden

dürfen, ist die Höhe der tatsächlichen

Ein- oder Ausfuhren

solcher Erzeugnisse in dem

Zwölfmonatszeitraum, der zwei

Monate oder mangels statistischer

Daten drei Monate vor jedem

Monat endet, in dem ein Konsultationsersuchen

ergangen ist,

oder gegebenenfalls mit dem

Zeitpunkt der Einleitung eines

innerstaatlichen Marktstörungsverfahrens

betreffend Textilien

auf der Grundlage nationaler

Gesetze oder zwei Monate oder

mangels statistischer Daten

drei Monate vor dem Monat, in

dem ein Konsultationsersuchen

auf Grund eines solchen innerstaatlichen

Verfahrens ergangen

ist, wobei der jeweils spätere

Zeitpunkt maßgeblich ist.

b) Wenn zwischen den betroffenen

Teilnehmerländern für

den in lit. a vorgesehenen Zeitraum

von zwölf Monaten eine

Beschränkung des jährlichen

Ausmaßes der Aus- oder Einfuhren

gemäß den Bestimmungen

der Artikel 2, 3 oder 4

besteht, gilt als das Ausmaß,

unter welches die Einfuhren der

die Marktstörung verursachenden

Textilerzeugnisse gemäß

Artikel 3 nicht beschränkt werden

dürfen, das in dieser Beschränkung

vorgesehene Ausmaß;

dieses tritt an die Stelle des in

lit. a vorgesehenen Ausmaßes

der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren

eines Zwölfmonatszeitraumes.

Überschneidet sich der in

lit. a genannte Zeitraum von

zwölf Monaten teilweise mit

einem Zeitraum, auf den sich

die Beschränkung bezieht, ist

das Ausmaß der Beschränkung

wie folgt zu bestimmen

i) für die Monate, in

denen sich der in der

Beschränkung vorgesehene

Zeitraum

und der in lit. a

erwähnte Zeitraum

von zwölf Monaten

überschneiden, das in

der Beschränkung

vorgesehene Ausmaß

oder die Höhe der

tatsächlichen Ein-

oder Ausfuhren, je

nachdem, welche höher

sind, ausgenommen

im Falle von

Lieferungen über die

bestehende Beschränkung

hinaus; und

ii) für die Monate,

in denen es zu

keiner Überschneidung

kommt, das

Ausmaß der tatsächlichen

Ein- oder Ausfuhren.

c) Ist der in lit. a angeführte

Zeitraum auf Grund ungewöhnlicher

Umstände für ein bestimmtes

Ausfuhrland besonders

nachteilig, sollten die Einfuhren

aus diesem Land in einem Zeitraum

von mehreren Jahren berücksichtigt

werden.

d) Erfolgten während des in

lit. a erwähnten Zeitraumes von

zwölf Monaten keine oder nur

unbedeutende Ein- oder Ausfuhren

von Textilerzeugnissen,

die Gegenstand einer Beschränkung

sind, wird zwischen den

betroffenen Teilnehmerländern

im Konsultationsweg ein angemessenes

Ausmaß für die Einfuhren

festgelegt, das den künftigen

Möglichkeiten des Ausfuhrlandes

Rechnung trägt.

2. Werden Beschränkungsmaßnahmen

um einen weiteren Zeitraum

von 2wölf Monaten verlängert,

darf das Ausmaß für

diesen Zeitraum nicht niedriger

angesetzt werden als für den

vorangegangenen Zeitraum, wobei

es für Erzeugnisse, die

Gegenstand einer Beschränkung

sind, um mindestens sechs Prozent

zu erhöhen ist. Wenn in

Ausnahmefällen ausreichende

Gründe zu der Annahme berechtigen,

daß bei Anwendung

der erwähnten Zuwachsrate

neuerlich eine Marktstörung eintreten

würde, kann nach Konsultationen

mit jedem der betroffenen

Ausfuhrländer eine

niedrigere positive Zuwachsrate

festgelegt werden. In Ausnahmefällen,

in denen in teilnehmenden

Einfuhrländern mit kleinem

Markt, außergewöhnlich hohen

Einfuhren und entsprechend geringer

Inlandserzeugung, durch

die Anwendung der obigen Zuwachsrate

dem Minimum

lebensfähiger Textilerzeugung

Schaden zugefügt würde, kann

nach Konsultationen mit jedem

betroffenen Ausfuhrland eine

niedrigere positive Zuwachsrate

festgelegt werden.

3. Falls die Beschränkungsmaßnahmen

für weitere Zeiträume

in Kraft bleiben, darf das Ausmaß

für jeden der folgenden

Zeiträume nicht unter dem des

vorangegangenen Zeitraumes,

jeweils vermehrt um sechs Prozent,

liegen, es sei denn, daß

neue Beweise gemäß Anhang A

dafür vorgebracht werden, daß

die Anwendung dieser Zuwachsrate

den Zustand der Marktstörung

verschlimmern würde.

In diesem Fall kann nach

Konsultationen mit dem betroffenen

Ausfuhrland und Befassung

des Textilüberwachungsorgans

in Übereinstimmung mit

Artikel 3 eine niedrigere positive

Zuwachsrate angewendet werden.

4. Wird gemäß Artikel 3 oder

4 eine Beschränkung oder Begrenzung

für ein Erzeugnis

oder Erzeugnisse eingeführt, bezüglich

welcher in der Vergangenheit

auf Grund von

Artikel 2 eine Beschränkung

oder Begrenzung beseitigt

worden ist, wird bei Festsetzung

der neuen Beschränkung oder

Begrenzung die Handelsbegrenzung,

die unter der aufgehobenen

Beschränkung oder

Begrenzung vorgesehen war, voll

in Betracht gezogen.

5. Ist mehr als ein Erzeugnis

von einer Beschränkung betroffen,

wird zwischen den Teilnehmerländern

vereinbart, daß

die für einzelne Erzeugnisse vereinbarten

Beträge um jeweils

sieben Prozent überzogen werden

können, ausgenommen höchst

außergewöhnliche und selten

geltend zu machende Fälle, in

denen eine geringere Überziehung,

jedoch um nicht

weniger als fünf Prozent, gerechtfertigt

erscheint, wobei die

der Beschränkung unterliegenden

Gesamtausfuhren den für

alle dieser Beschränkung unterliegenden

Erzeugnisse festgesetzten

Gesamtbetrag nicht

übersteigen dürfen (auf Basis

einer von den betreffenden Teilnehmerländern

festzulegenden

Mengeneinheit). Werden Beschränkungen

für einen Zeitraum

von mehreren Jahren festgesetzt,

kann der für einzelne

Erzeugnisse oder für Warengruppen

bestehende Gesamtbe-

trag der Beschränkung nach

Konsultationen zwischen den

betreffenden Parteien in jedem

von zwei aufeinanderfolgenden

Jahren durch Vorgriff und Übertrag

zusammen oder durch Vorgriff

einerseits oder Übertrag

andererseits um zehn Prozent

überzogen werden, wovon der

Vorgriff nicht mehr als fünf

Prozent betragen darf.

6. Bei Anwendung des Ausmaßes

der Beschränkungen und

der Zuwachsraten gemäß Absätze

1 bis 3 sind die Bestimmungen

des Artikels 6 zu

beachten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. August 1974 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT

hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 Abs. 1 am 1. Jänner 1974 in Kraft

getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors vom 22. August 1974 gehören dem vorstehenden

Abkommen folgende Staaten und Organisationen an

Australien, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Israel, Japan,

Kanada, Korea, Malaysia, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Sri

Lanka, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland für Hongkong, Vereinigte

Staaten von Amerika.

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