623. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Waffen- und Munitionshändler ist es, festzustellen,
ob sich der Lehrling die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Waffen-
und Munitionshändler angeeignet hat und
in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem
Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-
Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter-
Geschäftsführer) und — falls die
Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber
des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt
oder verschwägert sind,
d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der
Prüfling beschäftigt sind, sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von
der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum
zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst
kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht
überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz
festzusetzenden Prüfungstermin
spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin
schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall
kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers
diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber
sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich
mitzuteilen
a) die Prüfungsgegenstände,
b) welche Gegenstände, der theoretischen Prüfung
nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, und
c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der Prüfungswerber
zur Prüfung mitzubringen hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der
Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor
dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe
der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.
Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern
innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)
bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser
Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission
spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission
aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer
unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon
anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen
Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor
Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden
Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.
Die Prüfungskommission hat einen nach dem
letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen
Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,
ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,
in jedem Fall aber vor Beginn der
Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
gestatten. Zu dem Personenkreis,
bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist,
gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt
zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter des
Landeshauptmannes und des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie, haben das
Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;
mit der Beaufsichtigung und
Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen
Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission
beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung
und Aufrechterhaltung der Ordnung
beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die
Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;
falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission
widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als
genehmigt (aufsichtsführende Personen).
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der
aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen
eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und
deutlich zu stellen, die zulässigen Mittel und Behelfe
sind bekanntzugeben; auf die Folgen der
Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist
hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,
ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.
Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung
der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger
Verwarnung hat die aufsichtsführende
Person den Urhebern die Weiterführung der Prüfungsarbeiten
zu untersagen. Die Prüfungskommission
hat sodann unter Berücksichtigung der
Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß
von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von
der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,
wenn eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge
glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen
ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge,
die so verspätet zur Prüfung erscheinen,
daß eine ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der
Prüfungskommission zurückzuweisen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich
in eine praktische Prüfung und eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel,
b) Waffenkunde,
c) Gesetzeskunde,
d) Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel.
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt
die Prüfung schriftlich und mündlich und in den
unter lit. b bis d genannten Gegenständen mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem
mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen haben, sind den Prüflingen
anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall im Waffen- und
Munitionshandel 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-
und Munitionshandel" ist ein praktischer Geschäftsfall
vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters
kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt
werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je
Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung
kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen
Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-
und Munitionshandel" ist ausgehend von der
schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-,
Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen
Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Waffenkunde"
ist besonders auf die Kenntnis der
Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel Bedacht
zu nehmen. Die Fragestellung kann sich
ferner auf Grundzüge der Waffentechnik, der
Waffensysteme und Beschußzeichen sowie auf die
Berufsvorschriften erstrecken.
(7) Im Gegenstand „Gesetzeskunde" ist besonders
auf die verkaufsbezogenen Bestimmungen
des Waffenrechtes und die Vorschriften über den
Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmitteln
Bedacht zu nehmen.
(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Waffen-
und Munitionshandel" ist in der Fragestellung
auf Werbung und Kundenberatung sowie auf verkaufsbezogene
rechtliche Bestimmungen (z. B.
Preisauszeichnungsvorschriften) Bedacht zu nehmen
und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch
zu führen. Zu den Gegenständen Waffenkunde
und Gesetzeskunde ist eine möglichst
enge Verbindung herzustellen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen
des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen
mit folgenden Noten zu bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden;
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden;
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben
aber wenigstens teilweise gelöst wurden
und erwartet werden kann, daß der
Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird;
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling den
im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen- und
Munitionshandel" hat die Prüfungskommission
die Leistungen im schriftlichen und im mündlichen
Teil mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in
einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger
Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist
dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch
die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung als
„gut" erfolgte,
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde,
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. .7 von
der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8
zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,
gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein
Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der
Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in
den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu
bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,
ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden
des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden
des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt
von der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden
des Prüflings hat die Lehrlingsstelle
ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der
Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß
§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken
ist, so hat die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 7 den
frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung
hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses
dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen
Personen sowie Prüflinge nicht anwesend
sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der
Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu
verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission und
der allfälligen aufsichtsführenden Personen,
den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt
wurde;
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5
Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt
wurde und ihre Benotung (sehr gut,
gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung
bestanden, bestanden, nicht bestanden);
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung
den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten
Termin der Wiederholung;
g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4
Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
h) die Untersagung der Weiterführung der
Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter
Anführung des Ordnungsverstoßes und den
Beschluß der Prüfungskommission über den
Ausschluß;
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen
und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
j) das Entfernen eines Prüflings während der
Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission
zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung
des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung
maßgebend beeinflußt haben, kann es
unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung
seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des
Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des
Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung
beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende
der Prüfungskommission jederzeit Einsicht
in die Niederschrift zu gewähren.
Prüfungstaxe
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200'—,
im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in
der Höhe von S 100'— zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten
der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß
die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, beträgt die Höhe der
Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber
von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen
worden ist,
b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben wird,
oder
c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß
er an der termingemäßen Ablegung der
Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Anspruch auf eine Entschädigung in
der Höhe von S 40'— für jede angefangene
Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder
der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen
durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang
entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang
zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten
erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes
der Prüfungskommission außerhalb seines
ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit
als notwendig, sind ihm auch die
nachgewiesenen Kosten für eine angemessene
Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die
Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund der. Abs. 1 bis 3 zustehenden
Beträge zu veranlassen.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
einem oder zwei Gegenständen der praktischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die
frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen
hat.
(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.