622. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet
§ 1. Für die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist
um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler vor Ablauf der Gültigkeit der
Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode
vorgenommen.
§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen
Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen,
wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefaßten
Elektrizitätszähler und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung
durchgeführt wurde.
§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 6. (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf
Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, BGBl.
Nr. 573/1991, schließen einander aus.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht
wurden und deren Nacheichfrist durch die in Abs. 1 genannte Verordnung verlängert wurde, bis
zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach § 1 vorgelegt werden.