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622_1996 AT

622. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet

§ 1. Für die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist

um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler vor Ablauf der Gültigkeit der

Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode

vorgenommen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen

Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen,

wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefaßten

Elektrizitätszähler und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung

durchgeführt wurde.

§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6. (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf

Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, BGBl.

Nr. 573/1991, schließen einander aus.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht

wurden und deren Nacheichfrist durch die in Abs. 1 genannte Verordnung verlängert wurde, bis

zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach § 1 vorgelegt werden.

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