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622_1994 AT

622. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 570/1993, wird wie folgt geändert

Artikel I

Nach dem § 207 wird folgender § 207 a eingefügt

„Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

§ 207 a. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,

1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt,

vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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