Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622_1992 AT

622. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 25 Erlauftal Straße von km 49,44 bis km 53,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 1. Oktober 1984, BGBl. Nr. 391, bestimmten — Abschnitt „Lunz—Stiegengraben, Abschnitt II",

2. der B 36 Zwettler Straße von km 10,34 bis km 11,20 und von km 11,28 bis km 11,81 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 4. Juli 1984, BGBl. Nr. 290, bestimmten — Abschnitt „Haslau",

3. der B 36 Zwettler Straße von km 84,225 bis km 85,160 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 26. Februar 1982, BGBl. Nr. 137, bestimmten

— Abschnitt „Umfahrung Thaya, Abschnitt I",

4. der B 45 Pulkautal Straße von km 47,100 bis km 50,275 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 7. November 1979, BGBl. Nr. 458, bestimmten

— Abschnitt „Zwingendorf—Wulzeshofen",

5. der B 119 Greiner Straße von km 62,64 bis km 64,83 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 16. August 1984, BGBl. Nr. 349, bestimmten — Abschnitt „Klein Gundholz—Groß Gerungs",

6. der B 119 Greiner Straße von km 79,40 bis km 80,00 und von km 80,45 bis km 81,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 28. Oktober 1985, BGBl. Nr. 458, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Mistelbach" und

7. der B 210 Badener Straße von km 24,460 bis km 24,775 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 14. November 1978, BGBl. Nr. 576, bestimmten — Abschnitt „Ortsdurchfahrt Oberwaltersdorf"

für. den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →