622. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 49 a der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.. Nr. 466/1991, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an
mittleren und höheren Schulen und Lehrer an
Akademien einschließlich der Übungsschulen haben
für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne
der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.
Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen,
die in den Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien durchgeführt
werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe
der §§ 2 bis 6.
§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach
den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie
Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse);
von allfälligen Tarifermäßigungen ist
Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines
Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur
Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an
Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I,
Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren und
höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß
der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu
bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung
im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie
beträgt für
1. Exkursionen und Berufspraktische
Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung
in der
Dauer von mehr als fünf Stunden bis
zu acht Stunden 26 vH,
2. Exkursionen und Berufspraktische
Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung
in der
Dauer von mehr als acht Stunden bis
zu zwölf Stunden 50,5 vH,
3. Exkursionen und Berufspraktische
Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung
in der
Dauer von mehr als zwölf Stunden
bis zu 24 Stunden 76 vH,
4. halbtägige Wandertage und Sporttage
in der Dauer von mehr als fünf
bis zu acht Stunden 42,5 vH,
5. ganztägige Wandertage, zusammengelegte
Wandertage (je Tag) und
Sporttage (je Tag) gemäß §§ 3 und 5
der Schulveranstaltungsverordnung
in der Dauer von mehr als acht
Stunden 87,5 vH,
6. Berufspraktische Wochen, Projektwochen,
Abschlußlehrfahrten, gemäß
Anlage 3, 5 und 7 der Schulveranstaltungsverordnung
je Tag 96 vH,
7. Wintersportwochen gemäß Anlage
4.1 der Schulveranstaltungsverordnung
je Tag 121 vH,
8. Sommersportwochen gemäß Anlage
4.2 der Schulveranstaltungsverordnung
je Tag 105 vH,
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die
Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im
Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher
Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz"),
abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die
Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in
der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,
höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die
Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
(3) Den im Abs. 1 genannten Schulveranstaltungen
sind entsprechende an Akademien durchgeführte
Schulveranstaltungen gleichzuhalten.
§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab
einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den
nächsten vollen Schilling aufzurunden, Restbeträge
unter 50 g sind zu vernachlässigen.
§ 5. Nehmen Lehrer
1. an Exkursionen oder Berufspraktischen
Tagen, die
a) mehr als acht Stunden dauern und
außerhalb des Dienstortes geführt werden
oder
b) mehr als 24 Stunden dauern, oder
2. an einem Schüleraustausch (Anlage 6 der
Schulveranstaltungsverordnung) teil,
sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen
Sätze hinsichtlich der Exkursionen oder
Berufspraktischen Tage die im Abschnitt II und
hinsichtlich des Schüleraustausches die im Abschnitt
II und Abschnitt VI der Reisegebührenvorschrift
1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
§ 6. für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die
nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt
lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1986 tritt
außer Kraft.