Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622_1991 AT

622. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Gemäß § 49 a der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl.. Nr. 466/1991, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an

mittleren und höheren Schulen und Lehrer an

Akademien einschließlich der Übungsschulen haben

für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne

der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.

Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen,

die in den Pädagogischen und

Berufspädagogischen Akademien durchgeführt

werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe

der §§ 2 bis 6.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach

den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie

Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse);

von allfälligen Tarifermäßigungen ist

Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines

Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur

Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an

Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I,

Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren und

höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß

der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu

bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung

im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie

beträgt für

1. Exkursionen und Berufspraktische

Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung

in der

Dauer von mehr als fünf Stunden bis

zu acht Stunden 26 vH,

2. Exkursionen und Berufspraktische

Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung

in der

Dauer von mehr als acht Stunden bis

zu zwölf Stunden 50,5 vH,

3. Exkursionen und Berufspraktische

Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung

in der

Dauer von mehr als zwölf Stunden

bis zu 24 Stunden 76 vH,

4. halbtägige Wandertage und Sporttage

in der Dauer von mehr als fünf

bis zu acht Stunden 42,5 vH,

5. ganztägige Wandertage, zusammengelegte

Wandertage (je Tag) und

Sporttage (je Tag) gemäß §§ 3 und 5

der Schulveranstaltungsverordnung

in der Dauer von mehr als acht

Stunden 87,5 vH,

6. Berufspraktische Wochen, Projektwochen,

Abschlußlehrfahrten, gemäß

Anlage 3, 5 und 7 der Schulveranstaltungsverordnung

je Tag 96 vH,

7. Wintersportwochen gemäß Anlage

4.1 der Schulveranstaltungsverordnung

je Tag 121 vH,

8. Sommersportwochen gemäß Anlage

4.2 der Schulveranstaltungsverordnung

je Tag 105 vH,

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die

Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im

Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher

Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz"),

abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die

Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in

der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,

höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die

Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

(3) Den im Abs. 1 genannten Schulveranstaltungen

sind entsprechende an Akademien durchgeführte

Schulveranstaltungen gleichzuhalten.

§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab

einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den

nächsten vollen Schilling aufzurunden, Restbeträge

unter 50 g sind zu vernachlässigen.

§ 5. Nehmen Lehrer

1. an Exkursionen oder Berufspraktischen

Tagen, die

a) mehr als acht Stunden dauern und

außerhalb des Dienstortes geführt werden

oder

b) mehr als 24 Stunden dauern, oder

2. an einem Schüleraustausch (Anlage 6 der

Schulveranstaltungsverordnung) teil,

sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen

Sätze hinsichtlich der Exkursionen oder

Berufspraktischen Tage die im Abschnitt II und

hinsichtlich des Schüleraustausches die im Abschnitt

II und Abschnitt VI der Reisegebührenvorschrift

1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.

§ 6. für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die

nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt

lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 8. Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1986 tritt

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →