622. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 197/
1988 und 373/1988 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Artikel V Abs. 1 Z 6 lautet
„6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen
1551 und 1552 bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen
Voranschlagsansatz für Förderungen
und/oder Aufwendungen des entsprechenden
Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung
80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die
Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen
darf;"
2. Artikel V Abs. 1 Z 8 lautet
„8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von
Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen
desselben Paragraphen,
wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des
Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;"
3. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz
„1/14156" der Voranschlagsansatz
„1/18003," eingefügt.
4. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet
„4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur
Höhe von 45 Millionen Schilling für Ausgaben
von Veranstaltungen sowie für Maßnahmen
aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn
die Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr
als 10 Millionen Schilling betragen und diese
Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen bedeckt werden
können;"
5. Dem Artikel V Abs. 2 wird als Z 8 folgende
Bestimmung angefügt
„8. zwecks sachgeordneter Verrechnung von
Zahlungen aufgrund der Novelle zum Weingesetz,
BGBl. Nr. 298/1988, beim Voranschlagsansatz
1/60913 bis zu einem Betrag
von 2 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben
durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/60003 bedeckt werden
können, und beim Voranschlagsansatz
1/60918 bis zu einem Betrag von 15 Millionen
Schilling, wenn diese Mehrausgaben
durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
1/60008 bedeckt werden können."
6. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird dem Voranschlagsansatz
1/62706 der Voranschlagsansatz „1/
60826" vorangestellt.
Artikel II
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird
1. nach 1/1415 der Voranschlagsansatz
„1/14155/12 Förderungen (D)",
2. nach 1/14156 der Voranschlagsansatz
„1/14.158/12 Aufwendungen",
3. nach 2/1410 der Paragraph „2/1415
Gewerbliche Forschung" mit den Voranschlagsansätzen
„2/14150/12 Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen" und
„2/14153/12 Zweckgebundene Darlehensrückzahlungen"
mit der jeweils zugehörigen
Anmerkung „Korrespondierende Ausgaben
beim VA-Ansatz 1/14158",
4. nach 1/1431 der Voranschlagsansatz
„1/14310/13 Personalausgaben",
5. nach 2/50204 der Voranschlagsansatz
„2/50234/43 Laufende Einnahmen au;
Zuschüssen",
6. nach 2/53250 der Voranschlagsansatz „2/
53254/23 Rückflüsse gem. BGBl. Nr. 373/
1988 (§ 3)",
7. nach 2/53274 der Voranschlagsansatz
„2/53284/23 Verwertungserlöse gem. BGBl.
Nr. 373/1988 (§ 1)",
8. nach dem Paragraphen 6090 der Paragraph
„6091 Bundeskellereiinspektion" mit den
Voranschlagsansätzen „1/60910/43 Personalausgaben",
„1/60913/43 Anlagen",
„1/60917/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",
„1/60918/43 Aufwendungen",
„2/60914/43 Erfolgswirksame Einnahmen"
und „2/60917/43 Bestandswirksame Einnahmen",
9. nach 1/64033 der Voranschlagsansatz
„1/64037/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",
10. beim Voranschlagsansatz 2/65134 nach
Kapitalbeteiligungen das Wort „(Erträge)",
11. nach 2/65135 der Voranschlagsansatz
„2/65137/36 Kapitalbeteiligungen (Erlöse)",
12. nach 1/65276 der Voranschlagsansatz
„1/65278/36 Aufwendungen",
13. nach 2/65270 die Voranschlagsansätze
„2/65271/36 Zweckgebundene erfolgswirksame
Einnahmen" und „2/65273/36 Zweckgebundene
Darlehensrückzahlungen" mit
der jeweils zugehörigen Anmerkung „Korrespondierende
Ausgaben beim VA-Ansatz
1/65278",
14. nach dem Titel 655 der Titel „657
Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds
(zweckgeb. Geb.):" mit den .Voranschlagsansätzen
„1/65706/32 Förderungen", „1/
65707/32 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",
„1/65708/32 Aufwendungen"
und „2/65700/32 Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen",
15. nach 2/79319 der Paragraph „2/7932 Kapitalbeteiligungen",
16. nach 2/79324, welcher „Erfolgswirksame
Einnahmen" zu lauten hat, der Voranschlagsansatz
„2/79327/33 Bestandswirksame Einnahmen"
angefügt,17. die Anmerkung zu 2/14100 lautet„Überweisung vom VA-Ansatz 1/10058.Korrespondierende Ausgaben bei den VA-
Ansätzen 1/14155, 1/14156 (0,001 Millionen
Schilling), 1/14158, 1/14187
(69,802 Millionen Schilling) und 1/14188
(30,197 Millionen Schilling) mitveranschlagt.",
18. der zweite Satz der Anmerkung zu 1/14408
„Ein 78,886 Millionen Schilling übersteigender
Betrag darf nur in Höhe jenes Betrages
in Anspruch genommen werden, als beim
VA-Ansatz 2/14404 Einnahmen über 25,600
Millionen Schilling erzielt werden.",
19. die Anmerkung zu 2/65270
„Überweisung vom VA-Ansatz 1/10058.
Korrespondierende Ausgaben bei den VA-
Ansätzen 1/65275, 1/65276 und 1/65278
mitveranschlagt." und
20. entfällt in der Anmerkung zu 1/14403 der
zweite Satz.
Artikel III
Im Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988
(Anlage IV) wird im II. Abschnitt beim Voranschlagsansatz
60008/60078 Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft die Anzahl der Fahrzeuge
für betriebliche Zwecke von 44 um 32 auf 12
vermindert und nach dem Voranschlagsansatz
60808 der Voranschlagsansatz 60918 „Bundeskellereiinspektion"
mit 32 Fahrzeugen für betriebliche
Zwecke angefügt.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe
der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.