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622. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 197/

1988 und 373/1988 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Artikel V Abs. 1 Z 6 lautet

„6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen

1551 und 1552 bis zur Höhe einer

erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen

Voranschlagsansatz für Förderungen

und/oder Aufwendungen des entsprechenden

Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung

80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die

Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen

darf;"

2. Artikel V Abs. 1 Z 8 lautet

„8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen

1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von

Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen

desselben Paragraphen,

wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des

Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf;"

3. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz

„1/14156" der Voranschlagsansatz

„1/18003," eingefügt.

4. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet

„4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur

Höhe von 45 Millionen Schilling für Ausgaben

von Veranstaltungen sowie für Maßnahmen

aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn

die Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr

als 10 Millionen Schilling betragen und diese

Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen bedeckt werden

können;"

5. Dem Artikel V Abs. 2 wird als Z 8 folgende

Bestimmung angefügt

„8. zwecks sachgeordneter Verrechnung von

Zahlungen aufgrund der Novelle zum Weingesetz,

BGBl. Nr. 298/1988, beim Voranschlagsansatz

1/60913 bis zu einem Betrag

von 2 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben

durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/60003 bedeckt werden

können, und beim Voranschlagsansatz

1/60918 bis zu einem Betrag von 15 Millionen

Schilling, wenn diese Mehrausgaben

durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

1/60008 bedeckt werden können."

6. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird dem Voranschlagsansatz

1/62706 der Voranschlagsansatz „1/

60826" vorangestellt.

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird

1. nach 1/1415 der Voranschlagsansatz

„1/14155/12 Förderungen (D)",

2. nach 1/14156 der Voranschlagsansatz

„1/14.158/12 Aufwendungen",

3. nach 2/1410 der Paragraph „2/1415

Gewerbliche Forschung" mit den Voranschlagsansätzen

„2/14150/12 Zweckgebundene

erfolgswirksame Einnahmen" und

„2/14153/12 Zweckgebundene Darlehensrückzahlungen"

mit der jeweils zugehörigen

Anmerkung „Korrespondierende Ausgaben

beim VA-Ansatz 1/14158",

4. nach 1/1431 der Voranschlagsansatz

„1/14310/13 Personalausgaben",

5. nach 2/50204 der Voranschlagsansatz

„2/50234/43 Laufende Einnahmen au;

Zuschüssen",

6. nach 2/53250 der Voranschlagsansatz „2/

53254/23 Rückflüsse gem. BGBl. Nr. 373/

1988 (§ 3)",

7. nach 2/53274 der Voranschlagsansatz

„2/53284/23 Verwertungserlöse gem. BGBl.

Nr. 373/1988 (§ 1)",

8. nach dem Paragraphen 6090 der Paragraph

„6091 Bundeskellereiinspektion" mit den

Voranschlagsansätzen „1/60910/43 Personalausgaben",

„1/60913/43 Anlagen",

„1/60917/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",

„1/60918/43 Aufwendungen",

„2/60914/43 Erfolgswirksame Einnahmen"

und „2/60917/43 Bestandswirksame Einnahmen",

9. nach 1/64033 der Voranschlagsansatz

„1/64037/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",

10. beim Voranschlagsansatz 2/65134 nach

Kapitalbeteiligungen das Wort „(Erträge)",

11. nach 2/65135 der Voranschlagsansatz

„2/65137/36 Kapitalbeteiligungen (Erlöse)",

12. nach 1/65276 der Voranschlagsansatz

„1/65278/36 Aufwendungen",

13. nach 2/65270 die Voranschlagsansätze

„2/65271/36 Zweckgebundene erfolgswirksame

Einnahmen" und „2/65273/36 Zweckgebundene

Darlehensrückzahlungen" mit

der jeweils zugehörigen Anmerkung „Korrespondierende

Ausgaben beim VA-Ansatz

1/65278",

14. nach dem Titel 655 der Titel „657

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

(zweckgeb. Geb.):" mit den .Voranschlagsansätzen

„1/65706/32 Förderungen", „1/

65707/32 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",

„1/65708/32 Aufwendungen"

und „2/65700/32 Zweckgebundene

erfolgswirksame Einnahmen",

15. nach 2/79319 der Paragraph „2/7932 Kapitalbeteiligungen",

16. nach 2/79324, welcher „Erfolgswirksame

Einnahmen" zu lauten hat, der Voranschlagsansatz

„2/79327/33 Bestandswirksame Einnahmen"

angefügt,17. die Anmerkung zu 2/14100 lautet„Überweisung vom VA-Ansatz 1/10058.Korrespondierende Ausgaben bei den VA-

Ansätzen 1/14155, 1/14156 (0,001 Millionen

Schilling), 1/14158, 1/14187

(69,802 Millionen Schilling) und 1/14188

(30,197 Millionen Schilling) mitveranschlagt.",

18. der zweite Satz der Anmerkung zu 1/14408

„Ein 78,886 Millionen Schilling übersteigender

Betrag darf nur in Höhe jenes Betrages

in Anspruch genommen werden, als beim

VA-Ansatz 2/14404 Einnahmen über 25,600

Millionen Schilling erzielt werden.",

19. die Anmerkung zu 2/65270

„Überweisung vom VA-Ansatz 1/10058.

Korrespondierende Ausgaben bei den VA-

Ansätzen 1/65275, 1/65276 und 1/65278

mitveranschlagt." und

20. entfällt in der Anmerkung zu 1/14403 der

zweite Satz.

Artikel III

Im Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988

(Anlage IV) wird im II. Abschnitt beim Voranschlagsansatz

60008/60078 Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft die Anzahl der Fahrzeuge

für betriebliche Zwecke von 44 um 32 auf 12

vermindert und nach dem Voranschlagsansatz

60808 der Voranschlagsansatz 60918 „Bundeskellereiinspektion"

mit 32 Fahrzeugen für betriebliche

Zwecke angefügt.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe

der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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