622. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und
Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung)
einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse
ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt
sind
2. § 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern.
Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz — AVOG,
BGBl. Nr. 18/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt
für Verbrauchsteuern und Monopole."
3. § 4 Abs. 4 entfällt
4. § 12 lautet
„§ 12. Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse gilt bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)
als Verbrauchsteuer."
5. Im § 3 Abs. 2 und § 13 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 13 des Bundesgesetzes
betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.