622. Verordnung: Monatsausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 Abs. 8, 14 a Abs. 11 und
§ 24 Abs. 13 und 15 sowie nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des
§ 24 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird
verordnet
Artikel I
§ 1. (1) Die Monatsausweise gemäß § 24 Abs. 13
und die Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 und § 14 a
Abs. 11 KWG sind entsprechend der Anlage zu
gliedern.
(2) Entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang
sind in der Anlage die Beilage gemäß § 14 a
Abs. 11 KWG als Meldeabschnitt XV (Offene
Devisenpositionen) in den Monatsausweis und der
Meldeabschnitt XIII b (Haftkapital der Bankengruppe)
in die Beilage gemäß § 13 Abs. 8 KWG
aufgenommen.
§ 2. (1) Die Übermittlung der Monatsausweise
und der Beilagen gemäß § 14 a Abs. 11 KWG hat
unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag
des Folgemonats, die Übermittlung der
Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 KWG sowie des Meldeabschnittes
XIII b (Haftkapital der Bankengruppe)
spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des
Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels
der von der Oesterreichischen Nationalbank
erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren
Datenträgern zu übermitteln.. Die Datenträger
müssen bestimmten, von der Oesterreichischen
Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen
entsprechen.
(3) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen
sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen
im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten
Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß
diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle
selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf
der genannten Fristen übermittelt werden.
§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen
ist der Devisenmittelkurs des Monatsultimos
des Berichtsmonats anzuwenden.
Artikel II
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2) Der Meldeabschnitt XII (Fristigkeitsstruktur
gemäß § 14 Abs. 2 KWG) ist erstmals zum
31. Dezember 1987 auszufüllen. Bis zum
30. November 1987 haben diese Meldungen in der
Gliederung der hiefür vorgesehenen Formblätter
der Anlage zu erfolgen.