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622_1986 AT

622. Verordnung: Monatsausweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Monatsausweisverordnung

Auf Grund der §§ 13 Abs. 8, 14 a Abs. 11 und

§ 24 Abs. 13 und 15 sowie nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des

§ 24 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird

verordnet

Artikel I

§ 1. (1) Die Monatsausweise gemäß § 24 Abs. 13

und die Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 und § 14 a

Abs. 11 KWG sind entsprechend der Anlage zu

gliedern.

(2) Entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang

sind in der Anlage die Beilage gemäß § 14 a

Abs. 11 KWG als Meldeabschnitt XV (Offene

Devisenpositionen) in den Monatsausweis und der

Meldeabschnitt XIII b (Haftkapital der Bankengruppe)

in die Beilage gemäß § 13 Abs. 8 KWG

aufgenommen.

§ 2. (1) Die Übermittlung der Monatsausweise

und der Beilagen gemäß § 14 a Abs. 11 KWG hat

unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag

des Folgemonats, die Übermittlung der

Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 KWG sowie des Meldeabschnittes

XIII b (Haftkapital der Bankengruppe)

spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des

Folgemonats zu erfolgen.

(2) Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels

der von der Oesterreichischen Nationalbank

erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren

Datenträgern zu übermitteln.. Die Datenträger

müssen bestimmten, von der Oesterreichischen

Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen

entsprechen.

(3) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen

sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen

im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten

Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß

diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle

selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf

der genannten Fristen übermittelt werden.

§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen

ist der Devisenmittelkurs des Monatsultimos

des Berichtsmonats anzuwenden.

Artikel II

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Der Meldeabschnitt XII (Fristigkeitsstruktur

gemäß § 14 Abs. 2 KWG) ist erstmals zum

31. Dezember 1987 auszufüllen. Bis zum

30. November 1987 haben diese Meldungen in der

Gliederung der hiefür vorgesehenen Formblätter

der Anlage zu erfolgen.

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