622. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 577/1983 wird verordnet
Personenkreis
§ 1. (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung
sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32
des Wehrgesetzes 1978 leisten.
(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen
für jeden Vertretungsbereich (§ 47 Abs. 1
letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen
Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen
1. Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst
leisten, bilden gemeinsam die
Wählergruppe „Grundwehrdienst — Wehrmänner
und Chargen";
2. Wehrmänner und Chargen, die den Wehrdienst
als Zeitsoldat leisten, bilden gemeinsam
die Wählergruppe „Zeitsoldaten — Wehrmänner
und Chargen";
3. Unteroffiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat
leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten
— Unteroffiziere";
4. Offiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat
leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten
— Offiziere".
(3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Abs. 2
genannten Wählergruppen wahlberechtigt und
wählbar.
Wahlstelle
§ 2. (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich
zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten
stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden
ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist
Kommandant der Wahlstelle.
(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs
erfordert, hat der Kommandant
der Wahlstelle Nebenwahlsteilen in der notwendigen
Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer
Nebenwahlstelle ist jedoch nicht zulässig, wenn die
Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die
geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
Wahlzeit, Stichtag und Wahlort
§ 3. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten
(§ 1 Abs. 2 Z 1), haben — sofern militärische
Erfordernisse nicht entgegenstehen — ihren Soldatenvertreter
und die Ersatzmänner innerhalb von
vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu
wählen.
(2) Der Tag der Wahl ist bei allen Wählergruppen
vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen.
Der achte Tag vor dem Wahltag gilt als Stichtag.
Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag
bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Landesverteidigung zu
einer anderen militärischen Dienststelle versetzt
oder zugeteilt werden.
(3) Der Kommandant der Wahlstelle hat den
Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sowie das
Wahllokal zu bestimmen. Die Dauer der Stimmabgabe
und der Wahlort sind so festzusetzen und zu
verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem
Wahlrecht Gebrauch machen kann.
(4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten
im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte,
zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden
ist, festzustellen, ob gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz
des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen
ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so
festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei
Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden
kann.
Wahlausschuß und Wählerliste
§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am
Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der
Wahlausschuß hat aus den zwei ältesten Wahlberechtigten
einer Wählergruppe sowie aus einem
vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten
Wahlberechtigten dieser Wählergruppe zu beste-
hen. Ihre Namen sind im Vertretungsbereich des
Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren.
(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner
Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle
einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses
haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen Schriftführer zu wählen.
(3) Dem Wahlausschuß obliegt
1. die Erstattung des Wahlvorschlages,
2. die Leitung des Wahlvorganges,
3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
4. die Aufnahme einer Niederschrift über die
Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang
und die Stimmenzählung,
5. die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,
der Stimmzettel und der
Niederschriften nach beendigter Wahl an den
Kommandanten der Wahlstelle.
(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit
zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein
von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
dessen Teilnahme verlangt.
(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine
Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle
Soldaten einer Wählergruppe, die am Stichtag
wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge
ihrer Familiennamen einzutragen. Die Wählerliste
ist durch sieben Tage vor der Wahl bei der Wahlstelle
(Nebenwahlstelle) aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten
steht das Recht zu, bis zum Tage vor
dem Wahltag in die Wählerliste seiner Wählergruppe
einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen
beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich
Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuß hat
den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die
Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu
ergänzen oder abzuändern.
Wahlvorschlag und Wahlwerbung
§ 5. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei,
dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl
vorzuschlagen. Die Namen der
vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß
in einem Wahlvorschlag in alphabetischer
Reihenfolge zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag
hat die Namen von mindestens vier Kandidaten
zu umfassen. Wurden keine oder weniger als
vier Kandidaten namhaft gemacht, so hat der
Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu erstellen
bzw. entsprechend zu ergänzen. Hiebei ist dem
Kommandanten der Wahlstelle Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(2) Der Wahlvorschlag ist zu verlautbaren und
vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen
oder nicht.
(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf
die Person des Wahlwerbers zu beschränken (§ 46
Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978). Jede Wahlwerbung
im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist
verboten.
Wahlvorgang
§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Er hat die für die Wahl notwendigen
Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten
Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich
zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses
nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden
des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige
Briefumschläge von gleicher Beschaffenheit
und einheitlichem Format zu verwenden.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und
einen Briefumschlag zu übergeben.
(5) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein in
eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die
so einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet
durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte
hat in den Stimmzettel den Namen des
von ihm zum Soldatenvertreter gewählten Soldaten
einzutragen. Sodann hat der den Stimmzettel in
den Briefumschlag zu geben. Der Briefumschlag ist
dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben,
der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen
hat. Der Name des Wählers ist sodann in der Wählerliste
zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis
einzutragen.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm
eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler
seine Stimme geben wollte.
(7) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein
von ihm bestimmter Offizier hat während des
Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein. Er
hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der
Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.
(8) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der
Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7
bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung
der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch
beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu
erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch
unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung,
daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt
worden sind, so hat der Kommandant der
Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7
bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige
Verfahren sicherzustellen.
(9) Sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben,
hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den
Wahlvorgang für beendet zu erklären.
Stimmenzählung
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses
hat die in der Wahlurne befindlichen Briefumschläge
zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
1. die Zahl der abgegebenen Briefumschläge,
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten und
3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen
nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,
festzustellen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in
Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle
bzw. des von diesem nach § 6 Abs. 7 bestimmten
Offiziers die Briefumschläge zu öffnen und die
Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Kommandanten der
Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel
verwendet wurde,
2. er nicht gültig ausgefüllt ist (§ 6 Abs. 6),
3. er durch Beschädigung derart beeinträchtigt
wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht,
welchem Soldaten der Wähler seine Stimme
geben wollte.
Enthält der Stimmzettel neben dem Namen eines
wählbaren Soldaten noch Namen von Soldaten, die
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, so bleibt
der Stimmzettel hinsichtlich des wählbaren Soldaten
gültig.
(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere
Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so
ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehrere
Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,
so sind alle ungültig.
(5) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen
Namen, so gilt dieser Name als nur einmal
beigesetzt.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die
außer zur Bezeichnung des gewählten Soldaten
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit
eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht
einer der in den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
(7) Der Wahlausschuß hat
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
3. die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen
Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln,
der die meisten der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt. Dieser Soldat ist zum Soldatenvertreter
gewählt. Zum ersten Ersatzmann ist jener
Soldat gewählt, der die nächstniedrige Zahl der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß
für die Wahl der weiteren Ersatzmänner.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die
Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses
vorzunehmen.
(9) Wurden der Soldatenvertreter und die erforderlichen
Ersatzmänner durch den Wahlvorgang
nicht ermittelt, so sind diese in der erforderlichen
Zahl aus dem Wahlvorschlag durch Los zu bestimmen.
Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses
vorzunehmen.
(10) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle,
der von ihm nach § 6 Abs. 7 bestimmte Offizier
oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis
der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er
die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung
unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen
verlangen. Daraufhin hat der Wahlausschuß
diese Überprüfung durchzuführen. Ergibt sich daraus
die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung,
so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
(11) Nach durchgeführter Wahl hat der Kommandant
der Wahlstelle die gewählten Soldaten zu
befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.
Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen
Überprüfung sowie das Ergebnis der Befragung
über die Annahme der Wahl sind in einer
Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist
von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(12) Der Kommandant der Wahlstelle hat das
Ergebnis der Wahl im Vertretungsbereich des Soldatenvertreters
zu verlautbaren.
Prüfung der Wahlakten,
Wiederholung des Wahlverfahrens
§ 8. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat
der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten
unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung
vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei
Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt,
die geeignet waren, das Wahlergebnis zu
beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau
zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklä-
ren. In diesem Falle ist unverzüglich eine Wiederholung
der Wahl unter Festsetzung des Wahltages
anzuordnen.
Abberufung des Soldatenvertreters
oder eines Ersatzmannes
§ 9. Bei einer Abstimmung über die Abberufung
eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes
(§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) ist diese Verordnung
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Stimmzettel auf „ja" oder „nein" zu lauten
haben.
Eintritt des Ersatzmannes
§ 10. Lehnt der Soldatenvertreter die Wahl ab,
erlischt seine Funktion aus anderen Gründen als
der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder ist er
an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so
tritt an seine Stelle — im Falle der Verhinderung
des Soldatenvertreters nur für die Dauer der Verhinderung
— der erste Ersatzmann als Soldatenvertreter.
Dies gilt sinngemäß für die weiteren Ersatzmänner.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 24/1957, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 272/1963 und 207/1972 außer Kraft.