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622. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung

Gemäß § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 577/1983 wird verordnet

Personenkreis

§ 1. (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung

sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32

des Wehrgesetzes 1978 leisten.

(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen

für jeden Vertretungsbereich (§ 47 Abs. 1

letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen

Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen

1. Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst

leisten, bilden gemeinsam die

Wählergruppe „Grundwehrdienst — Wehrmänner

und Chargen";

2. Wehrmänner und Chargen, die den Wehrdienst

als Zeitsoldat leisten, bilden gemeinsam

die Wählergruppe „Zeitsoldaten — Wehrmänner

und Chargen";

3. Unteroffiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat

leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten

— Unteroffiziere";

4. Offiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat

leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten

— Offiziere".

(3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Abs. 2

genannten Wählergruppen wahlberechtigt und

wählbar.

Wahlstelle

§ 2. (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich

zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten

stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden

ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist

Kommandant der Wahlstelle.

(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs

erfordert, hat der Kommandant

der Wahlstelle Nebenwahlsteilen in der notwendigen

Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer

Nebenwahlstelle ist jedoch nicht zulässig, wenn die

Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die

geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

Wahlzeit, Stichtag und Wahlort

§ 3. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

(§ 1 Abs. 2 Z 1), haben — sofern militärische

Erfordernisse nicht entgegenstehen — ihren Soldatenvertreter

und die Ersatzmänner innerhalb von

vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu

wählen.

(2) Der Tag der Wahl ist bei allen Wählergruppen

vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen.

Der achte Tag vor dem Wahltag gilt als Stichtag.

Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag

bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Landesverteidigung zu

einer anderen militärischen Dienststelle versetzt

oder zugeteilt werden.

(3) Der Kommandant der Wahlstelle hat den

Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sowie das

Wahllokal zu bestimmen. Die Dauer der Stimmabgabe

und der Wahlort sind so festzusetzen und zu

verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem

Wahlrecht Gebrauch machen kann.

(4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten

im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte,

zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden

ist, festzustellen, ob gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz

des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen

ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so

festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei

Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden

kann.

Wahlausschuß und Wählerliste

§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am

Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der

Wahlausschuß hat aus den zwei ältesten Wahlberechtigten

einer Wählergruppe sowie aus einem

vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten

Wahlberechtigten dieser Wählergruppe zu beste-

hen. Ihre Namen sind im Vertretungsbereich des

Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren.

(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner

Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle

einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses

haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und

einen Schriftführer zu wählen.

(3) Dem Wahlausschuß obliegt

1. die Erstattung des Wahlvorschlages,

2. die Leitung des Wahlvorganges,

3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,

4. die Aufnahme einer Niederschrift über die

Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung,

5. die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,

der Stimmzettel und der

Niederschriften nach beendigter Wahl an den

Kommandanten der Wahlstelle.

(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit

zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht

zulässig.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein

von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen,

wenn die Mehrheit seiner Mitglieder

dessen Teilnahme verlangt.

(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine

Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle

Soldaten einer Wählergruppe, die am Stichtag

wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge

ihrer Familiennamen einzutragen. Die Wählerliste

ist durch sieben Tage vor der Wahl bei der Wahlstelle

(Nebenwahlstelle) aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten

steht das Recht zu, bis zum Tage vor

dem Wahltag in die Wählerliste seiner Wählergruppe

einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen

beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich

Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuß hat

den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die

Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu

ergänzen oder abzuändern.

Wahlvorschlag und Wahlwerbung

§ 5. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei,

dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl

vorzuschlagen. Die Namen der

vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß

in einem Wahlvorschlag in alphabetischer

Reihenfolge zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag

hat die Namen von mindestens vier Kandidaten

zu umfassen. Wurden keine oder weniger als

vier Kandidaten namhaft gemacht, so hat der

Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu erstellen

bzw. entsprechend zu ergänzen. Hiebei ist dem

Kommandanten der Wahlstelle Gelegenheit zur

Äußerung zu geben.

(2) Der Wahlvorschlag ist zu verlautbaren und

vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen

oder nicht.

(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf

die Person des Wahlwerbers zu beschränken (§ 46

Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978). Jede Wahlwerbung

im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist

verboten.

Wahlvorgang

§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für

die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.

Er hat die für die Wahl notwendigen

Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.

(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten

Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich

zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses

nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden

des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige

Briefumschläge von gleicher Beschaffenheit

und einheitlichem Format zu verwenden.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und

einen Briefumschlag zu übergeben.

(5) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein in

eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die

so einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet

durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte

hat in den Stimmzettel den Namen des

von ihm zum Soldatenvertreter gewählten Soldaten

einzutragen. Sodann hat der den Stimmzettel in

den Briefumschlag zu geben. Der Briefumschlag ist

dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben,

der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen

hat. Der Name des Wählers ist sodann in der Wählerliste

zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis

einzutragen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm

eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler

seine Stimme geben wollte.

(7) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein

von ihm bestimmter Offizier hat während des

Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein. Er

hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der

Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.

(8) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der

Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7

bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung

der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch

beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu

erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch

unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung,

daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt

worden sind, so hat der Kommandant der

Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7

bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige

Verfahren sicherzustellen.

(9) Sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben,

hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den

Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Stimmenzählung

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses

hat die in der Wahlurne befindlichen Briefumschläge

zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

1. die Zahl der abgegebenen Briefumschläge,

2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wahlberechtigten und

3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen

nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,

festzustellen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in

Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle

bzw. des von diesem nach § 6 Abs. 7 bestimmten

Offiziers die Briefumschläge zu öffnen und die

Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Kommandanten der

Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel

verwendet wurde,

2. er nicht gültig ausgefüllt ist (§ 6 Abs. 6),

3. er durch Beschädigung derart beeinträchtigt

wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht,

welchem Soldaten der Wähler seine Stimme

geben wollte.

Enthält der Stimmzettel neben dem Namen eines

wählbaren Soldaten noch Namen von Soldaten, die

von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, so bleibt

der Stimmzettel hinsichtlich des wählbaren Soldaten

gültig.

(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere

Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so

ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehrere

Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,

so sind alle ungültig.

(5) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen

Namen, so gilt dieser Name als nur einmal

beigesetzt.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die

außer zur Bezeichnung des gewählten Soldaten

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit

eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht

einer der in den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

(7) Der Wahlausschuß hat

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,

2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und

3. die Summe der gültigen Stimmzettel

festzustellen.

(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen

Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln,

der die meisten der abgegebenen Stimmen auf

sich vereinigt. Dieser Soldat ist zum Soldatenvertreter

gewählt. Zum ersten Ersatzmann ist jener

Soldat gewählt, der die nächstniedrige Zahl der

abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß

für die Wahl der weiteren Ersatzmänner.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die

Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses

vorzunehmen.

(9) Wurden der Soldatenvertreter und die erforderlichen

Ersatzmänner durch den Wahlvorgang

nicht ermittelt, so sind diese in der erforderlichen

Zahl aus dem Wahlvorschlag durch Los zu bestimmen.

Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses

vorzunehmen.

(10) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle,

der von ihm nach § 6 Abs. 7 bestimmte Offizier

oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis

der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er

die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung

unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen

verlangen. Daraufhin hat der Wahlausschuß

diese Überprüfung durchzuführen. Ergibt sich daraus

die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung,

so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.

(11) Nach durchgeführter Wahl hat der Kommandant

der Wahlstelle die gewählten Soldaten zu

befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.

Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen

Überprüfung sowie das Ergebnis der Befragung

über die Annahme der Wahl sind in einer

Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist

von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(12) Der Kommandant der Wahlstelle hat das

Ergebnis der Wahl im Vertretungsbereich des Soldatenvertreters

zu verlautbaren.

Prüfung der Wahlakten,

Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 8. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat

der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten

unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung

vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei

Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt,

die geeignet waren, das Wahlergebnis zu

beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau

zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklä-

ren. In diesem Falle ist unverzüglich eine Wiederholung

der Wahl unter Festsetzung des Wahltages

anzuordnen.

Abberufung des Soldatenvertreters

oder eines Ersatzmannes

§ 9. Bei einer Abstimmung über die Abberufung

eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes

(§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) ist diese Verordnung

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Stimmzettel auf „ja" oder „nein" zu lauten

haben.

Eintritt des Ersatzmannes

§ 10. Lehnt der Soldatenvertreter die Wahl ab,

erlischt seine Funktion aus anderen Gründen als

der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder ist er

an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so

tritt an seine Stelle — im Falle der Verhinderung

des Soldatenvertreters nur für die Dauer der Verhinderung

— der erste Ersatzmann als Soldatenvertreter.

Dies gilt sinngemäß für die weiteren Ersatzmänner.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 24/1957, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 272/1963 und 207/1972 außer Kraft.

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