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622_1981 AT

622. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

— hinsichtlich des Artikels I Z 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973,

BGBl. Nr. 73, über statistische Erhebungen auf dem

Gebiete des Fremdenverkehrs in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 30/1975 und 614/1980

wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat die Z 5 zu entfallen, die Z 6

ist mit Z 5 zu bezeichnen.

2. Im § 11 hat die Z 5 zu entfallen, die Z 6 ist mit

Z 5 und die Z 7 mit Z 6 zu bezeichnen.

3. Dem § 15 sind folgende Z 5 und Z 6 anzufügen

„5. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres

(31. Oktober) aufzubewahren;

6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über

dessen Aufforderung einzusenden."

4. Nach § 15 ist folgender Unterabschnitt III einzufügen

„III. Übermittlung der Gemeindesummen

im automationsunterstützten

Datenverkehr

§ 15 a. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und

§ 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt

über Antrag der Gemeinde die Übermittlung

der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der

Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird.

Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen

im automationsunterstützten Datenverkehr an das

Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen

des Gemeindebogens und des Bestandsbogens

für Gemeinden."

5. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen über Fremde und über Fremdenunterkünfte

entstehenden Kosten als Pauschalbetrag

zu gewähren. Die Höhe der Abfindung

beträgt

1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und

des Bestandsbogens für Gemeinden oder für das

Übermitteln der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr an das Österreichische

Statistische Zentralamt für jeden Monat

und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1982 33,- S

im Jahre 1983 33,60 S

und

2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb

für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1982 8,25 S

im Jahre 1983 8,40 S

und

3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden

Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1982 2,75 S

im Jahre 1983 2,80 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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