622. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
— hinsichtlich des Artikels I Z 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973,
BGBl. Nr. 73, über statistische Erhebungen auf dem
Gebiete des Fremdenverkehrs in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 30/1975 und 614/1980
wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat die Z 5 zu entfallen, die Z 6
ist mit Z 5 zu bezeichnen.
2. Im § 11 hat die Z 5 zu entfallen, die Z 6 ist mit
Z 5 und die Z 7 mit Z 6 zu bezeichnen.
3. Dem § 15 sind folgende Z 5 und Z 6 anzufügen
„5. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres
(31. Oktober) aufzubewahren;
6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über
dessen Aufforderung einzusenden."
4. Nach § 15 ist folgender Unterabschnitt III einzufügen
„III. Übermittlung der Gemeindesummen
im automationsunterstützten
Datenverkehr
§ 15 a. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und
§ 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt
über Antrag der Gemeinde die Übermittlung
der Gemeindesummen im automationsunterstützten
Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der
Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird.
Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen
im automationsunterstützten Datenverkehr an das
Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen
des Gemeindebogens und des Bestandsbogens
für Gemeinden."
5. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen über Fremde und über Fremdenunterkünfte
entstehenden Kosten als Pauschalbetrag
zu gewähren. Die Höhe der Abfindung
beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und
des Bestandsbogens für Gemeinden oder für das
Übermitteln der Gemeindesummen im automationsunterstützten
Datenverkehr an das Österreichische
Statistische Zentralamt für jeden Monat
und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1982 33,- S
im Jahre 1983 33,60 S
und
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb
für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1982 8,25 S
im Jahre 1983 8,40 S
und
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1982 2,75 S
im Jahre 1983 2,80 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.