622. Verordnung: Schrottlenkungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 15 des Schrottlenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 275/1978, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Schrottsortenliste
§ 1. Unlegiertem Eisenschrott sind die in
der Anlage (Schrottsortenliste) genannten Waren
zuzurechnen, sofern die nachstehenden Legierungsgehalte
nicht überschritten werden
II. ABSCHNITT
Aufzeichnungs-, Melde- und Auskunftspflichten
§ 2. (1) Aufzeichnungs- und meldepflichtige
Daten betreffend unlegierten Eisenschrott sind
1. Lagerbestand;
2. Zugang, getrennt nach Inland und Ausland;
3. Eigenanfall;
4. Name und Anschrift des inländischen Zulieferers;
5. Name und Anschrift des Belieferten;
6. Abgang;
7. Verbrauch, getrennt nach Ofengattung.
(2) Aufzeichnungen und Meldungen nach
Abs. 1 sind nach Schrottsorten (Sorten I—VII
der Anlage) zu gliedern, sofern der unlegierte
Eisenschrott sortiert ist.
(3) Aufzeichnungs- und meldepflichtig ist ferner
die Höhe der Produktion (Ist-Produktion)
der Waren, für deren Herstellung unlegierter
Eisenschrott verwendet wurde, getrennt nach
den zur Anwendung gekommenen Verfahren.
(4) Meldepflichtig ist auch die Höhe der geplanten
Produktion (Soll-Produktion) der
Waren, für deren Herstellung unlegierter Eisenschrott
verwendet wird, getrennt nach den zur
Anwendung kommenden Verfahren.
§ 3. (1) Aufzeichnungspflichtige Daten betreffend
anderen als unlegierten Eisenschrott sind
1. Lagerbestand;
2. Zugang, getrennt nach Inland und Ausland;
3. Eigenanfall;
4. Name und Anschrift des inländischen Zulieferers;
5. Name und Anschrift des Belieferten;
6. Abgang;
7. Verbrauch, getrennt nach Ofengattung.
(2) Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind getrennt
nach legiertem Eisenschrott und Gußbruch zu
führen, sofern der Schrott sortiert ist.
§ 4. Die Auskunftspflicht gemäß § 15 Schrottlenkungsgesetz
umfaßt insbesondere auch die
Einsicht- und Abschriftnahme bezüglich jeder
für die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungs-
und Meldepflichten erforderlichen
Unterlagen.
§ 5. (1) Werkbelieferungshändler unterliegen
der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 sowie außerdem der
Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2,
5 und 6.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Schrotthändler
unterliegen der Aufzeichnungspflicht gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen unterliegen
der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3, 5 und 6 sowie außerdem
der Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1,
3, 5 und 6.
(4) Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen,
unterliegen der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
gemäß § 2 Albs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 6 und 7
und des § 2 Abs. 3, außerdem der Meldepflicht gemäß
§ 2 Abs. 4 sowie ferner der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 6 und 7.
(5) Unternehmen der Gießereiindustrie mit
einem Jahreszukaufsbedarf über 1200 t unterliegen
der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß
§ 2 Albs. 1 Z. 1, 2, 3, 6 und 7 und des
§ 2 Abs. 3 sowie außerdem der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 2 Abs. ,1 Z. 4. Meldungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 7 müssen nicht getrennt nach
Ofengattung, Meldungen gemäß § 2 Abs. 3
müssen nicht getrennt nach Verfahren erfolgen.
(6) Unternehmen der Gießereiindustrie mit
einem Jahreszukaufsbedarf unter 1200 t
unterliegen der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie
außerdem der Aufzeichnungspflicht gemäß § 2
Abs. 1 Z. 4. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7
müssen nicht getrennt nach Ofengattung erfolgen.
§ 6. (1) Meldungen über Lagerbestände haben
sich jeweils auf den Monatsletzten zu beziehen.
(2) Meldungen über Zugänge, Eigenanfall, Abgänge,
Verbrauch und Ist-Produktion haben
sich jeweils auf den Zeitraum eines Monates zu
beziehen.
(3) Meldungen über die Soll-Produktion haben
sich jeweils auf den Zeitraum eines Kalendervierteljahres
zu beziehen.
(4) Die Meldungen haben schriftlich unter
Verwendung der aufgelegten Formblätter zu erfolgen.
Meldungen gemäß Abs. 3 sind so zu erstatten,
daß sie spätestens am 15. des zweiten
dem Berichtsquartal vorangehenden Monates
vorliegen. Die Meldungen der Unternehmen der
Gießereiindustrie müssen bis spätestens am 15.,
alle übrigen Meldungen bis spätestens am 10.
des dem Berichtsmonat folgenden Monates vorliegen.
III. ABSCHNITT
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979
in Kraft.