Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622_1978 AT

622. Verordnung: Schrottlenkungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Schrottlenkungsverordnung

Auf Grund der §§ 2 und 15 des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Schrottsortenliste

§ 1. Unlegiertem Eisenschrott sind die in

der Anlage (Schrottsortenliste) genannten Waren

zuzurechnen, sofern die nachstehenden Legierungsgehalte

nicht überschritten werden

II. ABSCHNITT

Aufzeichnungs-, Melde- und Auskunftspflichten

§ 2. (1) Aufzeichnungs- und meldepflichtige

Daten betreffend unlegierten Eisenschrott sind

1. Lagerbestand;

2. Zugang, getrennt nach Inland und Ausland;

3. Eigenanfall;

4. Name und Anschrift des inländischen Zulieferers;

5. Name und Anschrift des Belieferten;

6. Abgang;

7. Verbrauch, getrennt nach Ofengattung.

(2) Aufzeichnungen und Meldungen nach

Abs. 1 sind nach Schrottsorten (Sorten I—VII

der Anlage) zu gliedern, sofern der unlegierte

Eisenschrott sortiert ist.

(3) Aufzeichnungs- und meldepflichtig ist ferner

die Höhe der Produktion (Ist-Produktion)

der Waren, für deren Herstellung unlegierter

Eisenschrott verwendet wurde, getrennt nach

den zur Anwendung gekommenen Verfahren.

(4) Meldepflichtig ist auch die Höhe der geplanten

Produktion (Soll-Produktion) der

Waren, für deren Herstellung unlegierter Eisenschrott

verwendet wird, getrennt nach den zur

Anwendung kommenden Verfahren.

§ 3. (1) Aufzeichnungspflichtige Daten betreffend

anderen als unlegierten Eisenschrott sind

1. Lagerbestand;

2. Zugang, getrennt nach Inland und Ausland;

3. Eigenanfall;

4. Name und Anschrift des inländischen Zulieferers;

5. Name und Anschrift des Belieferten;

6. Abgang;

7. Verbrauch, getrennt nach Ofengattung.

(2) Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind getrennt

nach legiertem Eisenschrott und Gußbruch zu

führen, sofern der Schrott sortiert ist.

§ 4. Die Auskunftspflicht gemäß § 15 Schrottlenkungsgesetz

umfaßt insbesondere auch die

Einsicht- und Abschriftnahme bezüglich jeder

für die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungs-

und Meldepflichten erforderlichen

Unterlagen.

§ 5. (1) Werkbelieferungshändler unterliegen

der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß § 2

Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 sowie außerdem der

Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2,

5 und 6.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Schrotthändler

unterliegen der Aufzeichnungspflicht gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen unterliegen

der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3, 5 und 6 sowie außerdem

der Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1,

3, 5 und 6.

(4) Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen,

unterliegen der Aufzeichnungs- und Meldepflicht

gemäß § 2 Albs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 6 und 7

und des § 2 Abs. 3, außerdem der Meldepflicht gemäß

§ 2 Abs. 4 sowie ferner der Aufzeichnungspflicht

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 6 und 7.

(5) Unternehmen der Gießereiindustrie mit

einem Jahreszukaufsbedarf über 1200 t unterliegen

der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß

§ 2 Albs. 1 Z. 1, 2, 3, 6 und 7 und des

§ 2 Abs. 3 sowie außerdem der Aufzeichnungspflicht

gemäß § 2 Abs. ,1 Z. 4. Meldungen gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 7 müssen nicht getrennt nach

Ofengattung, Meldungen gemäß § 2 Abs. 3

müssen nicht getrennt nach Verfahren erfolgen.

(6) Unternehmen der Gießereiindustrie mit

einem Jahreszukaufsbedarf unter 1200 t

unterliegen der Aufzeichnungs- und Meldepflicht

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie

außerdem der Aufzeichnungspflicht gemäß § 2

Abs. 1 Z. 4. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7

müssen nicht getrennt nach Ofengattung erfolgen.

§ 6. (1) Meldungen über Lagerbestände haben

sich jeweils auf den Monatsletzten zu beziehen.

(2) Meldungen über Zugänge, Eigenanfall, Abgänge,

Verbrauch und Ist-Produktion haben

sich jeweils auf den Zeitraum eines Monates zu

beziehen.

(3) Meldungen über die Soll-Produktion haben

sich jeweils auf den Zeitraum eines Kalendervierteljahres

zu beziehen.

(4) Die Meldungen haben schriftlich unter

Verwendung der aufgelegten Formblätter zu erfolgen.

Meldungen gemäß Abs. 3 sind so zu erstatten,

daß sie spätestens am 15. des zweiten

dem Berichtsquartal vorangehenden Monates

vorliegen. Die Meldungen der Unternehmen der

Gießereiindustrie müssen bis spätestens am 15.,

alle übrigen Meldungen bis spätestens am 10.

des dem Berichtsmonat folgenden Monates vorliegen.

III. ABSCHNITT

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →