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622_1977 AT

622. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 89/1960, 236/1965, 25/1969, 5/1971 und 380/

1973 wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 ist ein Abs. 3 anzufügen, der wie

folgt zu lauten hat

„(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel

über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so

gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

Z. 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige,

von dem im Monat der Wahlausschreibung

die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde

oder dem sie vorgeschrieben war."

2. Dem § 10 b Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung

ihrer Vorschläge auf das Verhältnis Bedacht zu

nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen

in der Vollversammlung vertreten sind."

3. § 10 b Albs. 3 hat zu lauten

„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge

gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei

Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission

namhaft machen, die berechtigt sind, an jenen

Sitzungen teilzunehmen, in denen über die

Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit der

Wahlvorschläge, Berufungen gegen die Entscheidungen

der Zweigwahlkommissionen und der

Einspruchskommission, die Überprüfung der

Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate

an die wahlwerbenden Gruppen verhandelt wird.

Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht

zu."

4. Im § 10 d Abs. 2 erster Satz sind nach dem

Wort „rechtskundigen" die Worte „oder sachkundigen"

einzufügen.

5. Im § 10 d hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge

gemäß § 10 r überreicht hat, kann

für jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen

namhaft machen, die berechtigt sind,

an jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen Einsprüche

gegen die Wählerlisten verhandelt werden

und in denen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

im Wahlkreis erfolgt. Den

Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu."

6. Dem § 10 g ist folgender neuer Abs. 3

anzufügen

„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die für den

Bereich der Arbeiterkammer für Wien einen

Wahlvorschlag gemäß § 10 r überreicht hat, kann

zwei Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission

namhaft machen, die berechtigt sind,

an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen."

7. § 10 r Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für

jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung

vorgesehenen Frist schriftlich bei der

Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen

nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl

der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden

Kammerräte aufweisen und müssen von min-

destens hundert Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers

oder von drei Kammerräten, von denen

mindestens einer dem jeweiligen Wahlkörper

angehören muß, unterschrieben sein. Den

Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte

Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß

er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag

einverstanden ist."

8. a) § 10 s Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer

amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich

von jenen Wahlberechtigten zu verwenden

ist, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen

Arbeiterkammer, deren Vollversammlung

zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre

Stimme abgeben (§ 10 t Abs. 1). Dieser Stimmzettel

hat eine Rubrik zu enthalten, in die der

Wahlberechtigte die wahlwerbende Gruppe, für

die er seine Stimme abgeben will, eintragen kann.

In diesem Stimmzettel ist ferner die Bezeichnung

der Arbeiterkammer einzutragen, der der Wahlberechtigte

angehört."

8. b) Der bisherige Abs. 3 des § 10 s erhält die

Bezeichnung „Abs. 4".

9. Im § 12 haben die Absatzbezeichnung

„(1)" sowie der Abs. 2 zu entfallen.

10. Im § 13 Abs. 5 haben im zweiten Satz

die Worte „vom Vorstand oder" zu entfallen.

11. Dem § 16 ist folgender Satz anzufügen

„Hiebei ist tunlichst auf das Verhältnis Bedacht

zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen

im Vorstand vertreten sind."

12. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Geschäftsführung der Fachausschüsse

wird durch die Geschäftsordnung bestimmt."

13. § 20 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Voranschlag ist bis längstens 15. November

der Hauptversammlung des Arbeiterikammertages

zur Vorgenehmigung und von diesem bis spätestens

1. Dezember dem Bundesminister für soziale

Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen."

14. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Kalenderjahr ist nach Beschlußfassung durch

die Vollversammlung bis längstens 15. Mai des

folgenden Jahres der Hauptversammlung des

Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung und

von diesem bis spätestens 1. Juni dem Bundesminister

für soziale Verwaltung zur Genehmigung

vorzulegen."

15. § 28 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Geschäftsordnung der Arbeiterkammern

und ihrer Organe werden von den Vollversammlungen

der Arbeiterkammern auf Grund einer

vom Arbeiterkammertag erlassenen Rahmengeschäftsordnung

beschlossen."

16. § 33 samt Überschrift hat zu lauten

„Wahlschutz

§ 33. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen

Wahlen stehen unter dem Schutz der

Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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