622. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 89/1960, 236/1965, 25/1969, 5/1971 und 380/
1973 wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 ist ein Abs. 3 anzufügen, der wie
folgt zu lauten hat
„(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel
über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so
gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
Z. 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige,
von dem im Monat der Wahlausschreibung
die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde
oder dem sie vorgeschrieben war."
2. Dem § 10 b Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung
ihrer Vorschläge auf das Verhältnis Bedacht zu
nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen
in der Vollversammlung vertreten sind."
3. § 10 b Albs. 3 hat zu lauten
„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge
gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei
Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission
namhaft machen, die berechtigt sind, an jenen
Sitzungen teilzunehmen, in denen über die
Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit der
Wahlvorschläge, Berufungen gegen die Entscheidungen
der Zweigwahlkommissionen und der
Einspruchskommission, die Überprüfung der
Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate
an die wahlwerbenden Gruppen verhandelt wird.
Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht
zu."
4. Im § 10 d Abs. 2 erster Satz sind nach dem
Wort „rechtskundigen" die Worte „oder sachkundigen"
einzufügen.
5. Im § 10 d hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge
gemäß § 10 r überreicht hat, kann
für jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen
namhaft machen, die berechtigt sind,
an jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen Einsprüche
gegen die Wählerlisten verhandelt werden
und in denen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Wahlkreis erfolgt. Den
Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu."
6. Dem § 10 g ist folgender neuer Abs. 3
anzufügen
„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die für den
Bereich der Arbeiterkammer für Wien einen
Wahlvorschlag gemäß § 10 r überreicht hat, kann
zwei Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission
namhaft machen, die berechtigt sind,
an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen."
7. § 10 r Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für
jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung
vorgesehenen Frist schriftlich bei der
Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen
nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl
der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden
Kammerräte aufweisen und müssen von min-
destens hundert Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers
oder von drei Kammerräten, von denen
mindestens einer dem jeweiligen Wahlkörper
angehören muß, unterschrieben sein. Den
Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte
Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß
er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag
einverstanden ist."
8. a) § 10 s Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer
amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich
von jenen Wahlberechtigten zu verwenden
ist, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen
Arbeiterkammer, deren Vollversammlung
zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre
Stimme abgeben (§ 10 t Abs. 1). Dieser Stimmzettel
hat eine Rubrik zu enthalten, in die der
Wahlberechtigte die wahlwerbende Gruppe, für
die er seine Stimme abgeben will, eintragen kann.
In diesem Stimmzettel ist ferner die Bezeichnung
der Arbeiterkammer einzutragen, der der Wahlberechtigte
angehört."
8. b) Der bisherige Abs. 3 des § 10 s erhält die
Bezeichnung „Abs. 4".
9. Im § 12 haben die Absatzbezeichnung
„(1)" sowie der Abs. 2 zu entfallen.
10. Im § 13 Abs. 5 haben im zweiten Satz
die Worte „vom Vorstand oder" zu entfallen.
11. Dem § 16 ist folgender Satz anzufügen
„Hiebei ist tunlichst auf das Verhältnis Bedacht
zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen
im Vorstand vertreten sind."
12. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Geschäftsführung der Fachausschüsse
wird durch die Geschäftsordnung bestimmt."
13. § 20 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Voranschlag ist bis längstens 15. November
der Hauptversammlung des Arbeiterikammertages
zur Vorgenehmigung und von diesem bis spätestens
1. Dezember dem Bundesminister für soziale
Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen."
14. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Kalenderjahr ist nach Beschlußfassung durch
die Vollversammlung bis längstens 15. Mai des
folgenden Jahres der Hauptversammlung des
Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung und
von diesem bis spätestens 1. Juni dem Bundesminister
für soziale Verwaltung zur Genehmigung
vorzulegen."
15. § 28 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Geschäftsordnung der Arbeiterkammern
und ihrer Organe werden von den Vollversammlungen
der Arbeiterkammern auf Grund einer
vom Arbeiterkammertag erlassenen Rahmengeschäftsordnung
beschlossen."
16. § 33 samt Überschrift hat zu lauten
„Wahlschutz
§ 33. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen
Wahlen stehen unter dem Schutz der
Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.