622. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Musikalienhändler ist es, festzustellen, ob
sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse im Lehrberuf Musikalienhändler
angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem
Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht
auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem
Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-
Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter
(Geschäftsführer) und — falls die
Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber
des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt
oder verschwägert sind,
d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der
Prüfling beschäftigt sind, sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von
der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum
zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst
kurz zu halten und darf sechs Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz
festzusetzenden Prüfungstermin
spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin
schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall
kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers
diese Frist unterschritten werden. Dem
Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe
schriftlich mitzuteilen
a) die Prüfungsgegenstände,
b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung
nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, und
c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der
Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen
hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der
Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor
dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe
der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.
Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern
innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)
bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser
Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission
spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission
aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer
unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon
anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen
Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor
Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden
Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.
Die Prüfungskommission hat einen nach
dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen
Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,
ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,
in jedem Fall aber vor Beginn der
Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
gestatten. Zu dem Personenkreis, bei
dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist,
gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt
zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter des
Landeshauptmannes und des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie haben das
Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;
mit der Beaufsichtigung und
Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen
Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission
beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung
und Aufrechterhaltung der Ordnung
beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die
Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;
falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission
widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als
genehmigt (aufsichtsführende Personen).
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der
aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen
eines Ordnungsverstoßes seine Identität
nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und
deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe
sind bekanntzugeben; auf die Folgen der
Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist
hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,
ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.
Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung
der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger
Verwarnung hat die aufsichtsführende
Person den Urhebern die Weiterführung der
Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission
hat sodann unter Berücksichtigung
der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß
von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von
der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,
wenn eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge
glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen
ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die so
verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung nicht
mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission
zurückzuweisen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich
in eine praktische Prüfung und eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Musikalienhandel,
b) Musikliteraturkunde,
c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten"
im Musikalienhandel,
d) Verkaufspraxis im Musikalienhandel.
In den unter lit. a und b genannten Gegenständen
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und
in den unter lit. c und d genannten Gegenständen
mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung
schriftlich.
(4) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind
nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem
mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Musikliteraturkunde 120 Minuten
Geschäftsfall im Musikalienhandel
90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Musikliteraturkunde" ist
eine schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber
sind drei Themen zur Wahl zu
stellen, und zwar
a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem allgemeinen
Musikleben aus der Sicht des
österreichischen Musikalienhandels,
b) aus der abendländischen Musikgeschichte,
c) ein musikalienhändlerisches Fachthema.
(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,
der die Bereiche Schriftverkehr und
Zahlungsverkehr berücksichtigt.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je
Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung
kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen
Arbeiten — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im
Musikalienhandel" ist ausgehend von der schriftlichen
Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-, Steuer-
und Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische
Verkehrs- und Verkaufsordnung in
ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung
Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Musikliteraturkunde" ist von der schriftlichen
Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge
der Musikliteratur und Musikgeschichte, die
musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen
Musikströmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Musikalienhandel" hat die
Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage
und Verlagsprogramme, die Kenntnis des
Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des
Großsortiments und die organisatorische Abwicklung
des Bestellwesens zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis
im Musikalienhandel" ist auf die
Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische
Ermittlung, auf Grundkenntnisse der
Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde,
auf Werbung, auf Kundenberatung
möglichst in Form eines Verkaufsgespräches,
sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen
Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen
des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen
mit folgenden Noten zu bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst
wurden;
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden;
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden;
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben
aber wenigstens teilweise gelöst wurden
und erwartet werden kann, daß der
Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird;
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
In den Gegenständen „Geschäftsfall im Musikalienhandel"
und „Musikliteraturkunde" hat die
Prüfungskommission die Leistungen im schriftlichen
und im mündlichen Teil mit einer gemeinsamen
Note zu bewerten.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in
einem Prüfungsgegenstand unter. Anwendung unzulässiger
Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist
dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch
die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden
wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung als
„gut" erfolgte,
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde,
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von
der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8
zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,
gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich
ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund
der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen
in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen
zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,
ob die Unterbrechung mit oder ohne
Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt
ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als
Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung
ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle
ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung
der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß
§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken
ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen
Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung
hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses
dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen
Personen sowie Prüflinge nicht anwesend
sein;
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der
Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu
verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission
und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,
den Lehrberuf, über den die Prüfung
abgelegt wurde;
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5
Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung
abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr
gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung
bestanden, bestanden, nicht bestanden);
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung
den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten
Termin der Wiederholung;
g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4
Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
h) die Untersagung der Weiterführung der
Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter
Anführung des Ordnungsverstoßes und den
Beschluß der Prüfungskommission über den
Ausschluß;
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen
und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
j) das Entfernen eines Prüflings während der
Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission
zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung
des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung
maßgebend beeinflußt haben, kann es
unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung
seiner Ansicht in der Niederschrift
verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des
Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des
Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung
beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende
der Prüfungskommission jederzeit Einsicht
in die Niederschrift zu gewähren.
Prüfungstaxe
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe in der Höhe von
S 200'—, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13)
jedoch in der Höhe von S 100 — zu entrichten.
Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm
die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden
und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe
der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten
Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber
von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht
zugelassen worden ist,
b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben
wird, oder
c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung
ohne sein Verschulden verhindert war.
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Anspruch auf eine Entschädigung
in der Höhe von S 40'— für jede angefangene
Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder
der Prüfungskommission nachweisen, daß
ihnen durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang
entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang
zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten
erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes
der Prüfungskommission außerhalb seines
ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit
als notwendig, sind ihm auch die
nachgewiesenen Kosten für eine angemessene
Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die
Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden
Beträge zu veranlassen.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann
wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden
wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem oder zwei Gegenständen der praktischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in drei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu
beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die
frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen
hat.
(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler
oder Kunsthändler kann eine Zusatzprüfung
abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand
„Musikliteraturkunde".
(2) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 12 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.