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622_1973 AT

622. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 622. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Musikalienhändler ist es, festzustellen, ob

sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse im Lehrberuf Musikalienhändler

angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem

Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht

auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem

Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Falle ausgeschlossen

a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die

Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber

des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt

oder verschwägert sind,

d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der

Prüfling beschäftigt sind, sowie

e) Personen, bei denen sonstige wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von

der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der

Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum

zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst

kurz zu halten und darf sechs Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz

festzusetzenden Prüfungstermin

spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin

schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall

kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers

diese Frist unterschritten werden. Dem

Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe

schriftlich mitzuteilen

a) die Prüfungsgegenstände,

b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung

nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, und

c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der

Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen

hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der

Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor

dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe

der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.

Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern

innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)

bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser

Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission

spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission

aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer

unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon

anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen

Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor

Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden

Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.

Die Prüfungskommission hat einen nach

dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen

Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,

ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,

in jedem Fall aber vor Beginn der

Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten. Zu dem Personenkreis, bei

dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist,

gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt

zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter des

Landeshauptmannes und des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie haben das

Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die

Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;

mit der Beaufsichtigung und

Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen

Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission

beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung

und Aufrechterhaltung der Ordnung

beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die

Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;

falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission

widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als

genehmigt (aufsichtsführende Personen).

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der

aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen

eines Ordnungsverstoßes seine Identität

nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und

deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe

sind bekanntzugeben; auf die Folgen der

Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist

hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg

in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,

ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.

Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung

der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger

Verwarnung hat die aufsichtsführende

Person den Urhebern die Weiterführung der

Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission

hat sodann unter Berücksichtigung

der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß

von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von

der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,

wenn eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge

glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen

ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die so

verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine ordnungsgemäße

Durchführung der Prüfung nicht

mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission

zurückzuweisen.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich

in eine praktische Prüfung und eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Musikalienhandel,

b) Musikliteraturkunde,

c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten"

im Musikalienhandel,

d) Verkaufspraxis im Musikalienhandel.

In den unter lit. a und b genannten Gegenständen

erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und

in den unter lit. c und d genannten Gegenständen

mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung

schriftlich.

(4) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind

nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem

mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Musikliteraturkunde 120 Minuten

Geschäftsfall im Musikalienhandel

90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Musikliteraturkunde" ist

eine schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber

sind drei Themen zur Wahl zu

stellen, und zwar

a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem allgemeinen

Musikleben aus der Sicht des

österreichischen Musikalienhandels,

b) aus der abendländischen Musikgeschichte,

c) ein musikalienhändlerisches Fachthema.

(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,

der die Bereiche Schriftverkehr und

Zahlungsverkehr berücksichtigt.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je

Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung

kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen

Arbeiten — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im

Musikalienhandel" ist ausgehend von der schriftlichen

Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen

Vorschriften des Handels-, Steuer-

und Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische

Verkehrs- und Verkaufsordnung in

ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung

Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Musikliteraturkunde" ist von der schriftlichen

Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge

der Musikliteratur und Musikgeschichte, die

musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen

Musikströmungen Bedacht zu nehmen.

(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Musikalienhandel" hat die

Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage

und Verlagsprogramme, die Kenntnis des

Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des

Großsortiments und die organisatorische Abwicklung

des Bestellwesens zu berücksichtigen.

(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis

im Musikalienhandel" ist auf die

Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische

Ermittlung, auf Grundkenntnisse der

Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde,

auf Werbung, auf Kundenberatung

möglichst in Form eines Verkaufsgespräches,

sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen

Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst

wurden;

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden;

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden;

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben

aber wenigstens teilweise gelöst wurden

und erwartet werden kann, daß der

Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird;

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

In den Gegenständen „Geschäftsfall im Musikalienhandel"

und „Musikliteraturkunde" hat die

Prüfungskommission die Leistungen im schriftlichen

und im mündlichen Teil mit einer gemeinsamen

Note zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in

einem Prüfungsgegenstand unter. Anwendung unzulässiger

Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist

dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch

die Prüfungskommission zu berücksichtigen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung

bestanden, bestanden oder nicht bestanden

wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung als

„gut" erfolgte,

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde,

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von

der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8

zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,

gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich

ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund

der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen

in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen

zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,

ob die Unterbrechung mit oder ohne

Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt

ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als

Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung

ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle

ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung

der Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß

§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken

ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen

Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung

hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses

dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen

Personen sowie Prüflinge nicht anwesend

sein;

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der

Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu

verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission

und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,

den Lehrberuf, über den die Prüfung

abgelegt wurde;

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;

c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5

Abs. 4 nicht zu prüfen waren;

d) die Gegenstände, über die eine Prüfung

abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr

gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);

e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung

bestanden, bestanden, nicht bestanden);

f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung

den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten

Termin der Wiederholung;

g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4

Abs. 7 unter Anführung der Gründe;

h) die Untersagung der Weiterführung der

Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter

Anführung des Ordnungsverstoßes und den

Beschluß der Prüfungskommission über den

Ausschluß;

i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen

und die deswegen getroffenen Entscheidungen;

j) das Entfernen eines Prüflings während der

Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission

zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung

des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung

maßgebend beeinflußt haben, kann es

unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung

seiner Ansicht in der Niederschrift

verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des

Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des

Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung

beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende

der Prüfungskommission jederzeit Einsicht

in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungstaxe

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe in der Höhe von

S 200'—, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13)

jedoch in der Höhe von S 100 — zu entrichten.

Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm

die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden

und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe

der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten

Beträge.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,

a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht

zugelassen worden ist,

b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gegeben

wird, oder

c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung

ohne sein Verschulden verhindert war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben Anspruch auf eine Entschädigung

in der Höhe von S 40'— für jede angefangene

Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder

der Prüfungskommission nachweisen, daß

ihnen durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang

entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang

zu ersetzen.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten

erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten

der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes

der Prüfungskommission außerhalb seines

ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit

als notwendig, sind ihm auch die

nachgewiesenen Kosten für eine angemessene

Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die

Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden

Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand

zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem oder zwei Gegenständen der praktischen

Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in drei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu

beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die

frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen

hat.

(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler

oder Kunsthändler kann eine Zusatzprüfung

abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand

„Musikliteraturkunde".

(2) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen

der §§ 1 bis 12 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und

die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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