621. Verordnung: Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang wird als Organisationseinheit gemäß
§ 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b
BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, bestimmt.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Projektprogramm
§ 3. (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung
gemäß § 2 BHG,
1. die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung hochwertiger Veranstaltungen zwecks Aus- und
Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung
und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien
(insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf,
effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten;
2. die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten
und zu optimieren;
3. die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen
auszubauen;
4. an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung-Entwicklungs- und Grundlagenarbeit
gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken;
5. das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des „Lebensbegleitenden
Lernens“ durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren;
6. die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer
Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement
und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden;
7. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
8. die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der
Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.
(2) Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene
Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Besonderheiten
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 4. (1) Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen
nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des
Projektprogrammes zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 3 BHG den
Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.
(2) Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes
Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres zu Lasten des jeweiligen
Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 BHG
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-
Rücklage und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach
Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-
Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 6. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden
und aufzuteilen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß
§ 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß
§ 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder
Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten
zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den
Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 7. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken
und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling
Controlling-Beirat
§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom
1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten,
auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen § 17a Abs. 7 BHG Anwendung findet.
(2) Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Abs. 1 folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG zu
bestellende Mitglieder an
1. ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Geschäftsordnung
§ 9. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen
hat
1. ob und unter welchen Voraussetzungen der Leiter bzw. ein Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit
beizuziehen ist bzw. sind;
2. nähere Bestimmungen über die Einberufung des Beirates, wobei dieser mindestens einmal pro
Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
3. nähere Bestimmungen über den Ablauf der Beiratssitzungen, wobei der Vorsitzende eine Tagesordnung
zu erstellen hat und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung
erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zur
Kenntnis gebracht haben muss.
Aufgaben
§ 10. Der Beirat hat insbesondere
1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend
mitzuwirken;
2. die Berichte gemäß § 11 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten
und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit
zu übermitteln;
3. soweit er es als erforderlich erachtet, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung
des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 11. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Abschlussbericht
über die Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben hinreichend detailliert zu sein und insbesondere auf das Projektprogramm
und die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen
und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau auf die künftige Umsetzung des
Projektprogrammes zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
BHG und § 6 dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben
im Finanzjahr 2007 zu bedecken.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 13. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen
Form.
In-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.