621. Verordnung: Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung
einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,
und
2. nicht unter die Z 1 fallende Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien nach Maßgabe
des § 72 Abs. 3 GewO 1994.
(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2)
1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
3. Geschirrspüler,
4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),
5. Gasbacköfen,
6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
8. Lichtquellen,
9. Klimageräte,
10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche
Zwecke bestimmt sind,
2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB
Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben
und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für
Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,
3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,
4. elektroakustische Geräte.
§ 2. Diese Verordnung versteht unter
1. Haushaltsgeräten Maschinen, Maschinenteile oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung
im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt
sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, zur Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung
von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung oder zum Entzug von Wärme (zB Heizgeräte
und Kältemaschinen) oder zur Klimatisierung und andere Haushaltsgeräte zu nichtgewerblicher
Verwendung;
2. Familie von Haushaltsgeräten alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte,
die zur Verrichtung derselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Haupt-
energiequelle gespeist werden; eine Familie umfaßt im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen);
3. Serie von Haushaltsgeräten alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten
Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden;
4. Partie Haushaltsgeräte die festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen
Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde;
5. Geräuschemission den A-bewerteten Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel
(dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen
wird.
§ 3. (1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO
1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf
eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).
(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl.
Nr. 568/1994, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten
Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett
anzubringen.
§ 4. Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen
1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2
des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),
2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,
3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden,
4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der
Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler.
§ 5. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit
vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
(2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 in den inländischen Verkehr bringen,
müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im
Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte
Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist,
im Betrieb aufbewahren.
§ 6. Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der
Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur
Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem
Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.