Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621_1996 AT

621. Verordnung: Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Verordnung: Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung

einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,

und

2. nicht unter die Z 1 fallende Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien nach Maßgabe

des § 72 Abs. 3 GewO 1994.

(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2)

1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

3. Geschirrspüler,

4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),

5. Gasbacköfen,

6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,

7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,

8. Lichtquellen,

9. Klimageräte,

10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche

Zwecke bestimmt sind,

2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB

Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben

und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für

Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,

3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,

4. elektroakustische Geräte.

§ 2. Diese Verordnung versteht unter

1. Haushaltsgeräten Maschinen, Maschinenteile oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung

im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt

sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, zur Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung

von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung oder zum Entzug von Wärme (zB Heizgeräte

und Kältemaschinen) oder zur Klimatisierung und andere Haushaltsgeräte zu nichtgewerblicher

Verwendung;

2. Familie von Haushaltsgeräten alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte,

die zur Verrichtung derselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Haupt-

energiequelle gespeist werden; eine Familie umfaßt im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen);

3. Serie von Haushaltsgeräten alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten

Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden;

4. Partie Haushaltsgeräte die festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen

Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde;

5. Geräuschemission den A-bewerteten Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel

(dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen

wird.

§ 3. (1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO

1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf

eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).

(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl.

Nr. 568/1994, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten

Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett

anzubringen.

§ 4. Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen

1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2

des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),

2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,

3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden,

4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der

Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler.

§ 5. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit

vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten

harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.

(2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 in den inländischen Verkehr bringen,

müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im

Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte

Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist,

im Betrieb aufbewahren.

§ 6. Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der

Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur

Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem

Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →