621. Verordnung: Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 sowie des § 39 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich
1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;
2. für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt — sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist — monatlich
1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km................. 278 S,
21—35 km.................. 448 S,
36—50 km.................. 588 S und
darüber..................... 640 S;
2. für die Benützung von Linienbussen und — sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km.............. 400 S,
11 — 15 km............... 600 S,
16-20 km............... 720 S und
darüber ................. 840 S;
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km.............. 480 S,
11 —15 km............... 720 S,
16—20 km............... 864 S und
darüber .................1008 S.
(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
a) im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten
1. für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);
2. für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden monatlichen Zuschlägen
Oberösterreich .............. 117 S,
Steiermark.................. . 240 S,
Salzburg.................... 230 S und
Tirol....................... 300 S;
3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke: bis 25 km ein Betrag von 328 S und von mehr als 25 km ein Betrag von 360 S.
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2) Dem Zivildienstleistenden ist — soweit möglich — am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.
§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1992, außer Kraft.