621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der
sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von
Hamburg, BGBl. Nr. 453/1987, wird gemäß der
vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des
Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,
erteilten Ermächtigung vom 16. Februar 1950
verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Neufestsetzung der
Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar
1986, BGBl. Nr. 455/1987, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 594/1989, BGBl.
Nr. 275/1990 und BGBl. Nr. 654/1990 wird wie
folgt geändert
1. In Artikel I Z 1 haben die Beförderungsgebühren
für Briefe wie folgt zu lauten
4. Im Artikel I Z 1 haben die Beförderungsgebühren
für Päckchen wie folgt zu lauten
5. Im Artikel I Z 1 haben die Beförderungsgebühren
für Aerogramme wie folgt zu
lauten
6. In Artikel VII hat im dritten Absatz der letzte
Satz wie folgt zu lauten
„Die Eilgebühr beträgt 125 S, die Zollstellungsgebühr
65 S für jeden Beutel."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in
Kraft.