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621_1990 AT

621. Kundmachung: Resolution 670 (1990), verabschiedet auf der 2943. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Kundmachung: Resolution 670 (1990), verabschiedet auf der 2943. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1990

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 670 (1990)

VERABSCHIEDET AUF DER 2943. SITZUNG

DES SICHERHEITSRATES AM

25. SEPTEMBER 1990

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 660

(1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665

(1990), 666 (1990) und 667 (1990),

VERURTEILEND, daß Irak in flagranter

Verletzung der Resolutionen 660 (1990), 662

(1990), 664 (1990) und 667 (1990) sowie des

humanitären Völkerrechts Kuwait weiterhin besetzt

hält, seine Aktionen nicht rückgängig gemacht hat

sowie seine geltend gemachte Annexion und die

gegen deren Willen erfolgende Festhaltung von

Staatsangehörigen dritter Staaten nicht beendet hat,

FERNER die Behandlung VERURTEILEND,

welche die kuwaitischen Staatsangehörigen seitens

irakischer Kräfte erfahren, einschließlich der

Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, jene zum

Verlassen ihres Landes zu zwingen, sowie der

völkerrechtswidrigen Mißhandlung von Personen

und Beschädigung von Sachwerten in Kuwait,

MIT GROSSER SORGE KENNTNIS NEHMEND

von den hartnäckigen Versuchen, die in der

Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen zu

umgehen,

FESTSTELLEND, daß einige Staaten die Zahl

der irakischen diplomatischen und konsularischen

Beamten in ihren Ländern begrenzt haben und daß

andere beabsichtigen, ein gleiches zu tun,

ENTSCHLOSSEN, mit allen erforderlichen

Mitteln die strikte und vollständige Anwendung der

in der Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen

sicherzustellen,

ENTSCHLOSSEN, die Achtung seiner Beschlüsse

und der Artikel 25 und 48 der Charta der

Vereinten Nationen sicherzustellen,

ERKLÄREND, daß alle Handlungen der Regierung

Iraks, die gegen die obigen Resolutionen oder

die Artikel 25 oder 48 der Charta der Vereinten

Nationen verstoßen, wie das Dekret Nr. 377 des

Revolutions-Kommandorats Iraks vom 16. September

1990, null und nichtig sind,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Entschlossenheit,

die Einhaltung der Resolutionen des Sicherheitsrates

unter größtmöglicher Zuhilfenahme politischer

und diplomatischer Mittel sicherzustellen,

BEGRÜSSEND, daß der Generalsekretär seine

guten Dienste eingesetzt hat, um eine auf den

einschlägigen Sicherheitsratsresolutionen beruhende

friedliche Lösung zu fördern, und mit

Genugtuung über seine anhaltenden diesbezüglichen

Bemühungen,

der Regierung Iraks gegenüber UNTERSTREICHEND,

daß ihre fortgesetzte Nichteinhaltung der

Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990),

664 (1990), 666 (1990) und 667 (1990) zu weiteren

ernsten Maßnahmen des Rates nach der Charta der

Vereinten Nationen, so auch nach Kapitel VII,

führen könnte,

UNTER HINWEIS AUF Artikel 103 der Charta

der Vereinten Nationen,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der

Charta der Vereinten Nationen,

1. FORDERT alle Staaten AUF, ihren Verpflichtungen

nachzukommen, die strikte und

vollständige Einhaltung der Resolution 661

(1990) und insbesondere deren Ziffer 3, 4

und 5 sicherzustellen;

2. BESTÄTIGT, daß die Resolution 661 (1990)

auf alle Verkehrsmittel, einschließlich Luftfahrzeuge,

Anwendung findet;

3. BESCHLIESST, daß alle Staaten, ungeachtet

etwaiger Rechte oder Pflichten aus einem vor

dem Datum dieser Resolution geschlossenen

internationalen Übereinkommen, Vertrag

oder einer vor diesem Datum gewährten

Lizenz oder Bewilligung, einem Luftfahrzeug

die Starterlaubnis von ihrem Hoheitsgebiet

verweigern werden, wenn das Luftfahrzeug

eine andere Fracht nach oder aus Irak oder

Kuwait befördern sollte als Nahrungsmittel

in humanitären Fällen, vorbehaltlich der

Genehmigung durch den Rat oder durch den

Ausschuß nach Resolution 661 (1990) und im

Einklang mit der Resolution 666 (1990), oder

Lieferungen, die für rein medizinische

Zwecke oder ausschließlich für die UNII-

MOG bestimmt sind;

4. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten

einem Luftfahrzeug mit Zielort in Irak oder

Kuwait, in welchem Staat es auch immer

registriert ist, die Erlaubnis zum Überfliegen

ihres Hoheitsgebietes verweigern werden, es

sei denn,

a) das Luftfahrzeug landet auf einem von

diesem Staat bestimmten Flugplatz außerhalb

Iraks oder Kuwaits, damit durch eine

Inspektion sichergestellt werden kann,

daß sich keine Fracht an Bord befindet,

die gegen die Resolution 661 (1990) oder

diese Resolution verstößt; zu diesem

Zweck kann das Luftfahrzeug so lange

festgehalten werden wie nötig; oder

b) der betreffende Flug ist von dem Ausschuß

nach Resolution 661 (1990) genehmigt

worden; oder

c) die Vereinten Nationen haben bestätigt,

daß der Flug ausschließlich für die

Zwecke der UNIIMOG bestimmt ist;

5. BESCHLIESST, daß jeder Staat durch alle

notwendigen Maßnahmen sicherstellen wird,

daß jedes Luftfahrzeug, das in seinem

Hoheitsgebiet registriert ist oder dessen

Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz oder

ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet

hat, der Resolution 661 (1990) und dieser

Resolution Folge leistet;

6. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten

dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990)

rechtzeitig jeden Flug zwischen ihrem

Hoheitsgebiet und Irak oder Kuwait, für den

kein Landeerfordernis nach Ziffer 4 besteht,

wie auch den Zweck dieses Fluges bekanntgeben

werden;

7. FORDERT alle Staaten AUF, gemeinschaftlich

die erforderlichen Maßnahmen, in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht,

namentlich dem Chikagoer Abkommen, zu

ergreifen, um die wirksame Durchführung

der Resolution 661 (1990) oder dieser

Resolution sicherzustellen;

8. FORDERT alle Staaten AUF, alle in Irak

eingetragenen Schiffe festzuhalten, die in

ihre Häfen einlaufen und unter Verletzung

der Resolution 661 (1990) verwendet werden

oder wurden, oder solchen Schiffen die

Einfahrt in ihre Häfen zu verweigern,

ausgenommen unter im Völkerrecht anerkannten

Umständen, wenn es zum Schutz

von Menschenleben erforderlich ist;

9. ERINNERT alle Staaten an ihre Verpflichtungen

nach Resolution 661 (1990) in bezug

auf das Einfrieren irakischer Vermögenswerte

und den Schutz der Vermögenswerte

der rechtmäßigen Regierung Kuwaits und

ihrer Institutionen, die sich auf ihrem

Hoheitsgebiet befinden, sowie in bezug auf

die Berichterstattung hinsichtlich dieser Vermögenswerte

an den Ausschuß nach Resolution

661 (1990);

10. FORDERT alle Staaten AUF, dem Ausschuß

nach Resolution 661 (1990) Auskunft über

die Maßnahmen zu erteilen, die sie zur

Durchführung der Bestimmungen dieser

Resolution ergriffen haben;

11. ERKLÄRT, daß die Vereinten Nationen, die

Sonderorganisationen und anderen internationalen

Organisationen im System der

Vereinten Nationen gehalten sind, die

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

den Bestimmungen der Resolution 661

(1990) und dieser Resolution Wirksamkeit zu

verleihen;

12. BESCHLIESST, für den Fall, daß die

Resolution 661 (1990) oder diese Resolution

durch einen Staat oder dessen Staatsangehörige

oder von seinem Hoheitsgebiet aus

umgangen werden sollte, gegen den betreffenden

Staat gerichtete Maßnahmen zur

Verhinderung einer solchen Umgehung in

Erwägung zu ziehen;

13. ERKLÄRT ERNEUT, daß das Vierte

Genfer Abkommen auf Kuwait Anwendung

findet und daß Irak als Hohe Vertragspartei

des Abkommens verpflichtet ist, allen seinen

Bestimmungen voll nachzukommen und daß

Irak nach dem Abkommen insbesondere

verantwortlich ist für von ihm begangene

schwere Verletzungen desselben, in gleicher

Weise wie Einzelpersonen, die schwere

Verletzungen des Abkommens begehen oder

anordnen.

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