621. Kundmachung: Resolution 670 (1990), verabschiedet auf der 2943. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 670 (1990)
VERABSCHIEDET AUF DER 2943. SITZUNG
DES SICHERHEITSRATES AM
25. SEPTEMBER 1990
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 660
(1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665
(1990), 666 (1990) und 667 (1990),
VERURTEILEND, daß Irak in flagranter
Verletzung der Resolutionen 660 (1990), 662
(1990), 664 (1990) und 667 (1990) sowie des
humanitären Völkerrechts Kuwait weiterhin besetzt
hält, seine Aktionen nicht rückgängig gemacht hat
sowie seine geltend gemachte Annexion und die
gegen deren Willen erfolgende Festhaltung von
Staatsangehörigen dritter Staaten nicht beendet hat,
FERNER die Behandlung VERURTEILEND,
welche die kuwaitischen Staatsangehörigen seitens
irakischer Kräfte erfahren, einschließlich der
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, jene zum
Verlassen ihres Landes zu zwingen, sowie der
völkerrechtswidrigen Mißhandlung von Personen
und Beschädigung von Sachwerten in Kuwait,
MIT GROSSER SORGE KENNTNIS NEHMEND
von den hartnäckigen Versuchen, die in der
Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen zu
umgehen,
FESTSTELLEND, daß einige Staaten die Zahl
der irakischen diplomatischen und konsularischen
Beamten in ihren Ländern begrenzt haben und daß
andere beabsichtigen, ein gleiches zu tun,
ENTSCHLOSSEN, mit allen erforderlichen
Mitteln die strikte und vollständige Anwendung der
in der Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen
sicherzustellen,
ENTSCHLOSSEN, die Achtung seiner Beschlüsse
und der Artikel 25 und 48 der Charta der
Vereinten Nationen sicherzustellen,
ERKLÄREND, daß alle Handlungen der Regierung
Iraks, die gegen die obigen Resolutionen oder
die Artikel 25 oder 48 der Charta der Vereinten
Nationen verstoßen, wie das Dekret Nr. 377 des
Revolutions-Kommandorats Iraks vom 16. September
1990, null und nichtig sind,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Entschlossenheit,
die Einhaltung der Resolutionen des Sicherheitsrates
unter größtmöglicher Zuhilfenahme politischer
und diplomatischer Mittel sicherzustellen,
BEGRÜSSEND, daß der Generalsekretär seine
guten Dienste eingesetzt hat, um eine auf den
einschlägigen Sicherheitsratsresolutionen beruhende
friedliche Lösung zu fördern, und mit
Genugtuung über seine anhaltenden diesbezüglichen
Bemühungen,
der Regierung Iraks gegenüber UNTERSTREICHEND,
daß ihre fortgesetzte Nichteinhaltung der
Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990),
664 (1990), 666 (1990) und 667 (1990) zu weiteren
ernsten Maßnahmen des Rates nach der Charta der
Vereinten Nationen, so auch nach Kapitel VII,
führen könnte,
UNTER HINWEIS AUF Artikel 103 der Charta
der Vereinten Nationen,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen,
1. FORDERT alle Staaten AUF, ihren Verpflichtungen
nachzukommen, die strikte und
vollständige Einhaltung der Resolution 661
(1990) und insbesondere deren Ziffer 3, 4
und 5 sicherzustellen;
2. BESTÄTIGT, daß die Resolution 661 (1990)
auf alle Verkehrsmittel, einschließlich Luftfahrzeuge,
Anwendung findet;
3. BESCHLIESST, daß alle Staaten, ungeachtet
etwaiger Rechte oder Pflichten aus einem vor
dem Datum dieser Resolution geschlossenen
internationalen Übereinkommen, Vertrag
oder einer vor diesem Datum gewährten
Lizenz oder Bewilligung, einem Luftfahrzeug
die Starterlaubnis von ihrem Hoheitsgebiet
verweigern werden, wenn das Luftfahrzeug
eine andere Fracht nach oder aus Irak oder
Kuwait befördern sollte als Nahrungsmittel
in humanitären Fällen, vorbehaltlich der
Genehmigung durch den Rat oder durch den
Ausschuß nach Resolution 661 (1990) und im
Einklang mit der Resolution 666 (1990), oder
Lieferungen, die für rein medizinische
Zwecke oder ausschließlich für die UNII-
MOG bestimmt sind;
4. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten
einem Luftfahrzeug mit Zielort in Irak oder
Kuwait, in welchem Staat es auch immer
registriert ist, die Erlaubnis zum Überfliegen
ihres Hoheitsgebietes verweigern werden, es
sei denn,
a) das Luftfahrzeug landet auf einem von
diesem Staat bestimmten Flugplatz außerhalb
Iraks oder Kuwaits, damit durch eine
Inspektion sichergestellt werden kann,
daß sich keine Fracht an Bord befindet,
die gegen die Resolution 661 (1990) oder
diese Resolution verstößt; zu diesem
Zweck kann das Luftfahrzeug so lange
festgehalten werden wie nötig; oder
b) der betreffende Flug ist von dem Ausschuß
nach Resolution 661 (1990) genehmigt
worden; oder
c) die Vereinten Nationen haben bestätigt,
daß der Flug ausschließlich für die
Zwecke der UNIIMOG bestimmt ist;
5. BESCHLIESST, daß jeder Staat durch alle
notwendigen Maßnahmen sicherstellen wird,
daß jedes Luftfahrzeug, das in seinem
Hoheitsgebiet registriert ist oder dessen
Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz oder
ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet
hat, der Resolution 661 (1990) und dieser
Resolution Folge leistet;
6. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten
dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990)
rechtzeitig jeden Flug zwischen ihrem
Hoheitsgebiet und Irak oder Kuwait, für den
kein Landeerfordernis nach Ziffer 4 besteht,
wie auch den Zweck dieses Fluges bekanntgeben
werden;
7. FORDERT alle Staaten AUF, gemeinschaftlich
die erforderlichen Maßnahmen, in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht,
namentlich dem Chikagoer Abkommen, zu
ergreifen, um die wirksame Durchführung
der Resolution 661 (1990) oder dieser
Resolution sicherzustellen;
8. FORDERT alle Staaten AUF, alle in Irak
eingetragenen Schiffe festzuhalten, die in
ihre Häfen einlaufen und unter Verletzung
der Resolution 661 (1990) verwendet werden
oder wurden, oder solchen Schiffen die
Einfahrt in ihre Häfen zu verweigern,
ausgenommen unter im Völkerrecht anerkannten
Umständen, wenn es zum Schutz
von Menschenleben erforderlich ist;
9. ERINNERT alle Staaten an ihre Verpflichtungen
nach Resolution 661 (1990) in bezug
auf das Einfrieren irakischer Vermögenswerte
und den Schutz der Vermögenswerte
der rechtmäßigen Regierung Kuwaits und
ihrer Institutionen, die sich auf ihrem
Hoheitsgebiet befinden, sowie in bezug auf
die Berichterstattung hinsichtlich dieser Vermögenswerte
an den Ausschuß nach Resolution
661 (1990);
10. FORDERT alle Staaten AUF, dem Ausschuß
nach Resolution 661 (1990) Auskunft über
die Maßnahmen zu erteilen, die sie zur
Durchführung der Bestimmungen dieser
Resolution ergriffen haben;
11. ERKLÄRT, daß die Vereinten Nationen, die
Sonderorganisationen und anderen internationalen
Organisationen im System der
Vereinten Nationen gehalten sind, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
den Bestimmungen der Resolution 661
(1990) und dieser Resolution Wirksamkeit zu
verleihen;
12. BESCHLIESST, für den Fall, daß die
Resolution 661 (1990) oder diese Resolution
durch einen Staat oder dessen Staatsangehörige
oder von seinem Hoheitsgebiet aus
umgangen werden sollte, gegen den betreffenden
Staat gerichtete Maßnahmen zur
Verhinderung einer solchen Umgehung in
Erwägung zu ziehen;
13. ERKLÄRT ERNEUT, daß das Vierte
Genfer Abkommen auf Kuwait Anwendung
findet und daß Irak als Hohe Vertragspartei
des Abkommens verpflichtet ist, allen seinen
Bestimmungen voll nachzukommen und daß
Irak nach dem Abkommen insbesondere
verantwortlich ist für von ihm begangene
schwere Verletzungen desselben, in gleicher
Weise wie Einzelpersonen, die schwere
Verletzungen des Abkommens begehen oder
anordnen.