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621_1989 AT

621. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom D.April 1920, StGBl. Nr. 180) mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1990 wie folgt neu festgesetzt

I. BahnExpress

Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen

über 1000 kg betragen in Schilling

II. BahnExpress extra

Die Frachten betragen in Schilling

III. BahnExpress Kurier

Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle

Entfernungen einheitlich 250 S.

IV. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Regeltarifklasse R für

25 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,

10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung

der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.

Die Erhöhung beträgt

20 Tonnen 5 vH

15 Tonnen 15 vH

10 Tonnen 0 vH

6 Tonnen 120 vH

Die so errechneten Werte werden auf volle

Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß

Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht

nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse berechnet

und um 50 vH erhöht.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die

Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse

berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann

verdoppelt.

V. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung beladener und

leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH

erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Regeltarifklasse,

Gewichtsstufen für 25 Tonnen, 20 Tonnen,

15 Tonnen und 10 Tonnen, berechnet. Hiebei

werden die erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der

Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Die Frachten für die Massestufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und

Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag

zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je

angefangene 50 kg ergibt.

Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr

ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen

Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt

für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif

Durchgangsentfernungen ausgewiesen.

VH. Wagenladungen in der Durchfuhr

Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für die

Durchfuhr für 25 Tonnen betragen in Schilling für

1000 kg

Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,

10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung

der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.

Die Erhöhung beträgt

20 Tonnen 5 vH

15 Tonnen 15 vH

10 Tonnen 0 vH

6 Tonnen 120 vH

Die so errechneten Werte werden auf volle

Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß

Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht

nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse berechnet

und um 50 vH erhöht.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die

Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse

berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann

verdoppelt.

VIII. Großcontainer in der Durchfuhr

Die Fracht für die Beförderung beladener und

leerer Großcontainer in der Durchfuhr wird nach

den um 20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen

der Regeltarifklasse für die Durchfuhr,

Gewichtsstufen für 25 Tonnen, 20 Tonnen, 15 Tonnen

und 10 Tonnen, berechnet. Hiebei werden die

erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise auf

volle Schilling gerundet, daß Beträge unter

50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an

aufgerundet werden.

IX. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachungen des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November

1987 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für

den Güterverkehr, BGBl. Nr. 567/1987, und vom

20. Dezember 1988 über die Neufestsetzung der

Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für Stückgut (BahnExpress und BahnExpress

extra), BGBl. Nr. 723/1988, werden mit Ablauf des

31. Dezember 1989 außer Kraft gesetzt.

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