621. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom D.April 1920, StGBl. Nr. 180) mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1990 wie folgt neu festgesetzt
I. BahnExpress
Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen
über 1000 kg betragen in Schilling
II. BahnExpress extra
Die Frachten betragen in Schilling
III. BahnExpress Kurier
Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle
Entfernungen einheitlich 250 S.
IV. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse R für
25 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,
10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung
der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.
Die Erhöhung beträgt
20 Tonnen 5 vH
15 Tonnen 15 vH
10 Tonnen 0 vH
6 Tonnen 120 vH
Die so errechneten Werte werden auf volle
Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß
Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht
nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse berechnet
und um 50 vH erhöht.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die
Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse
berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann
verdoppelt.
V. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung beladener und
leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH
erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Regeltarifklasse,
Gewichtsstufen für 25 Tonnen, 20 Tonnen,
15 Tonnen und 10 Tonnen, berechnet. Hiebei
werden die erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der
Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Die Frachten für die Massestufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und
Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag
zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je
angefangene 50 kg ergibt.
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr
ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen
Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt
für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif
Durchgangsentfernungen ausgewiesen.
VH. Wagenladungen in der Durchfuhr
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für die
Durchfuhr für 25 Tonnen betragen in Schilling für
1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,
10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung
der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.
Die Erhöhung beträgt
20 Tonnen 5 vH
15 Tonnen 15 vH
10 Tonnen 0 vH
6 Tonnen 120 vH
Die so errechneten Werte werden auf volle
Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß
Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht
nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse berechnet
und um 50 vH erhöht.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die
Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse
berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann
verdoppelt.
VIII. Großcontainer in der Durchfuhr
Die Fracht für die Beförderung beladener und
leerer Großcontainer in der Durchfuhr wird nach
den um 20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen
der Regeltarifklasse für die Durchfuhr,
Gewichtsstufen für 25 Tonnen, 20 Tonnen, 15 Tonnen
und 10 Tonnen, berechnet. Hiebei werden die
erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise auf
volle Schilling gerundet, daß Beträge unter
50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an
aufgerundet werden.
IX. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachungen des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November
1987 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
den Güterverkehr, BGBl. Nr. 567/1987, und vom
20. Dezember 1988 über die Neufestsetzung der
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Stückgut (BahnExpress und BahnExpress
extra), BGBl. Nr. 723/1988, werden mit Ablauf des
31. Dezember 1989 außer Kraft gesetzt.