621. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen
Sicherheit vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 in der Fassung
des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 und des Zweiten Zusatzabkommens vom
22. Oktober 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 620/1988 haben die zuständigen
Behörden zur Änderung der Durchführungsvereinbarung
vom 30. Oktober 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 in der Fassung
der Ersten Zusatzvereinbarung vom 8. Mai
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 342/1974 und der Zweiten Zusatzvereinbarung
vom 9. Juni 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978 — nachstehend als
Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes
vereinbart
Artikel 1
1. Im Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung
wird der Ausdruck „Bundesministerium für Finanzen"
durch den Ausdruck „Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie" ersetzt und entfallen
die Halbsätze „für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Vorarlberg" und „für die
Arbeitslosenversicherung das Amt für Volkswirtschaft".
2. Im Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung
wird der Ausdruck „Pensions(Renten)Versicherung"
durch den Ausdruck „Pensionsversicherung"
ersetzt.
3. a) Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt II Kapitel 1 des Abkommens anzuwenden
ist, zu unterrichten."
b) Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen."
c) Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsvereinbarung
entfällt.
4. Abschnitt II b der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Krankenversicherung
Artikel 9 a
Für die Anwendung der Nummer 14 des Schlußprotokolls
zum Abkommen hat die betreffende Per-
son eine Bescheinigung über die im anderen Vertragsstaat
zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen.
Die Bescheinigung ist in Österreich vom
Träger der Krankenversicherung, bei dem der Versicherte
zuletzt versichert war, in Liechtenstein von
der Krankenkasse beziehungsweise der Krankenversicherung,
der die betreffende Person angehört
hat, auszustellen."
Artikel 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Zweiten Zusatzabkommen vom 22. Oktober
1987 zum Abkommen vom 26. September 1968
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein im Bereiche der Sozialen
Sicherheit in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1988
in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Wohlmann
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Beck
Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2
mit 1. Dezember 1988 in Kraft.