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621_1988 AT

621. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen

Sicherheit vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 in der Fassung

des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 und des Zweiten Zusatzabkommens vom

22. Oktober 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 620/1988 haben die zuständigen

Behörden zur Änderung der Durchführungsvereinbarung

vom 30. Oktober 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 in der Fassung

der Ersten Zusatzvereinbarung vom 8. Mai

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 342/1974 und der Zweiten Zusatzvereinbarung

vom 9. Juni 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978 — nachstehend als

Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes

vereinbart

Artikel 1

1. Im Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung

wird der Ausdruck „Bundesministerium für Finanzen"

durch den Ausdruck „Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie" ersetzt und entfallen

die Halbsätze „für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Vorarlberg" und „für die

Arbeitslosenversicherung das Amt für Volkswirtschaft".

2. Im Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung

wird der Ausdruck „Pensions(Renten)Versicherung"

durch den Ausdruck „Pensionsversicherung"

ersetzt.

3. a) Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt II Kapitel 1 des Abkommens anzuwenden

ist, zu unterrichten."

b) Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen."

c) Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsvereinbarung

entfällt.

4. Abschnitt II b der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Krankenversicherung

Artikel 9 a

Für die Anwendung der Nummer 14 des Schlußprotokolls

zum Abkommen hat die betreffende Per-

son eine Bescheinigung über die im anderen Vertragsstaat

zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen.

Die Bescheinigung ist in Österreich vom

Träger der Krankenversicherung, bei dem der Versicherte

zuletzt versichert war, in Liechtenstein von

der Krankenkasse beziehungsweise der Krankenversicherung,

der die betreffende Person angehört

hat, auszustellen."

Artikel 2

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Zweiten Zusatzabkommen vom 22. Oktober

1987 zum Abkommen vom 26. September 1968

zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein im Bereiche der Sozialen

Sicherheit in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1988

in zwei Urschriften.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Schuh

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Wohlmann

Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Beck

Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2

mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

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