621. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 61/1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen
a) die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene
Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes
zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-
Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen
Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern
3505 10 B und 20, 3809 10 A und B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch auf die Wettbewerbsbedingungen
der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen
hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für
wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen,
ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten
Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleichsabgabe
der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine
oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,
a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung
angewendet wird
b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Der feste Teilbetrag beträgt für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren
der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes
3. § 2 Abs. 4, vierter, fünfter und sechster Satz lautet
„Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle
des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise
Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des
Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in
Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der
Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem
Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für
diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes.
Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich
der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt."
4. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes
gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten
Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen."
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß
Anwendung."
6. Im § 2 Abs. 3, 5, 7 und 8, im § 3 Abs. 2, im § 4 Abs. 3 und im § 7 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird der Ausdruck
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" durch den Ausdruck „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.
7. Die Anlage zum Ausgleichsabgabegesetz lautet
„Anlage
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes.