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621_1987 AT

621. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 61/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen

a) die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene

Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind

b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes

zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-

Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen

Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern

3505 10 B und 20, 3809 10 A und B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch auf die Wettbewerbsbedingungen

der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen

hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für

wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen,

ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten

Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleichsabgabe

der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine

oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,

a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung

angewendet wird

b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der feste Teilbetrag beträgt für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren

der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes

3. § 2 Abs. 4, vierter, fünfter und sechster Satz lautet

„Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle

des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise

Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des

Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in

Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der

Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem

Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für

diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes.

Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich

der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt."

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes

gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten

Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen."

5. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß

Anwendung."

6. Im § 2 Abs. 3, 5, 7 und 8, im § 3 Abs. 2, im § 4 Abs. 3 und im § 7 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird der Ausdruck

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" durch den Ausdruck „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.

7. Die Anlage zum Ausgleichsabgabegesetz lautet

„Anlage

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung dieses

Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes.

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