621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Waren
der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 496/1982, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 und
93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom
Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein auf der Vorderseite im stark
umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein
gemäß Anlage 2 b vorgelegt wird. Bei
Abfertigungen vor dem 1. Juli 1983 kann an Stelle
eines Evidenzscheines gemäß Anlage 2 b auch ein
Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt werden,
der in der Rubrik „Herkunfts-Bundesland der
Ware" zusätzlich die Angabe des Ursprungslandes
der Ware nach dem Muster der Anlage 2 b enthält."
3. § 3 hat zu entfallen, die bisherigen §§ 4 bis
5 a erhalten die Bezeichnung „§ 3" bis „§ 5"; im
nunmehrigen § 4 wird die Wendung „§§ 2 bis 4"
durch „§§ 2 und 3" ersetzt.
4. § 5 b erhält die Bezeichnung „§ 6" und hat zu
lauten
„§ 6. (1) Bei der Einfuhr von in der Anlage 3 mit
„E" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden,
wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß
ausgefüllte und vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie mit einem Sichtvermerk
versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 c vorgelegt
wird. In einer für Waren des Kapitels 73
bestimmten Einfuhrerklärung müssen auch folgende
Angaben enthalten sein
a) der Erzeuger und der Standort der Betriebsstätte,
b) der Versandort und der Bestimmungsort,
c) der Grundeinstandspreis am Bestimmungsort,
bei der Einfuhr von Waren mit dem
Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
überdies die Angabe der Preislisten jener
Erzeuger der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl oder Österreichs, die der
Berechnung zugrunde gelegt wurden, mit
Angabe des Datums der Preislisten, bzw.
jenes Drittlandsangebotes, auf das eine zulässige
Angleichung erfolgte,
d) Qualitäts- und Dimensionszuschläge sowie
gegebenenfalls andere Zuschläge, je Tonne,
e) eventuelle Abschläge je Tonne,
f) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),
frei Grenze, verzollt,
g) bei der Einfuhr von Betonarmierungsstahl,
gerippt, aus TNr. 73.10 B und Baustahlgittern,
roh, aus TNr. 73.27 C, der Produktname,
die Güte des Produktes gemäß
ÖNORM B 4200, 7. Teil, und der Hinweis,
ob eine Zulassung in Österreich besteht,
h) die Ware wird als erste Güte betrachtet,
sofern nicht Gegenteiliges angegeben wird.
Die Merkmale für eine allfällige zweite Wahl
oder deklassierte Qualität sind genau anzuführen.
(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren des
Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung darf nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller die schriftliche
Erklärung abgibt, daß keine Rabatte oder
Preisabschläge gewährt wurden, die im Kaufvertrag
nicht enhalten sind, und eine Auftragsbestätigung
in Original und Ablichtung vorlegt, die die
handelsüblichen Angaben über den Geschäftsabschluß
beinhaltet und mit der Einfuhrerklärung
übereinstimmt. Die Gültigkeit des Sichtvermerks ist
mit zwei Monaten zu befristen.
(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist nicht
erforderlich
a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der
Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen
die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung
einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone
oder aus einem Zollager zum freien
Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen
Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz in
den freien Verkehr entnommen werden oder
hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige
Zusammenfassung gleichartiger Waren auf
Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft
desselben Importeurs erfolgt,
b) bei Einfuhren, für die gemäß § 7 bei der zollamtlichen
Abfertigung eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einem Sichtvermerk versehene Kopie
einer Rechnung oder Proforma-Rechnung
vorzulegen ist.
(4) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten Ausnahmen
vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung
auf einen bestimmten Wert der eingeführten Ware
beziehen, ist darunter der nach den Bestimmungen
der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen Gesetzes
1958, BGBl. Nr. 137, für eine handelsstatistische
Anmeldung dieser Ware maßgebende Wert zu verstehen."
5. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung
„§ 7".
6. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8"
und hat zu lauten
„§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht
für die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten
Waren."
7. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
„§ 9".
8. In der Anlage 2 wird die Tarifnummer
ex 87.02 B ersetzt durch
9. Nach der Anlage 2 a wird eingefügt
10. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert
11. In der Anlage 3 c wird die Wendung „§ 5 b"
durch „§ 6" ersetzt.
12. Die Anlage 4 hat zu entfallen.
13. Die Anlage 5 erhält die Bezeichnung
„Anlage 4" und wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) In der Anlage 3 in der Fassung des Art. I dieser
Verordnung haben die Positionen 02.02 B und
02.02 C mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1983 zu lauten
(2) Die Verwendung von Einfuhrerklärungen
gemäß Anlage 3 c in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 651/1977 für Abfertigungen vor dem
1. November 1983 ist zulässig.
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Art. II
Abs. 1 mit 1. Jänner 1983 in Kraft.