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621_1982 AT

621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, soweit es sich um Waren

der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 496/1982, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 und

93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten

Waren darf die Ausfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom

Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein auf der Vorderseite im stark

umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein

gemäß Anlage 2 b vorgelegt wird. Bei

Abfertigungen vor dem 1. Juli 1983 kann an Stelle

eines Evidenzscheines gemäß Anlage 2 b auch ein

Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt werden,

der in der Rubrik „Herkunfts-Bundesland der

Ware" zusätzlich die Angabe des Ursprungslandes

der Ware nach dem Muster der Anlage 2 b enthält."

3. § 3 hat zu entfallen, die bisherigen §§ 4 bis

5 a erhalten die Bezeichnung „§ 3" bis „§ 5"; im

nunmehrigen § 4 wird die Wendung „§§ 2 bis 4"

durch „§§ 2 und 3" ersetzt.

4. § 5 b erhält die Bezeichnung „§ 6" und hat zu

lauten

„§ 6. (1) Bei der Einfuhr von in der Anlage 3 mit

„E" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden,

wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß

ausgefüllte und vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie mit einem Sichtvermerk

versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 c vorgelegt

wird. In einer für Waren des Kapitels 73

bestimmten Einfuhrerklärung müssen auch folgende

Angaben enthalten sein

a) der Erzeuger und der Standort der Betriebsstätte,

b) der Versandort und der Bestimmungsort,

c) der Grundeinstandspreis am Bestimmungsort,

bei der Einfuhr von Waren mit dem

Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl

überdies die Angabe der Preislisten jener

Erzeuger der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl oder Österreichs, die der

Berechnung zugrunde gelegt wurden, mit

Angabe des Datums der Preislisten, bzw.

jenes Drittlandsangebotes, auf das eine zulässige

Angleichung erfolgte,

d) Qualitäts- und Dimensionszuschläge sowie

gegebenenfalls andere Zuschläge, je Tonne,

e) eventuelle Abschläge je Tonne,

f) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),

frei Grenze, verzollt,

g) bei der Einfuhr von Betonarmierungsstahl,

gerippt, aus TNr. 73.10 B und Baustahlgittern,

roh, aus TNr. 73.27 C, der Produktname,

die Güte des Produktes gemäß

ÖNORM B 4200, 7. Teil, und der Hinweis,

ob eine Zulassung in Österreich besteht,

h) die Ware wird als erste Güte betrachtet,

sofern nicht Gegenteiliges angegeben wird.

Die Merkmale für eine allfällige zweite Wahl

oder deklassierte Qualität sind genau anzuführen.

(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren des

Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung darf nur

erteilt werden, wenn der Antragsteller die schriftliche

Erklärung abgibt, daß keine Rabatte oder

Preisabschläge gewährt wurden, die im Kaufvertrag

nicht enhalten sind, und eine Auftragsbestätigung

in Original und Ablichtung vorlegt, die die

handelsüblichen Angaben über den Geschäftsabschluß

beinhaltet und mit der Einfuhrerklärung

übereinstimmt. Die Gültigkeit des Sichtvermerks ist

mit zwei Monaten zu befristen.

(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist nicht

erforderlich

a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der

Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen

die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung

einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone

oder aus einem Zollager zum freien

Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen

Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz in

den freien Verkehr entnommen werden oder

hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige

Zusammenfassung gleichartiger Waren auf

Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft

desselben Importeurs erfolgt,

b) bei Einfuhren, für die gemäß § 7 bei der zollamtlichen

Abfertigung eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einem Sichtvermerk versehene Kopie

einer Rechnung oder Proforma-Rechnung

vorzulegen ist.

(4) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten Ausnahmen

vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung

auf einen bestimmten Wert der eingeführten Ware

beziehen, ist darunter der nach den Bestimmungen

der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen Gesetzes

1958, BGBl. Nr. 137, für eine handelsstatistische

Anmeldung dieser Ware maßgebende Wert zu verstehen."

5. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung

„§ 7".

6. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8"

und hat zu lauten

„§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht

für die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten

Waren."

7. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

„§ 9".

8. In der Anlage 2 wird die Tarifnummer

ex 87.02 B ersetzt durch

9. Nach der Anlage 2 a wird eingefügt

10. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert

11. In der Anlage 3 c wird die Wendung „§ 5 b"

durch „§ 6" ersetzt.

12. Die Anlage 4 hat zu entfallen.

13. Die Anlage 5 erhält die Bezeichnung

„Anlage 4" und wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) In der Anlage 3 in der Fassung des Art. I dieser

Verordnung haben die Positionen 02.02 B und

02.02 C mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1983 zu lauten

(2) Die Verwendung von Einfuhrerklärungen

gemäß Anlage 3 c in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 651/1977 für Abfertigungen vor dem

1. November 1983 ist zulässig.

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Art. II

Abs. 1 mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

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