621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 290/1976 und BGBl.
Nr. 296/1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 509/1976 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 499/1978 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes
ein Beistrich. Folgende Z 5 ist anzufügen
„5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer
einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach
der zwanzigsten Schwangerschaftswoche feststellbar,
oder kann die Schwangere glaubhaft machen,
daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung
bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von
ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen
die nachstehend angeführten Untersuchungen
1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende
der achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß
§ 1 Abs. 4 und 5, die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und
4 genannten Blutuntersuchungen sowie die
interne Untersuchung nach § 1 Abs. 3 und
b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1
Abs. 6,
2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß
§ 1 Abs. 5, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Blutuntersuchungen sowie die interne
Untersuchung nach § 1 Abs. 3 und
b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1
Abs. 6,
3. bei Feststellung der Schwangerschaft erst
unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des
Kindes gemäß § 1 Abs. 6."
3. Nach § 3 ist folgender § 3 a anzufügen
„§ 3 a. (1) Die zur Erlangung des dritten Teiles
der Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erforderliche
ärztliche Untersuchung ist zwischen dem 22. und
36. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.
(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 hat die Feststellung
von Körpergewicht und Körperlänge, die
Erhebung von Beobachtungen der Mutter und
einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche
Untersuchung des Kindes und die Beurteilung
der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen;
dabei ist auf die in diesem Alter
erreichte Entwicklung der Organfunktionen
Bedacht zu nehmen."
4. § 4 hat zu lauten wie folgt
„§ 4. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 5 und
§ 3 a sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten."
5. § 5 Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten wie
folgt
„b) für den Gesundheitszustand der Mutter und
des Kindes erhebliche Daten, insbesondere
über die Ergebnisse der Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 5 und
§ 3 a,
c) zur Vorlage beim Finanzamt eine Bestätigung
über die Durchführung der in § 1 Abs. 2
bis 6 genannten Untersuchungen, eine Bestätigung
über die Durchführung der in § 3
Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen und
eine Bestätigung über die Durchführung der
in § 3 a genannten Untersuchung zwecks
Geltendmachung der Geburtenbeihilfe
gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967."
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.