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621_1981 AT

621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 290/1976 und BGBl.

Nr. 296/1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 509/1976 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 499/1978 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes

ein Beistrich. Folgende Z 5 ist anzufügen

„5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer

einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach

der zwanzigsten Schwangerschaftswoche feststellbar,

oder kann die Schwangere glaubhaft machen,

daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung

bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von

ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen

die nachstehend angeführten Untersuchungen

1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende

der achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß

§ 1 Abs. 4 und 5, die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und

4 genannten Blutuntersuchungen sowie die

interne Untersuchung nach § 1 Abs. 3 und

b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1

Abs. 6,

2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß

§ 1 Abs. 5, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten

Blutuntersuchungen sowie die interne

Untersuchung nach § 1 Abs. 3 und

b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1

Abs. 6,

3. bei Feststellung der Schwangerschaft erst

unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des

Kindes gemäß § 1 Abs. 6."

3. Nach § 3 ist folgender § 3 a anzufügen

„§ 3 a. (1) Die zur Erlangung des dritten Teiles

der Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erforderliche

ärztliche Untersuchung ist zwischen dem 22. und

36. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.

(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 hat die Feststellung

von Körpergewicht und Körperlänge, die

Erhebung von Beobachtungen der Mutter und

einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche

Untersuchung des Kindes und die Beurteilung

der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen;

dabei ist auf die in diesem Alter

erreichte Entwicklung der Organfunktionen

Bedacht zu nehmen."

4. § 4 hat zu lauten wie folgt

„§ 4. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 5 und

§ 3 a sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten."

5. § 5 Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten wie

folgt

„b) für den Gesundheitszustand der Mutter und

des Kindes erhebliche Daten, insbesondere

über die Ergebnisse der Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 5 und

§ 3 a,

c) zur Vorlage beim Finanzamt eine Bestätigung

über die Durchführung der in § 1 Abs. 2

bis 6 genannten Untersuchungen, eine Bestätigung

über die Durchführung der in § 3

Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen und

eine Bestätigung über die Durchführung der

in § 3 a genannten Untersuchung zwecks

Geltendmachung der Geburtenbeihilfe

gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967."

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

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