621. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlössen
Artikel I
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl.
Nr. 399, über die Fortzahlung des Entgelts bei
Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücks-
fall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz
— EFZG) wird wie folgt
geändert
1. Im § 14 Abs. 1 haben an die Stelle des
vierten Satzes folgende Sätze zu treten
„Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer
Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der
Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres
ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge
des vorangegangenen Geschäftsjahres zu
betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen;
ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag
ist an den Hauptverband zugleich mit der
Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen."
2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 16. (1) Übersteigt oder unterschreitet das
Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband
(§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur
Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich
ist, so hat der Bundesminister für soziale
Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten
des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung
den Beitragssatz abweichend von dem
im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer
Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung
des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.