Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621_1977 AT

621. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 621. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlössen

Artikel I

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl.

Nr. 399, über die Fortzahlung des Entgelts bei

Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücks-

fall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz

— EFZG) wird wie folgt

geändert

1. Im § 14 Abs. 1 haben an die Stelle des

vierten Satzes folgende Sätze zu treten

„Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer

Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der

Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres

ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge

des vorangegangenen Geschäftsjahres zu

betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen;

ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag

ist an den Hauptverband zugleich mit der

Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen."

2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 16. (1) Übersteigt oder unterschreitet das

Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband

(§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur

Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich

ist, so hat der Bundesminister für soziale

Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten

des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung

den Beitragssatz abweichend von dem

im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer

Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung

des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →