620. Bundesgesetz: Änderung des Studienberechtigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienberechtigungsgesetz (StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „inländische Berufsausbildung" durch die Wendung „in- oder ausländische Berufsausbildung" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 wird die Z 2 als Z 3 bezeichnet; Z 1 und 2 lauten
„1. einer Personengruppe angehören, deren Reifezeugnisse als in Österreich ausgestellt gelten (§ 7 Abs. 1 lit. b AHStG);
2. ein ausschließlich an Hochschulen künstlerischer Richtung eingerichtetes Studium anstreben;"
3. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein Studium irreguläre oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Abs. 1 Z 2 und die Verordnung gemäß Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."
4. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung die Studienberechtigung für alle ordentlichen Universitäts- und Hochschulstudien; § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag hat der Rektor hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
5. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 zu beurteilen."
6. In § 10 Abs. 6 entfällt der erste Satz sowie das Wort „ferner" im bisherigen zweiten Satz des einleitenden Textes.
7 § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Der Referent hat bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen, wenn er die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet."
8. § 13 Abs. 4 entfällt. 9 § 17 Abs. 3 lautet
„(3) Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 30000 S nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken."
10. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5 und 6 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft."
11. Dem § 19 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) § 13 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1994 außer Kraft.
(6) § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 in der vor dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Zulassungsverfahren noch bis längstens 30. September 1994 anzuwenden.
(7) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft."