620. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und auf Grund des § 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/ 1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 2 lautet das Datum im ersten Satz: „31. Dezember 1993".
2. In § 23 lauten die Daten im ersten und zweiten Satz
„31. Dezember 1993" bzw. „30. Juni 1994".
3. Anhang B, Punkt 1.6. lit. c lautet: ,,c) akut letale Toxizität
LC50 inhalativ, Ratte: ≤ 0,25 mg/l/4 h R 26 Sehr giftig beim Einatmen"
4. Anhang B, Punkt 1.6. lit. d lautet
,,d) erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 39 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 39/26, R 39/27, R 39/28, R 39/26/27, R 39/26/28, R 39/27/28, R 39/26/27/28"
5. Anhang B, Punkt 1.7. lit. c lautet: ,,c) akut letale Toxizität
LC50 inhalativ, Ratte: 0,25 < LC50 ≤ 1 mg/
1/4 h
R 23 Giftig beim Einatmen"
6. Anhang B, Punkt 1.7. lit. d lautet
,,d) erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen
geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 39 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 39/23, R 39/24, R 39/25, R 39/23/24, R 39/23/25, R 39/24/25, R 39/23/24/25."
7. Anhang B, Punkt 1.7. lit. e lautet
,,e) schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden. R 43 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 48 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 48/23, R 48/24, R 48/25, R 48/23/24, R 48/23/25, R 48/24/25, R 48/23/24/25."
8. Anhang B, Punkt 1.8. lit. c lautet: ,,c) akut letale Toxizität
LC50 inhalativ, Ratte: 1 y LC50 ≤ 5 mg/1/4 h R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen"
9. Anhang B, Punkt 1.8. lit. d lautet
,,d) erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können. R 40 irreversibler Schaden möglich Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 40 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 40/20, R 40/21, R 40/22, R 40/20/21, R 40/20/22, R 40/21/22, R 40/20/21/22."
10. Anhang B, Punkt 1.8. lit. e lautet
,,e) schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von
— oral, Ratte: ≤ 50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
— dermal, Ratte oder Kaninchen: ≤ 100 mg/kg
(Körpergewicht) /Tag
— inhalativ, Ratte: ≤ 0,25 mg/l 6 h/Tag Diese Richtwerte können unmittelbar gelten, wenn schwerwiegende Wirkungen bei einer subchronischen (90 Tage) Toxizitätsstudie beobachtet wurden. Werden die Ergebnisse einer subakuten (28 Tage) Toxizitätsstudie bewertet, sind die Werte etwa um das Dreifache zu erhöhen. Liegt eine chronische (2 Jahre) Toxizitätsstudie vor, sollte eine fallweise Bewertung vorgenommen werden. Stehen Ergebnisse von Studien mit unterschiedlichen Untersuchungszeiträumen zur Verfügung, sollten in der Regel die Ergebnisse der Studie mit dem längsten Untersuchungszeitraum verwendet werden.
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 48 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 48/20, R 48/21, R 48/22, R 48/20/21, R 48/20/22, R 48/21/22, R 48/20/ 21/22."