620. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen
§ 8 a Abs. 2, wird verordnet
Die Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl.
Nr. 251, mit der ein Ausbildungsversuch zur
Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter
Lehrzeit eingerichtet wird, wird wie folgt geändert
1. In der Promulgationsklausel entfällt die
Verweisung auf § 8 a Abs. 3.
2. Im § 2 wird die Jahreszahl „1992" durch die
Jahreszahl „1996" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:„
a) spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die
fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten,
das 18. Lebensjahr vollenden und".
4. Im § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder die
erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe
(Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen".
5. § 4 lautet
„§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs
können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine
dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige
Lehrzeit festgesetzt ist.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für
alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die
Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.
(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für
alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die
Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.
(4) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für
alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die
Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.
(5) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die
gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen
(Doppellehre) unzulässig."
6. § 5 lautet
„§ 5. In diesen Ausbildungsversuch dürfen alle
Personen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen,
einbezogen werden."
7. § 6 lautet
„§ 6. . Für die Ausbildung in den im § 4
angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften
und Bestimmungen über die
Verwandtschaft mit folgender Maßgabe anzuwenden
a) bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die
sich auf das' 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr
beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit
der Lehrzeit) für die Monate 1
bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9
bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode)
beziehungsweise 17 bis einschließlich 24
(3. Ausbildungsperiode),
b) bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen
gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise
4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen
(Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit)
für die Monate 1 bis einschließlich 8
(1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16
(2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich
24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise
25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
c) bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich
auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr
beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit
der Lehrzeit) für die Monate 1 bis
einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis
einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17
bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode)
beziehungsweise 27 bis einschließlich 36
(4. Ausbildungsperiode)."
8. § 7 wird durch folgende Sätze ergänzt
„Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des
Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten
Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen
haben gemäß § 6 zu erfolgen."
9. Im § 8 Abs. 3 wird das Wort „jährlich" durch
die Wortfolge „bis spätestens 15. März jeden
Jahres" ersetzt.
10. Im § 9 Abs. 3 wird die Jahreszahl „1995"
durch die Jahreszahl „1999" ersetzt.