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620. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen

§ 8 a Abs. 2, wird verordnet

Die Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl.

Nr. 251, mit der ein Ausbildungsversuch zur

Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter

Lehrzeit eingerichtet wird, wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel entfällt die

Verweisung auf § 8 a Abs. 3.

2. Im § 2 wird die Jahreszahl „1992" durch die

Jahreszahl „1996" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:„

a) spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die

fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten,

das 18. Lebensjahr vollenden und".

4. Im § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder die

erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe

(Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen".

5. § 4 lautet

„§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs

können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine

dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige

Lehrzeit festgesetzt ist.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für

alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die

Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.

(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für

alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die

Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.

(4) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für

alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die

Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.

(5) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die

gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen

(Doppellehre) unzulässig."

6. § 5 lautet

„§ 5. In diesen Ausbildungsversuch dürfen alle

Personen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen,

einbezogen werden."

7. § 6 lautet

„§ 6. . Für die Ausbildung in den im § 4

angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften

und Bestimmungen über die

Verwandtschaft mit folgender Maßgabe anzuwenden

a) bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die

sich auf das' 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr

beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit

der Lehrzeit) für die Monate 1

bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9

bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode)

beziehungsweise 17 bis einschließlich 24

(3. Ausbildungsperiode),

b) bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen

gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise

4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen

(Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit)

für die Monate 1 bis einschließlich 8

(1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16

(2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich

24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise

25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),

c) bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich

auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr

beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit

der Lehrzeit) für die Monate 1 bis

einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis

einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17

bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode)

beziehungsweise 27 bis einschließlich 36

(4. Ausbildungsperiode)."

8. § 7 wird durch folgende Sätze ergänzt

„Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des

Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten

Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen

haben gemäß § 6 zu erfolgen."

9. Im § 8 Abs. 3 wird das Wort „jährlich" durch

die Wortfolge „bis spätestens 15. März jeden

Jahres" ersetzt.

10. Im § 9 Abs. 3 wird die Jahreszahl „1995"

durch die Jahreszahl „1999" ersetzt.

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