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620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Glücksspielgesetz

Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust

ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung bestimmte Spiele als

Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn

sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend

den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen

dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei

denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern

für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche

Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates

liegt vor, wenn die Entscheidung über

Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder

elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat,

der die Entscheidung über Gewinn und

Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn

selbsttätig ausfolgt.

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten

(Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht

dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter

mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers

den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht

übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert

von 200 S nicht übersteigt.

(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn die vermögensrechtliche Leistung

den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht

übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte

des „Fadenziehens", „Stoppelziehens", „Glücksrades",

„Blinkers", „Fische- oder Entenangelns",

„Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit

Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels",

„Zetteltopfspiels" sowie um diesen

ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung

liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in

Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die

in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme

für den Fall der Auslosung vorzeitig zu

zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol

unterliegenden Glücksspiele obliegt der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an

andere Personen übertragen wird.

(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

kann sich im Interesse einer rascheren und

vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von

Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der

Österreichischen Postsparkasse bedienen.

(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

ist dem Bundesministerium für Finanzen

nachgeordnet.

Ausspielungen

Lotto

§ 6. Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein

Veranstalter Wetten über die Gewinnchance

mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe

annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen

werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die

Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge

aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges

sind gleich hoch.

Toto

§ 7. Das Toto ist eine Ausspielung, bei der ein

Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer

sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt

und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf

mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne

desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das

Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum

vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren

Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine

öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

Zusatzspiel

§ 8. Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur

in Verbindung mit anderen einem Konzessionär

übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden

kann. Durch öffentliche Ziehung - wird eine

Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler,

deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl

ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme

wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;

alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich

hoch.

Sofortlotterien

§ 9. (1) Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei

denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein

vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar

nach Erwerb feststellen können.

(2) Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen,

bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb

von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten

über die Gewinnchancen von Symbolen oder

Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen

Gewinn erlangen können.

Klassenlotterie

§ 10. Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei

der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren

aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer

werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.

Zahlenlotto

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der

ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen

einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer

bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und

durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole

werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der

Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches

des Wetteinsatzes.

Nummernlotterien

§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei

denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern

gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer

öffentlichen Ziehung ermittelt.

Mehrstufige Ausspielungen

§ 13. (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele,

bei denen die Spielteilnehmer neben einem

allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance

erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12

können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

Übertragung von Ausspielungen

Konzession

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

das Recht zur Durchführung der Ausspielungen

nach den §§ 6 bis 12 durch Erteilung einer

Konzession übertragen.

(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem

Konzessionswerber erteilt werden, der

1. eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im

Inland ist,

2. keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die

über einen beherrschenden Einfluß verfügen

und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit

in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet

ist,

3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes

Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens

300 Millionen Schilling hat,

4. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender

Vorbildung fachlich geeignet sind,

über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb

erforderlichen Eigenschaften und

Erfahrungen verfügen und gegen die kein

Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt

und

5. auf Grund der Umstände (insbesondere

Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel)

erwarten läßt, daß er für den Bund den besten

Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und

Wettgebühren) erzielt.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit

schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen

versehen sein, wenn dies im öffentlichen

Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung

der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren

liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere

festzusetzen

1. Die Dauer der Konzession; diese ist mit

längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2. die Höhe und Art der zu leistenden

Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH

des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs

festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen

des Konzessionärs gegenüber

dem Bund und den Spielern sind hiebei zu

berücksichtigen.

(4) Der Konzessionär ist verpflichtet, die

übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen.

Bei Verzicht auf die erteilte Konzession

nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär

die Glücksspiele während einer vom

Bundesminister für Finanzen mit längstens einem

Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die

Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der

Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele

durchführen können.

(5) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession

aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach

Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere

Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig

auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf

Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

(6) Liegen nach Erteilung der Konzession die

Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder

sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt

der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für

Finanzen

1. dem Konzessionär unter Androhung einer

Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden

Zustand binnen jener Frist herzustellen,

die im Hinblick auf die Erfüllung seiner

Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer

angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des

Konzessionärs die Geschäftsführung ganz

oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung

nicht sicherstellen können.

Beteiligungen des Konzessionärs und der

Geschäftsleiter

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe

errichten und Beteiligungen im In- und

Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht

erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des

Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe

oder Wettgebühren zu erwarten ist.

(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen

Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder

überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur

mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden,

wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den

Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen

Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen;

diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten

Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen

des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen

(Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto, das

Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln

1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu

leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine oder Wettbestätigungen;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne;

4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe

der eingezahlten Wetteinsätze;

5. die Gewinnränge und die Aufteilung der

Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6. nähere Bestimmungen über die Ziehungen,

Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme

aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien

sind jedenfalls zu regeln

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu

leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen.

Verwaltungskostenbeitrages;

2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe

der Wetteinsätze einer Serie;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie

sind jedenfalls zu regeln

1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der

Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu

leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen

Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen

Klassen verteilten Gewinne;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne;

4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto

sind jedenfalls zu regeln

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu

leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine oder Wettbestätigungen;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne;

4. die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes

zum auszuzahlenden Gewinn;

5. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien

sind jedenfalls zu regeln

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu

leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne;

3. die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) Der Konzessionär hat im Falle einer

Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen

Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern

im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung

der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles,

der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien

und die Ersatzziehungen des Totos

sind unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

durchzuführen.

(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und

Nummernlotterien sind der Losdruck und die

Skartierung unverkaufter Lose unter Aufsicht der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

durchzuführen, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung.

Für den Fall des Losdruckes in der

Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes,

BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden.

(10) Der Konzessionär hat im Inland den

Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos

über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über

Lottokollekturen durchzuführen.

(11) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen

der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen

Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die

Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(12) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele

gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt

zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden

Personen betrieben werden

1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes

BGBl. Nr. 183/1947;

2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit

um mindestens 50 vH gemindert ist;

3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe

nach dem Opferfürsorgegesetz, dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem

Heeresversorgungsgesetz;

4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des

Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen

befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit,

die Verfügung über voll entsprechende

Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche

Lage Bedacht zu nehmen.

Konzessionsabgabe

§ 17. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung

des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele

eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe

bildet die Summe der Wetteinsätze der

Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die

Konzessionsabgabe beträgt

1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

für die ersten 1200 Mill. S 18,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 26 vH,

für alle weiteren Beträge 27,5 vH;

2. für Sofortlotterien 17,5 vH;

3. für die Klassenlotterie 2 vH;

4. für das Zahlenlotto . 27,5 vH;

5. für Nummernlotterien 17,5 vH.

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist

das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der

Sitz des Konzessionärs liegt.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des

der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten

Kalendermonates fällig. Bis zum selben Zeitpunkt

hat der Konzessionär über die abzuführenden

Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt

als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu

erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung

der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als

unvollständig oder unrichtig befunden wird.

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren

nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in

der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten

Glücksspiele.

(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale

Unterstützung, ausgenommen die Werbung im

engeren Sinne wie insbesondere Inserate und

Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen

Spiele.

Beteiligungsverhältnisse

§ 18. (1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister

für Finanzen jährlich die Identität der Personen,

die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt

sind, mitzuteilen.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen

lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte

Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben

ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die

Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit

Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen

gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Aufsicht

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides

sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassener Bescheide des Bundesministers

für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck

kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher

und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen;

er kann Überprüfungen an Ort und Stelle

vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige

sachverständige Personen vornehmen lassen

und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,

die Vorlage von Zwischenabschlüssen und

von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung

verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann

sich für Zwecke seiner Überwachung auch der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

bedienen. Organe und Personen, deren sich der

Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines

Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume

des Konzessionärs betreten und haben sich

zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch

Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen.

Die Kosten der Überwachung trägt der

Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für

Finanzen mit Bescheid zu bemessen.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der

Bundesminister für Finanzen unbeschadet des

Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft

des Konzessionärs ist über Vorschlag des

Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein

weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft

des Konzessionärs ist über Vorschlag der

Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.

(4) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht

und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß

des Konzessionärs sind dem Bundesminister

für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß

des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Sportförderung

§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der

besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des

Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen

Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling

zur Verfügung.

(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in

jenem Maße, in dem sich die für den Monat der

Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu

jener des betreffenden Monats der Folgejahre

verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um

jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem

Verhältnis der, Wetteinsätze des Totos zu den

gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär

nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen

zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag

des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

Spielbanken

Konzession

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch

Erteilung einer Konzession übertragen.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem

Konzessionswerber erteilt werden, der

1. eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland

ist,

2. keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden

Einfluß verfügen und durch deren

Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer

Hinsicht nicht gewährleistet ist,

3. über ein eingezahltes Grundkapital von

mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,

4. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender

Vorbildung fachlich geeignet sind,

über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb

erforderlichen Eigenschaften und

Erfahrungen verfügen und gegen die kein

Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt

und

5. nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen,

Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten

läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes über den Schutz der

Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften

den besten Spielbankabgabenertrag erzielt.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist

dem Bundesland und der Gemeinde, in deren

Bereich eine Spielbank errichtet werden soll,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen

im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das

Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession

erteilt werden.

(5) Treten mehrere Konzessionswerber, die die

Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen,

gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für

Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

§ 22. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere

festzusetzen

1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre

nicht überschreiten;

2. die Höhe und die Art der zu leistenden

Sicherstellung;

diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals

des Konzessionärs festzusetzen; die

finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs

gegenüber dem Bund und den Spielern

sind hiebei zu berücksichtigen;

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung

der Glücksspiele, die in Spielbanken

betrieben werden dürfen;

4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25

und der Spielbanken gemäß § 31;

5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis

der Eintrittskarten;

6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

§ 23. Treten nach Erteilung der Konzession

Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 22

widersprechen oder verletzt der Konzessionär

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines

Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat

dieser

1. dem Konzessionär unter Androhung einer

Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden

Zustand binnen jener Frist herzustellen,

die im Hinblick auf die Erfüllung seiner

Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer

angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des

Konzessionärs die Geschäftsführung ganz

oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht

sicherstellen können.

Beteiligungen des Konzessionärs und der

Geschäftsleiter

§ 24. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe

im Ausland errichten und Beteiligungen im

In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf

nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des

Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen

Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder

überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur

mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden,

wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den

Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.

Spielbankbesucher

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur

volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität

ausreichend nachgewiesen haben. Personen in

Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder

mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne

Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank

ausschließen.

(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte

dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder

Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel

nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß

gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den

Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine

bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der

Besuche einzuschränken.

Besuchs- und Spielordnung

§ 26. (1) Der Konzessionär hat für jede von ihm

betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung

festzusetzen und diese in geeigneter Weise

durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu

bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat

insbesondere zu enthalten

1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid

zugelassenen Glücksspiele sowie

die Mindest- und Höchsteinsätze;

2. die Bedingungen für den Eintritt in die

Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle

der Besucher gemäß § 25);

3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die

Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und

Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid

entsprechende ordnungsgemäße Führung der

Spielbank nicht zu erwarten ist.

Arbeitnehmer des Konzessionärs

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs

müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es

untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu

erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom

Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag

abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen

und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt

werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern

jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die

außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat

chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben

werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es

weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken

betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den

Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer,

entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die

Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der

Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in

besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen

vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte).

(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter

die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch

Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung

zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie

immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen

zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind

Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen

sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben

ausgenommen.

Spielbankabgabe

§ 28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe

zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen

aus französischem Roulette, Baccarat und

Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen

aus sonstigen in der Spielbank betriebenen

Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen

sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb

zugekommenen Spieleinsätze und die

ihm von den Spielern für die Überlassung von

Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich

der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne

und jener Spieleinsätze, die in Form

besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer

und nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Finanzen von der Spielbankunternehmung

ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet

werden.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt

1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem

Roulette, Baccarat und Baccarat

chemin de fer

für die ersten 500000 S 35 vH,

für die weiteren 500000 S 40 vH,

für die weiteren 500000 S 45 vH,

für die weiteren 500000 S 50 vH,

für die weiteren 1000000 S 55 vH,

für die weiteren 1500000 S 60 vH,

für die weiteren 2500000 S 65 vH,

für die weiteren 3000000 S 70 vH,

für alle weiteren Beträge 80 vH.

2. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen

in der Spielbank betriebenen Glücksspielen

48 vH.

§ 29. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe

ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die

Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.

(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der

Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats

fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär

über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

eine nach Spielbanken

gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung

gilt als Steuererklärung.

(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn

der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung

(Abs. 2) unterläßt oder wenn diese als

unvollständig oder unrichtig befunden wird.

(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen

in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz

1980, BGBl. Nr. 221, sinngemäß Anwendung.

Beteiligungsverhältnisse

§ 30. (1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister

für Finanzen jährlich die Identität jener

Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind,

mitzuteilen.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen

lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte

Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so

kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung

des Stimmrechts im Zusammenhang mit

Aktien, die von dieser Person gehalten werden,

durch Bescheid aussetzen.

Aufsicht

§ 31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

den Konzessionär und die von ihm betriebenen

Spielbanken auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides

sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassener Bescheide des Bundesministers für

Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann

der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und

Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er

kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen

oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige

Personen vornehmen lassen und vom

Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die

Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen

in bestimmter Form und Gliederung verlangen.

Der Bundesminister für Finanzen kann sich für

Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung bedienen.

Organe und Personen, deren sich der Bundesminister

für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes

bedient, dürfen die Geschäftsräume des

Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn

der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage

eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen.

Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär;

sie sind vom Bundesminister für Finanzen zu

bemessen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des

Abs. 1 bei der Spielbankunternehmung einen

Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu

bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht

und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß

sind dem Bundesminister für Finanzen

binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

zu übermitteln.

Sonstige Ausspielungen

Sonstige Nummernlotterien

§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen,

bei denen die Spielanteile (Lose) durch

fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und .

bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt

werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt

werden.

(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich

nach Art der Treffer in

1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in

Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;

2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in

Geld bestehen;

3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in

Geld und Waren oder geldwerten Leistungen

bestehen.

Tombolaspiele

§ 33. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei

denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen

zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe

1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen

Tombolakarten erzielt werden können, die eine

nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete

Zahlenkombination (Gewinnkombination)

aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in

einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

(2) Als Gewinnkombination können in den

Spielbedingungen festgesetzt werden

1. Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),

2. Terno (drei Zahlen in einer Reihe),

3. Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),

4. Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),

5. Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),

6. Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).

Glückshäfen

§ 34. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen

die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile

(Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln

oder zu deren Ermittlung beitragen.

Juxausspielungen

§ 35. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei

denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer

entfällt und die Spieler durch Ziehung die auf ihre

Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.

Übertragung des Rechts zur Durchführung

sonstiger Ausspielungen

§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm

zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen

Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen

(§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen

(§ 35) durch Bewilligung an andere Personen

übertragen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig

1. zur Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis einschließlich 50000 S an

natürliche und bis einschließlich 200000 S an

juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz)

im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung

nicht persönliche Interessen der Veranstalter

oder Erwerbszwecke verfolgt werden;

2. zur Durchführung von anderen Tombolaspielen,

Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen

Nummernlotterien nur an juristische

Personen, die ihren Sitz im Inland haben und

auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen

Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung

verdienen, wenn durch die Veranstaltung die

Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger,

kirchlicher oder gemeinnütziger Art im

Inland angestrebt wird.

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36

ist zuständig

1. für sonstige Nummernlotterien der Bundesminister

für Finanzen;

2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort

örtlich zuständige Landeshauptmann;

3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für

den Veranstaltungsort örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen,

wenn

1. eine ordnungsgemäße Durchführung der

Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu

erwarten ist,

2. keine Umstände vorliegen, die gegen die

Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung

mitwirkenden oder für die Veranstaltung

verantwortlichen Personen sprechen,

3. die Abrechnung über die Einnahmen und

Ausgaben (§ 48) der letzten dem Antragsteller

bewilligten Ausspielung anerkannt und eine

widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses

festgestellt wurde,

4. die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3

nachgewiesen wurde und

5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom

Antragsteller durchgeführten gleichartigen

Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin

bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen

sechs Monate verflossen sind.

§ 39. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung

der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt

werden.

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

§ 40. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der

Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten

Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis

der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten

anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen

Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis

ersichtlich zu machen.

(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

hat zu prüfen, ob die Spielanteile von

sonstigen Nummernlotterien den Bedingungen des

Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen

Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die

Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

Die Aufsicht über die Anbringung des

Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile

in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für

die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen

Finanzamt.

(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

sind nur die von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten und

mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu

verwenden.

(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile

sind an den Veranstalter erst auszufolgen,

wenn die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des

Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen

Höhe entsprechenden Vorauszahlung

nachgewiesen wurde.

§ 41. (1) Für Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien

ist der Bereich und die Dauer des

Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen.

Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der

Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines

Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei

Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf

von Loszetteln nur während der Dauer der

Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung

gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer

eines Monats.

(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen

Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der

Konzessionär nach § 14 und dessen Vertragspartner,

Tabaktrafiken und Banken berechtigt. Auf

Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher

anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid

unter Berücksichtigung des Umfanges

und Zweckes der Veranstaltung festgelegt

werden.

§ 42. (1) Bei sonstigen Nummernlotterien,

Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der

aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert der

Treffer mindestens 25 vH des Spielkapitals zu

betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes

Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die

Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann

bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters

bewilligt werden.

(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen

ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen

und Juxausspielungen mit einem Spielkapital

von über 50000 S für den Wert der nicht

gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die

Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde

bereits vor Erteilung der Bewilligung

(§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch

Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher

inländischer Banken oder durch Haftungserklärung

als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer

Bank oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung

mit dem Sitz im Inland erfolgen.

§ 43. Enthalten die Spielbedingungen keine

näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung

der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei

Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei

Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des

auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim

Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch

nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der

Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.

§ 44. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche

Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares

Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen

sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.

(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die

Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters

entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

oder unter Kontrolle eines öffentlichen

Notars entsprechend dem Ziehungsplan

durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in

Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu verlautbaren..

§ 45. (1) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus

Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination

sowie allfällige Sonderverlosungen (Abs. 2)

vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten

Aufsichtsorganes (§ 46) durchzuführen. Die gezogenen

Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten

und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in

gleicher Weise bekanntzugeben.

(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der

Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet

werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der

Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung

der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in

einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig

oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet

als Treffer für die Kombination vorgesehen

sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu

entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten

Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht

eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern.

§ 46. (1) Zum Zwecke der Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch den

Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede

Ausspielung, deren Spielkapital 50000 S übersteigt,

eine Aufsicht zu bestellen.

(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis

einschließlich 50000 S kann die Bewilligungsbehörde

eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen, wenn sie dies

für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung

für notwendig erachtet.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben

gemäß Abs. 1 und 2 bei sonstigen Nummernlotterien

und Tombolaspielen, die in Wien oder

Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung, bei den

sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort

zuständigen Finanzlandesdirektion und

bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem

Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.

(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu

bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung

der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb

eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die

Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter

zu tragen.

§ 47. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder

der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides

oder lassen die vom Veranstalter getroffenen

sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße

Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist

das Aufsichtsorgan (§ 46) berechtigt, dem Veranstalter

die Behebung der Mängel innerhalb einer

angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls

die Fortsetzung der Ausspielung zu

untersagen.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung

(§ 36) aus den im Abs. 1 angeführten Gründen

zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung

der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr

behoben werden können oder nicht innerhalb der

festgesetzten Frist (Abs. 1) behoben wurden.

(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch

das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder die

Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen

(Abs. 2) wird, bleibt die Haftung des

Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung

erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.

§ 48. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen

und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße

Verwendung des Reinerträgnisses einer

Ausspielung, die gemäß § 46 unter Aufsicht gestellt

worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

gegenüber Rechnung zu legen.

(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die

Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1)

innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur

Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen

und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach

Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Einbringung

des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung

des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter

Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung

(Abs. 1) ist dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde

und, wenn sich eine Beanstandung

ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren

zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.

§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren

Spielkapital 50000 S übersteigt, sowie Ziehungen

bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich

zu überwachen. Die notwendigen Kosten der

Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

hat auf Antrag festzustellen, ob ein

Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist.

Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.

(2) Gegen die Entscheidung der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(3) Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4

AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als

zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen

14 Tagen erlegt wird.

(4) Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz

ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion

diese, und in zweiter Instanz der

Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können

sich dabei der Mitwirkung der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.

Spielgeheimnis

§ 51. (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol

unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder,

Beschäftigte, Vertragspartner sowie

sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben

über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel

(Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren

(Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden

bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen

bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so

haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu

wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2

entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses

besteht nicht

1. in Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;

2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und

Pflegschaftsgerichten;

3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden

für Zwecke von Abgabenverfahren und

verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;

4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des

Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.

Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Behörde mit

Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen,

1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile

eines von diesem Bundesgesetz erfaßten

Glücksspieles oder Urkunden, durch

welche solche Spielanteile zum Eigentum oder

zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert

oder an andere überläßt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten

Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder

nach Zurücknahme der Spielbewilligung

durchführt;

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten,

die dem Glücksspielmonopol unterliegen,

außerhalb einer Spielbank betreibt

(Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung durchgeführt werden und die

dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb

einer Spielbank durchführt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das

Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen,

sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind,

dem Verfall.

§ 53. (1) Besteht der Verdacht, daß mit

Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten,

mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes

eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5

verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt

mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so

kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen,

und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn

die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können

die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus

eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um

unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt

begangen oder wiederholt werden. Sie haben

darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung

auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort

nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen,

und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der

Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände,

der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern,

sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu

melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer

selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.

Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der

Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf,

so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme

bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2

unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des

Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen

zur Feststellung von Identität und Aufenthalt

des Eigentümers der Gegenstände, des

Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit

nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser

Personen binnen vier Wochen ermittelt werden

kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen

meldet oder die genannten Personen zwar bekannt,

aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die

Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn

im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Zustellung des Bescheides kann in einem

solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung

erfolgen.

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen § 52

Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung

weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52

Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der

Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten

fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer

Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5

bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in

der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses

Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde

bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf

die von der Einziehung bedrohten Gegenstände

haben oder ein solches geltend machen und kann,

soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit

Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht

sind und auf die eine an der strafbaren Handlung

nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen

nur eingezogen werden, wenn die betreffende

Person keine Gewähr dafür bietet, daß die

Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen

gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet

werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige

Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52

Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die

Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn

mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5

verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide

hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 55. (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht

eingezogen werden und die auch nicht gemäß §. 17

Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden

können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen

Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn

keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 5 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber)

innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon

einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung

bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit

dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer

weiteren Verwaltungsübertretung gemäß § 52

Abs. 1. Z 5 die Gegenstände, mit denen gegen § 52

Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, eingezogen werden.

Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen

Gegenstände zu verständigen, soweit er

ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht

herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstände gemäß

Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren

nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben,

so gehen sie in das Eigentum des Bundes

über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen

befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe

anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich

der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von

drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger

Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld

in das Eigentum des Bundes über.

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

§ 56. (1) Verboten ist

1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen,

wenn die erforderlichen Einsätze vom

Inland aus geleistet werden;

2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische

Glücksspiele im Inland;

3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen

für ausländische Glücksspiele im

Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen

Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer

Geldstrafe bis zu 100000 S, ansonsten mit einer

Geldstrafe bis zu 40000 S geahndet.

Erhöhte Beugestrafen

§ 57. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach

diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5

Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von

10000 S der Betrag von 300000 S.

ABSCHNITT II

Bundeshaushaltsgesetz

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 619/1989, wird wie

folgt geändert

Artikel I

Im § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „die

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung".

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

ABSCHNITT III

Bundesgesetz betreffend

Lebensversicherungen mit

Auslosung

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend Lebensversicherungen

mit Auslosung, BGBl. Nr. 243/1948, wird

aufgehoben.

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Artikel I

(1) Abschnitt I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am

1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die Konzession nach Abschnitt I § 14 Abs. 1

und die Spielbedingungen nach Abschnitt I § 16

Abs. 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner

1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens

an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.

(3) Mit 1. Jänner 1990 tritt das Bundesgesetz zur

Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz),

BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1963, 171/1965,

58/1969, 226/1972, 407/1974, 626/1976, 98/1979,

646/1982, 452/1984, 292/1986 und 376/1989

außer Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 tritt der § 20 j

Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 292/1986, mit 30. Juni 1991 außer

Kraft.

(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine

durch Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen

wird, tritt an deren Stelle die entsprechende

Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

(6) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des

Konzessionärs nach Abschnitt I § 14 die ihm bis

zum 31. Dezember 1989 auf Grund des § 2 Abs. 1

Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

obliegenden Aufgaben weiterhin,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990

gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.

(7) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

kann dem Konzessionär Daten ihrer

Vertriebsstellen übertragen.

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

aus der Durchführung von Ausspielungen

an den Konzessionär mit einem Abschlag

entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit

zu verkaufen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hinsichtlich des Abschnittes I § 27 Abs. 4,

2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des

Abschnittes I § 49,

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen.

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