620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Glücksspielgesetz
Glücksspiele
§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung bestimmte Spiele als
Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend
den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei
denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern
für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche
Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates
liegt vor, wenn die Entscheidung über
Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder
elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat,
der die Entscheidung über Gewinn und
Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn
selbsttätig ausfolgt.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten
(Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht
dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter
mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers
den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht
übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert
von 200 S nicht übersteigt.
(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn die vermögensrechtliche Leistung
den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht
übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte
des „Fadenziehens", „Stoppelziehens", „Glücksrades",
„Blinkers", „Fische- oder Entenangelns",
„Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit
Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels",
„Zetteltopfspiels" sowie um diesen
ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung
liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in
Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die
in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme
für den Fall der Auslosung vorzeitig zu
zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol
unterliegenden Glücksspiele obliegt der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an
andere Personen übertragen wird.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
kann sich im Interesse einer rascheren und
vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von
Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der
Österreichischen Postsparkasse bedienen.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist dem Bundesministerium für Finanzen
nachgeordnet.
Ausspielungen
Lotto
§ 6. Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein
Veranstalter Wetten über die Gewinnchance
mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe
annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen
werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die
Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge
aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges
sind gleich hoch.
Toto
§ 7. Das Toto ist eine Ausspielung, bei der ein
Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer
sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt
und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf
mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne
desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das
Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum
vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren
Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine
öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).
Zusatzspiel
§ 8. Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur
in Verbindung mit anderen einem Konzessionär
übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden
kann. Durch öffentliche Ziehung - wird eine
Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler,
deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl
ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme
wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;
alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich
hoch.
Sofortlotterien
§ 9. (1) Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei
denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein
vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar
nach Erwerb feststellen können.
(2) Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen,
bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb
von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten
über die Gewinnchancen von Symbolen oder
Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen
Gewinn erlangen können.
Klassenlotterie
§ 10. Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei
der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren
aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer
werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.
Zahlenlotto
§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der
ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen
einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer
bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und
durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole
werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der
Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches
des Wetteinsatzes.
Nummernlotterien
§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei
denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern
gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer
öffentlichen Ziehung ermittelt.
Mehrstufige Ausspielungen
§ 13. (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele,
bei denen die Spielteilnehmer neben einem
allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance
erlangen können.
(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12
können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
Übertragung von Ausspielungen
Konzession
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
das Recht zur Durchführung der Ausspielungen
nach den §§ 6 bis 12 durch Erteilung einer
Konzession übertragen.
(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem
Konzessionswerber erteilt werden, der
1. eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im
Inland ist,
2. keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die
über einen beherrschenden Einfluß verfügen
und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit
in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet
ist,
3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes
Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens
300 Millionen Schilling hat,
4. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender
Vorbildung fachlich geeignet sind,
über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen verfügen und gegen die kein
Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt
und
5. auf Grund der Umstände (insbesondere
Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel)
erwarten läßt, daß er für den Bund den besten
Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und
Wettgebühren) erzielt.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen sein, wenn dies im öffentlichen
Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung
der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren
liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere
festzusetzen
1. Die Dauer der Konzession; diese ist mit
längstens 15 Jahren zu begrenzen;
2. die Höhe und Art der zu leistenden
Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH
des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs
festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen
des Konzessionärs gegenüber
dem Bund und den Spielern sind hiebei zu
berücksichtigen.
(4) Der Konzessionär ist verpflichtet, die
übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen.
Bei Verzicht auf die erteilte Konzession
nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär
die Glücksspiele während einer vom
Bundesminister für Finanzen mit längstens einem
Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die
Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der
Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele
durchführen können.
(5) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession
aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach
Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere
Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig
auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf
Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.
(6) Liegen nach Erteilung der Konzession die
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder
sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt
der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für
Finanzen
1. dem Konzessionär unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden
Zustand binnen jener Frist herzustellen,
die im Hinblick auf die Erfüllung seiner
Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer
angemessen ist;
2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des
Konzessionärs die Geschäftsführung ganz
oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung
nicht sicherstellen können.
Beteiligungen des Konzessionärs und der
Geschäftsleiter
§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe
errichten und Beteiligungen im In- und
Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht
erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des
Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe
oder Wettgebühren zu erwarten ist.
(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen
Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder
überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur
mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den
Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Spielbedingungen und Vertrieb
§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen
Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen;
diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten
Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen
des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen
(Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
(2) In den Spielbedingungen für das Lotto, das
Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu
leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne;
4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe
der eingezahlten Wetteinsätze;
5. die Gewinnränge und die Aufteilung der
Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
6. nähere Bestimmungen über die Ziehungen,
Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme
aufzunehmenden Wettkämpfe.
(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien
sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu
leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen.
Verwaltungskostenbeitrages;
2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe
der Wetteinsätze einer Serie;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne.
(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie
sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der
Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu
leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen
Verwaltungskostenbeitrages;
2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen
Klassen verteilten Gewinne;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne;
4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto
sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu
leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne;
4. die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes
zum auszuzahlenden Gewinn;
5. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien
sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu
leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne;
3. die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
(7) Der Konzessionär hat im Falle einer
Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen
Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern
im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung
der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles,
der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien
und die Ersatzziehungen des Totos
sind unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
durchzuführen.
(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und
Nummernlotterien sind der Losdruck und die
Skartierung unverkaufter Lose unter Aufsicht der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
durchzuführen, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung.
Für den Fall des Losdruckes in der
Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes,
BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden.
(10) Der Konzessionär hat im Inland den
Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos
über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über
Lottokollekturen durchzuführen.
(11) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen
der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen
Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die
Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
(12) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele
gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt
zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden
Personen betrieben werden
1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes
BGBl. Nr. 183/1947;
2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vH gemindert ist;
3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe
nach dem Opferfürsorgegesetz, dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem
Heeresversorgungsgesetz;
4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970.
Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen
befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit,
die Verfügung über voll entsprechende
Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche
Lage Bedacht zu nehmen.
Konzessionsabgabe
§ 17. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung
des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele
eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe
bildet die Summe der Wetteinsätze der
Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die
Konzessionsabgabe beträgt
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8
für die ersten 1200 Mill. S 18,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 26 vH,
für alle weiteren Beträge 27,5 vH;
2. für Sofortlotterien 17,5 vH;
3. für die Klassenlotterie 2 vH;
4. für das Zahlenlotto . 27,5 vH;
5. für Nummernlotterien 17,5 vH.
(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Sitz des Konzessionärs liegt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des
der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten
Kalendermonates fällig. Bis zum selben Zeitpunkt
hat der Konzessionär über die abzuführenden
Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt
als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu
erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung
der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als
unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren
nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in
der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten
Glücksspiele.
(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale
Unterstützung, ausgenommen die Werbung im
engeren Sinne wie insbesondere Inserate und
Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen
Spiele.
Beteiligungsverhältnisse
§ 18. (1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister
für Finanzen jährlich die Identität der Personen,
die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt
sind, mitzuteilen.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen
lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte
Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben
ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die
Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit
Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen
gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Aufsicht
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides
sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassener Bescheide des Bundesministers
für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck
kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher
und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen;
er kann Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige
sachverständige Personen vornehmen lassen
und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,
die Vorlage von Zwischenabschlüssen und
von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung
verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann
sich für Zwecke seiner Überwachung auch der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
bedienen. Organe und Personen, deren sich der
Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines
Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume
des Konzessionärs betreten und haben sich
zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch
Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen.
Die Kosten der Überwachung trägt der
Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für
Finanzen mit Bescheid zu bemessen.
(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der
Bundesminister für Finanzen unbeschadet des
Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft
des Konzessionärs ist über Vorschlag des
Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein
weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft
des Konzessionärs ist über Vorschlag der
Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht
und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß
des Konzessionärs sind dem Bundesminister
für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß
des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Sportförderung
§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der
besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen
Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling
zur Verfügung.
(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in
jenem Maße, in dem sich die für den Monat der
Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu
jener des betreffenden Monats der Folgejahre
verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um
jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem
Verhältnis der, Wetteinsätze des Totos zu den
gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär
nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen
zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag
des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.
Spielbanken
Konzession
§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch
Erteilung einer Konzession übertragen.
(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem
Konzessionswerber erteilt werden, der
1. eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland
ist,
2. keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden
Einfluß verfügen und durch deren
Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer
Hinsicht nicht gewährleistet ist,
3. über ein eingezahltes Grundkapital von
mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,
4. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender
Vorbildung fachlich geeignet sind,
über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen verfügen und gegen die kein
Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt
und
5. nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen,
Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten
läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes über den Schutz der
Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften
den besten Spielbankabgabenertrag erzielt.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist
dem Bundesland und der Gemeinde, in deren
Bereich eine Spielbank errichtet werden soll,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen
im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das
Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession
erteilt werden.
(5) Treten mehrere Konzessionswerber, die die
Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen,
gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für
Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.
§ 22. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere
festzusetzen
1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre
nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals
des Konzessionärs festzusetzen; die
finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs
gegenüber dem Bund und den Spielern
sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung
der Glücksspiele, die in Spielbanken
betrieben werden dürfen;
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25
und der Spielbanken gemäß § 31;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis
der Eintrittskarten;
6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
§ 23. Treten nach Erteilung der Konzession
Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 22
widersprechen oder verletzt der Konzessionär
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines
Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat
dieser
1. dem Konzessionär unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden
Zustand binnen jener Frist herzustellen,
die im Hinblick auf die Erfüllung seiner
Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer
angemessen ist;
2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des
Konzessionärs die Geschäftsführung ganz
oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht
sicherstellen können.
Beteiligungen des Konzessionärs und der
Geschäftsleiter
§ 24. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe
im Ausland errichten und Beteiligungen im
In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf
nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des
Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.
(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen
Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder
überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur
mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den
Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Spielbankbesucher
§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur
volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität
ausreichend nachgewiesen haben. Personen in
Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder
mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.
(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne
Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank
ausschließen.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte
dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel
nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß
gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den
Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine
bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der
Besuche einzuschränken.
Besuchs- und Spielordnung
§ 26. (1) Der Konzessionär hat für jede von ihm
betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung
festzusetzen und diese in geeigneter Weise
durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu
bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat
insbesondere zu enthalten
1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid
zugelassenen Glücksspiele sowie
die Mindest- und Höchsteinsätze;
2. die Bedingungen für den Eintritt in die
Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle
der Besucher gemäß § 25);
3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die
Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und
Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid
entsprechende ordnungsgemäße Führung der
Spielbank nicht zu erwarten ist.
Arbeitnehmer des Konzessionärs
§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs
müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu
erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom
Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag
abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen
und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt
werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern
jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die
außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat
chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben
werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken
betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den
Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer,
entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die
Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der
Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in
besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen
vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter
die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch
Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung
zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie
immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen
zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind
Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen
sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben
ausgenommen.
Spielbankabgabe
§ 28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe
zu entrichten.
(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen
aus französischem Roulette, Baccarat und
Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen
aus sonstigen in der Spielbank betriebenen
Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen
sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb
zugekommenen Spieleinsätze und die
ihm von den Spielern für die Überlassung von
Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich
der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne
und jener Spieleinsätze, die in Form
besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer
und nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Finanzen von der Spielbankunternehmung
ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet
werden.
(3) Die Spielbankabgabe beträgt
1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem
Roulette, Baccarat und Baccarat
chemin de fer
für die ersten 500000 S 35 vH,
für die weiteren 500000 S 40 vH,
für die weiteren 500000 S 45 vH,
für die weiteren 500000 S 50 vH,
für die weiteren 1000000 S 55 vH,
für die weiteren 1500000 S 60 vH,
für die weiteren 2500000 S 65 vH,
für die weiteren 3000000 S 70 vH,
für alle weiteren Beträge 80 vH.
2. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen
in der Spielbank betriebenen Glücksspielen
48 vH.
§ 29. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der
Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats
fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär
über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
eine nach Spielbanken
gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung
gilt als Steuererklärung.
(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn
der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung
(Abs. 2) unterläßt oder wenn diese als
unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen
in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz
1980, BGBl. Nr. 221, sinngemäß Anwendung.
Beteiligungsverhältnisse
§ 30. (1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister
für Finanzen jährlich die Identität jener
Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind,
mitzuteilen.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen
lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte
Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so
kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung
des Stimmrechts im Zusammenhang mit
Aktien, die von dieser Person gehalten werden,
durch Bescheid aussetzen.
Aufsicht
§ 31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
den Konzessionär und die von ihm betriebenen
Spielbanken auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides
sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassener Bescheide des Bundesministers für
Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann
der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und
Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er
kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen
oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige
Personen vornehmen lassen und vom
Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die
Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen
in bestimmter Form und Gliederung verlangen.
Der Bundesminister für Finanzen kann sich für
Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung bedienen.
Organe und Personen, deren sich der Bundesminister
für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes
bedient, dürfen die Geschäftsräume des
Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn
der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage
eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen.
Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär;
sie sind vom Bundesminister für Finanzen zu
bemessen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des
Abs. 1 bei der Spielbankunternehmung einen
Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu
bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht
und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß
sind dem Bundesminister für Finanzen
binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
zu übermitteln.
Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen,
bei denen die Spielanteile (Lose) durch
fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und .
bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt
werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt
werden.
(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich
nach Art der Treffer in
1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in
Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in
Geld bestehen;
3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in
Geld und Waren oder geldwerten Leistungen
bestehen.
Tombolaspiele
§ 33. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei
denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen
zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe
1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen
Tombolakarten erzielt werden können, die eine
nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete
Zahlenkombination (Gewinnkombination)
aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in
einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2) Als Gewinnkombination können in den
Spielbedingungen festgesetzt werden
1. Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
2. Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
3. Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
4. Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
5. Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
6. Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).
Glückshäfen
§ 34. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen
die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile
(Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln
oder zu deren Ermittlung beitragen.
Juxausspielungen
§ 35. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei
denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer
entfällt und die Spieler durch Ziehung die auf ihre
Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.
Übertragung des Rechts zur Durchführung
sonstiger Ausspielungen
§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm
zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen
Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen
(§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen
(§ 35) durch Bewilligung an andere Personen
übertragen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig
1. zur Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis einschließlich 50000 S an
natürliche und bis einschließlich 200000 S an
juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz)
im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung
nicht persönliche Interessen der Veranstalter
oder Erwerbszwecke verfolgt werden;
2. zur Durchführung von anderen Tombolaspielen,
Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen
Nummernlotterien nur an juristische
Personen, die ihren Sitz im Inland haben und
auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen
Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung
verdienen, wenn durch die Veranstaltung die
Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger,
kirchlicher oder gemeinnütziger Art im
Inland angestrebt wird.
§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36
ist zuständig
1. für sonstige Nummernlotterien der Bundesminister
für Finanzen;
2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort
örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für
den Veranstaltungsort örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen,
wenn
1. eine ordnungsgemäße Durchführung der
Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu
erwarten ist,
2. keine Umstände vorliegen, die gegen die
Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung
mitwirkenden oder für die Veranstaltung
verantwortlichen Personen sprechen,
3. die Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben (§ 48) der letzten dem Antragsteller
bewilligten Ausspielung anerkannt und eine
widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses
festgestellt wurde,
4. die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3
nachgewiesen wurde und
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom
Antragsteller durchgeführten gleichartigen
Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin
bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen
sechs Monate verflossen sind.
§ 39. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung
der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt
werden.
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der
Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten
Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis
der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten
anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen
Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis
ersichtlich zu machen.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
hat zu prüfen, ob die Spielanteile von
sonstigen Nummernlotterien den Bedingungen des
Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die
Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Die Aufsicht über die Anbringung des
Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile
in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für
die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen
Finanzamt.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
sind nur die von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten und
mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu
verwenden.
(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile
sind an den Veranstalter erst auszufolgen,
wenn die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des
Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen
Höhe entsprechenden Vorauszahlung
nachgewiesen wurde.
§ 41. (1) Für Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien
ist der Bereich und die Dauer des
Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen.
Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der
Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines
Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei
Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf
von Loszetteln nur während der Dauer der
Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung
gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer
eines Monats.
(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen
Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der
Konzessionär nach § 14 und dessen Vertragspartner,
Tabaktrafiken und Banken berechtigt. Auf
Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher
anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid
unter Berücksichtigung des Umfanges
und Zweckes der Veranstaltung festgelegt
werden.
§ 42. (1) Bei sonstigen Nummernlotterien,
Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der
aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert der
Treffer mindestens 25 vH des Spielkapitals zu
betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes
Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die
Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann
bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters
bewilligt werden.
(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen
ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen
und Juxausspielungen mit einem Spielkapital
von über 50000 S für den Wert der nicht
gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde
bereits vor Erteilung der Bewilligung
(§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch
Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher
inländischer Banken oder durch Haftungserklärung
als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer
Bank oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung
mit dem Sitz im Inland erfolgen.
§ 43. Enthalten die Spielbedingungen keine
näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung
der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei
Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des
auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim
Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch
nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der
Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.
§ 44. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche
Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares
Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen
sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die
Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters
entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
oder unter Kontrolle eines öffentlichen
Notars entsprechend dem Ziehungsplan
durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in
Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu verlautbaren..
§ 45. (1) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus
Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination
sowie allfällige Sonderverlosungen (Abs. 2)
vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten
Aufsichtsorganes (§ 46) durchzuführen. Die gezogenen
Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten
und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in
gleicher Weise bekanntzugeben.
(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der
Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet
werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der
Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung
der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in
einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig
oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet
als Treffer für die Kombination vorgesehen
sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu
entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten
Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht
eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern.
§ 46. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch den
Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede
Ausspielung, deren Spielkapital 50000 S übersteigt,
eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis
einschließlich 50000 S kann die Bewilligungsbehörde
eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen, wenn sie dies
für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung
für notwendig erachtet.
(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben
gemäß Abs. 1 und 2 bei sonstigen Nummernlotterien
und Tombolaspielen, die in Wien oder
Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, bei den
sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort
zuständigen Finanzlandesdirektion und
bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem
Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu
bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung
der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb
eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die
Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter
zu tragen.
§ 47. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder
der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides
oder lassen die vom Veranstalter getroffenen
sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße
Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist
das Aufsichtsorgan (§ 46) berechtigt, dem Veranstalter
die Behebung der Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls
die Fortsetzung der Ausspielung zu
untersagen.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung
(§ 36) aus den im Abs. 1 angeführten Gründen
zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung
der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr
behoben werden können oder nicht innerhalb der
festgesetzten Frist (Abs. 1) behoben wurden.
(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch
das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder die
Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen
(Abs. 2) wird, bleibt die Haftung des
Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung
erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.
§ 48. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße
Verwendung des Reinerträgnisses einer
Ausspielung, die gemäß § 46 unter Aufsicht gestellt
worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
gegenüber Rechnung zu legen.
(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die
Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1)
innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur
Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen
und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach
Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Einbringung
des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter
Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung
(Abs. 1) ist dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde
und, wenn sich eine Beanstandung
ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren
zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren
Spielkapital 50000 S übersteigt, sowie Ziehungen
bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich
zu überwachen. Die notwendigen Kosten der
Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
Behörden und Verfahren
§ 50. (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
hat auf Antrag festzustellen, ob ein
Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist.
Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.
(2) Gegen die Entscheidung der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(3) Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4
AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als
zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen
14 Tagen erlegt wird.
(4) Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz
ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion
diese, und in zweiter Instanz der
Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können
sich dabei der Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.
Spielgeheimnis
§ 51. (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol
unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder,
Beschäftigte, Vertragspartner sowie
sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben
über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel
(Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren
(Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden
bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen
bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so
haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu
wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2
entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses
besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und
Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden
für Zwecke von Abgabenverfahren und
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des
Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit
Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen,
1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile
eines von diesem Bundesgesetz erfaßten
Glücksspieles oder Urkunden, durch
welche solche Spielanteile zum Eigentum oder
zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert
oder an andere überläßt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten
Glücksspieles nicht einhält;
4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder
nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten,
die dem Glücksspielmonopol unterliegen,
außerhalb einer Spielbank betreibt
(Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung durchgeführt werden und die
dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb
einer Spielbank durchführt.
(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das
Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen,
sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind,
dem Verfall.
§ 53. (1) Besteht der Verdacht, daß mit
Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten,
mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes
eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5
verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt
mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so
kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen,
und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn
die Einziehung vorgesehen ist.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können
die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus
eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um
unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen
gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt
begangen oder wiederholt werden. Sie haben
darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung
auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort
nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen,
und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der
Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände,
der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern,
sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu
melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer
selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der
Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf,
so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme
bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2
unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des
Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen
zur Feststellung von Identität und Aufenthalt
des Eigentümers der Gegenstände, des
Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit
nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser
Personen binnen vier Wochen ermittelt werden
kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen
meldet oder die genannten Personen zwar bekannt,
aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die
Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn
im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Zustellung des Bescheides kann in einem
solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen.
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen § 52
Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung
weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52
Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der
Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten
fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5
bestraft wurde.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in
der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses
Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde
bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf
die von der Einziehung bedrohten Gegenstände
haben oder ein solches geltend machen und kann,
soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit
Berufung angefochten werden.
(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht
sind und auf die eine an der strafbaren Handlung
nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen
nur eingezogen werden, wenn die betreffende
Person keine Gewähr dafür bietet, daß die
Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen
gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet
werden.
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige
Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52
Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die
Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn
mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5
verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide
hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
§ 55. (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht
eingezogen werden und die auch nicht gemäß §. 17
Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden
können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen
Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn
keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 5 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber)
innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon
einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung
bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit
dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer
weiteren Verwaltungsübertretung gemäß § 52
Abs. 1. Z 5 die Gegenstände, mit denen gegen § 52
Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, eingezogen werden.
Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen
Gegenstände zu verständigen, soweit er
ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht
herausgegeben wurden.
(2) Sind beschlagnahmte Gegenstände gemäß
Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren
nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben,
so gehen sie in das Eigentum des Bundes
über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen
befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe
anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich
der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger
Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld
in das Eigentum des Bundes über.
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56. (1) Verboten ist
1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen,
wenn die erforderlichen Einsätze vom
Inland aus geleistet werden;
2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische
Glücksspiele im Inland;
3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen
für ausländische Glücksspiele im
Inland.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen
Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer
Geldstrafe bis zu 100000 S, ansonsten mit einer
Geldstrafe bis zu 40000 S geahndet.
Erhöhte Beugestrafen
§ 57. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5
Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von
10000 S der Betrag von 300000 S.
ABSCHNITT II
Bundeshaushaltsgesetz
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 619/1989, wird wie
folgt geändert
Artikel I
Im § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „die
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung".
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
ABSCHNITT III
Bundesgesetz betreffend
Lebensversicherungen mit
Auslosung
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend Lebensversicherungen
mit Auslosung, BGBl. Nr. 243/1948, wird
aufgehoben.
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Artikel I
(1) Abschnitt I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am
1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die Konzession nach Abschnitt I § 14 Abs. 1
und die Spielbedingungen nach Abschnitt I § 16
Abs. 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner
1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens
an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.
(3) Mit 1. Jänner 1990 tritt das Bundesgesetz zur
Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz),
BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1963, 171/1965,
58/1969, 226/1972, 407/1974, 626/1976, 98/1979,
646/1982, 452/1984, 292/1986 und 376/1989
außer Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 3 tritt der § 20 j
Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 292/1986, mit 30. Juni 1991 außer
Kraft.
(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine
durch Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen
wird, tritt an deren Stelle die entsprechende
Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(6) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des
Konzessionärs nach Abschnitt I § 14 die ihm bis
zum 31. Dezember 1989 auf Grund des § 2 Abs. 1
Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
obliegenden Aufgaben weiterhin,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990
gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.
(7) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
kann dem Konzessionär Daten ihrer
Vertriebsstellen übertragen.
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
aus der Durchführung von Ausspielungen
an den Konzessionär mit einem Abschlag
entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit
zu verkaufen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hinsichtlich des Abschnittes I § 27 Abs. 4,
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des
Abschnittes I § 49,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen.