620. Bundesgesetz: Stärkegesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/
1987, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag,
anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben. Der zur Erhebung
gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche
Bundesabgaben.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren;
soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich
jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs
einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen
der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten
Gliederungsstufe erfaßt sind
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1988.
(5) Für die gemäß Abs. 2 und 3 der Abschöpfung und der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren
sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen
Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,
a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung
angewendet wird
b) für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3 nicht festgesetzt
ist."
2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister für Finanzen für Waren der Nummer 1105 und der
Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je
100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung festzusetzen."
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Waren der nachstehenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs gilt als Abschöpfungssatz
der jeweils angeführte Hundertsatz des Abschöpfungssatzes der Waren der Nummer 1105 oder
der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs
4. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der bewegliche Teilbetrag für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 1702 30 A1,
1702 30 A2, 1702 30 B, 1702 40, 1702 60 B, 1702 90 A und 2106 90 A1 des Zolltarifs ist nach dem Durchschnitt
der Abschöpfungssätze (§ 2) für die Waren der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des
Zolltarifs, der für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Nummer 1903 und der Unternummern
3505 10 A1 und 3823 10 A des Zolltarifs nach dem Abschöpfungssatz (§ 2) für Waren der Unternummer
1108 13 des Zolltarifs, jeweils auf Grund des Stärkeeinsatzes für Warenhauptgruppen, festzusetzen."
5. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet
„Als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1105 des Zolltarifs gilt der Durchschnitt der Notierungen
an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien für Kartoffelflocken und Kartoffelpulver inländischer
Erzeugung, als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1108 des Zolltarifs die Notierung an der
gleichen Börse für Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-Ladungen frachtfrei Empfangsstation,
vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 vH dieses Preises."
6. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes
gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten
Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen."
7. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes
1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden
gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung."
8. Im § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie" durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 8 des Stärkegesetzes in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes.