620. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, die die Produktion
von Tieren, die Gewinnung und Verarbeitung
von Fleisch, den Viehhandel oder die Schlachtung
erwerbsmäßig betreiben oder Wild, das nicht den
Jagdgesetzen unterliegt, in Verkehr bringen, unter
der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene
Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner
gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes
erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben alle Tiere
jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig
gehalten und der Schlachtung zugeführt werden
und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen
gemäß § 38 a des Strahlenschutzgesetzes
nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet
werden mußte. Es sind dies insbesondere
solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.
§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen
Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden
mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, in der Fassung
der Verordnung vom 28. Feber 1984, BGBl.
Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis
zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen.
Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die
ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang
mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei
der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.
(2) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz
1972 keine Anwendung findet, gebührt der
Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.
§ 4. (1) Bei Schäden oder Vermögensnachteilen,
die dadurch entstanden sind, daß Rinder (einschließlich
Kälber), die zur Schlachtung vorgesehen
waren und bei denen nach Messung am
Lebendvieh eine den Grenzwert überschreitende
Kontamination im Fleisch zu erwarten war, zur
Weiterfütterung zurückgenommen wurden, werden
die Transportkosten mit 550 S und ab dem Tag
der Zurücknahme, höchstens jedoch für die Dauer
von 60 Tagen, die Fütterungskosten und die Qualitätsminderung
mit 30 S pro Tag und Tier pauschaliert,
wenn
1. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
daß die Weiterfütterung mit möglichst gering
kontaminiertem Futter und
2. die zweite Vorführung zur Schlachtung frühestens
am 30. Tag nach der ersten Vorführung
erfolgt ist.
(2) Werden Rinder von Einstellbetrieben zur
Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen
gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die
finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb
gebührt.
§ 5. Geschädigten, die nachweisen, daß sie im
Rahmen der Kälbermastprämienaktion des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft gemäß
Richtlinien Zln. 37.270/23 und 224-IIIB-7a/84
und 37.270/08-IIIB-7a/86, einen Anspruch auf
Auszahlung der Mastprämie gehabt hätten, wird
der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß ein
zur Schlachtung vorgesehenes Kalb nach Messung
am Lebendvieh im Schlachthof infolge erhöhter
Kontamination nicht mehr im Rahmen der Aktion
verwertet werden konnte und daher mindestens
60 Tage weitergefüttert wurde, mit 3520 S pro
Kalb pauschaliert.
§ 6. Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung
von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend
maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der
dadurch entstanden ist, daß durch Messung am
Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes
festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr
als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses
Tier mit 2200 S pauschaliert.
§ 7. Für dasselbe Tier schließt die erste Gewährung
einer Hilfe des Bundes gemäß §§ 4, 5 oder 6
jeden weiteren Anspruch nach diesen genannten
Bestimmungen aus.
§ 8. (1) Konnte das Fleisch eines Schafes oder
Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert
überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr
gebracht werden, ist davon auszugehen, daß
alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen
Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem
Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.
(2) Der dadurch entstandene Schaden, daß das
Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer
nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit
einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier,
das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen
in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.
§ 9. (1) Betrieben, die nachweisen, daß sie die
Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt
haben, wird für die Geltungsdauer des
generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder
Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni
1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit
Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination
nicht möglich war, der Schaden, der
dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986
überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten
Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden
mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des
Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.
(2) Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom
Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen
für Molke oder Magermilch und dem
Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro
besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von
Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als
Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der
Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte
Futtermittel anzunehmen.
(3) Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz keine
Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene
Schaden für jedes davon betroffene
Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der
Schlachtung pauschaliert.
(4) Betriebe, die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes
1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten
die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl
der bewilligten Standplätze für Mastschweine.
§ 10. Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten
Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22
Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet,
um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer
zu kürzen.
§ 11. Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen
dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung
des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte
zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination
am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die
Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich
Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit
höchstens 46000 S je Gerät begrenzt.
§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 11 enthaltenen
Grundsätze durchgeführt wurden, gelten
als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 13. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesminister
für Finanzen zunächst jene Schäden
mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits erhoben werden können.
Spätere Schäden sind in monatlichen Abständen
dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
§ 14. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH
der gemäß den §§ 2 bis 11 festgestellten Schäden
bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von
dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung
anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist
unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.