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620. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, die die Produktion

von Tieren, die Gewinnung und Verarbeitung

von Fleisch, den Viehhandel oder die Schlachtung

erwerbsmäßig betreiben oder Wild, das nicht den

Jagdgesetzen unterliegt, in Verkehr bringen, unter

der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene

Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner

gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes

erhoben und festgestellt wird.

§ 2. Die Schadenserhebungen haben alle Tiere

jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig

gehalten und der Schlachtung zugeführt werden

und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen

gemäß § 38 a des Strahlenschutzgesetzes

nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet

werden mußte. Es sind dies insbesondere

solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des

Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.

§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen

Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden

mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, in der Fassung

der Verordnung vom 28. Feber 1984, BGBl.

Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis

zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen.

Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die

ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang

mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei

der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.

(2) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz

1972 keine Anwendung findet, gebührt der

Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.

§ 4. (1) Bei Schäden oder Vermögensnachteilen,

die dadurch entstanden sind, daß Rinder (einschließlich

Kälber), die zur Schlachtung vorgesehen

waren und bei denen nach Messung am

Lebendvieh eine den Grenzwert überschreitende

Kontamination im Fleisch zu erwarten war, zur

Weiterfütterung zurückgenommen wurden, werden

die Transportkosten mit 550 S und ab dem Tag

der Zurücknahme, höchstens jedoch für die Dauer

von 60 Tagen, die Fütterungskosten und die Qualitätsminderung

mit 30 S pro Tag und Tier pauschaliert,

wenn

1. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,

daß die Weiterfütterung mit möglichst gering

kontaminiertem Futter und

2. die zweite Vorführung zur Schlachtung frühestens

am 30. Tag nach der ersten Vorführung

erfolgt ist.

(2) Werden Rinder von Einstellbetrieben zur

Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen

gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die

finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb

gebührt.

§ 5. Geschädigten, die nachweisen, daß sie im

Rahmen der Kälbermastprämienaktion des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft gemäß

Richtlinien Zln. 37.270/23 und 224-IIIB-7a/84

und 37.270/08-IIIB-7a/86, einen Anspruch auf

Auszahlung der Mastprämie gehabt hätten, wird

der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß ein

zur Schlachtung vorgesehenes Kalb nach Messung

am Lebendvieh im Schlachthof infolge erhöhter

Kontamination nicht mehr im Rahmen der Aktion

verwertet werden konnte und daher mindestens

60 Tage weitergefüttert wurde, mit 3520 S pro

Kalb pauschaliert.

§ 6. Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung

von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend

maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der

dadurch entstanden ist, daß durch Messung am

Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes

festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr

als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses

Tier mit 2200 S pauschaliert.

§ 7. Für dasselbe Tier schließt die erste Gewährung

einer Hilfe des Bundes gemäß §§ 4, 5 oder 6

jeden weiteren Anspruch nach diesen genannten

Bestimmungen aus.

§ 8. (1) Konnte das Fleisch eines Schafes oder

Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert

überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr

gebracht werden, ist davon auszugehen, daß

alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen

Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem

Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.

(2) Der dadurch entstandene Schaden, daß das

Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer

nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit

einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier,

das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen

in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.

§ 9. (1) Betrieben, die nachweisen, daß sie die

Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt

haben, wird für die Geltungsdauer des

generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder

Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni

1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit

Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination

nicht möglich war, der Schaden, der

dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986

überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten

Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden

mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des

Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.

(2) Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom

Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen

für Molke oder Magermilch und dem

Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro

besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von

Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als

Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der

Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte

Futtermittel anzunehmen.

(3) Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz keine

Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene

Schaden für jedes davon betroffene

Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der

Schlachtung pauschaliert.

(4) Betriebe, die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes

1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten

die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl

der bewilligten Standplätze für Mastschweine.

§ 10. Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten

Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22

Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet,

um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer

zu kürzen.

§ 11. Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen

dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung

des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte

zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination

am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die

Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich

Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit

höchstens 46000 S je Gerät begrenzt.

§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 11 enthaltenen

Grundsätze durchgeführt wurden, gelten

als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 13. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesminister

für Finanzen zunächst jene Schäden

mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits erhoben werden können.

Spätere Schäden sind in monatlichen Abständen

dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

§ 14. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH

der gemäß den §§ 2 bis 11 festgestellten Schäden

bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von

dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung

anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist

unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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