620. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, wird kundgemacht
Artikel I
Die Kundmachung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1965,
BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung BGBl.
Nr. 249/1973 wird wie folgt geändert
1. Der Einleitungssatz hat zu lauten
„Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, werden die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zur Untersuchung
und Plombierung von Sämereien ermächtigten
Anstalten, ferner die Normen und Grenzwerte
sowie die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt
für Pflanzenbau wie folgt kundgemacht:"
2. Der § 1 hat zu lauten
„Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien
sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch
nachstehende Anstalten ermächtigt
1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
— Institut für Agrarbiologie in Linz,
2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und
Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für
Kärnten in Klagenfurt,
3. die Landwirtschaftlich-chemische Landes-
Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,
4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und
Samenprüfung in Rinn,
5. die Vorarlberger Umweltschutzanstalt in Bregenz"
3. Die Position „Vicia faba L., Pferdebohne, Ackerbohne" unter der Z 3 „Futterleguminosen" der
Anlage 1 ist durch folgende zwei Positionen zu ersetzen
4. Die Position „Brassica napus L., Raps, Kohlrübe, Steckrübe, Brassica rapa L., Rübsen, Wasserrübe
und Artbastarde" unter der Z 6 „Hackfrüchte (ohne Runkel- und Zuckerrübe), Handels- und Sonderkulturpflanzen"
der Anlage 1 ist durch folgende Position zu ersetzen
5. In der Fußnote 5) der „Anmerkungen" der
Anlage 1 sind unter die Worte
„Persischer Klee 20"
die Worte
„Bodenfrüchtiger Klee, Erdklee 20"
zu setzen.
6. Die „Anmerkungen" der Anlage 1 sind durch
nachfolgende Fußnote 21) zu ergänzen
„21) Bei „erucasäurefrei" bezeichneten Rapssorten
darf der Erucasäureanteil an der Gesamtfettsäure
bei Basissaatgut höchstens 2%, bei zertifiziertem
Saatgut höchstens 3% betragen."
Artikel II
Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.