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620. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1982

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, wird kundgemacht

Artikel I

Die Kundmachung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1965,

BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung BGBl.

Nr. 249/1973 wird wie folgt geändert

1. Der Einleitungssatz hat zu lauten

„Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, werden die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zur Untersuchung

und Plombierung von Sämereien ermächtigten

Anstalten, ferner die Normen und Grenzwerte

sowie die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt

für Pflanzenbau wie folgt kundgemacht:"

2. Der § 1 hat zu lauten

„Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien

sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch

nachstehende Anstalten ermächtigt

1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

— Institut für Agrarbiologie in Linz,

2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und

Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für

Kärnten in Klagenfurt,

3. die Landwirtschaftlich-chemische Landes-

Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,

4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und

Samenprüfung in Rinn,

5. die Vorarlberger Umweltschutzanstalt in Bregenz"

3. Die Position „Vicia faba L., Pferdebohne, Ackerbohne" unter der Z 3 „Futterleguminosen" der

Anlage 1 ist durch folgende zwei Positionen zu ersetzen

4. Die Position „Brassica napus L., Raps, Kohlrübe, Steckrübe, Brassica rapa L., Rübsen, Wasserrübe

und Artbastarde" unter der Z 6 „Hackfrüchte (ohne Runkel- und Zuckerrübe), Handels- und Sonderkulturpflanzen"

der Anlage 1 ist durch folgende Position zu ersetzen

5. In der Fußnote 5) der „Anmerkungen" der

Anlage 1 sind unter die Worte

„Persischer Klee 20"

die Worte

„Bodenfrüchtiger Klee, Erdklee 20"

zu setzen.

6. Die „Anmerkungen" der Anlage 1 sind durch

nachfolgende Fußnote 21) zu ergänzen

„21) Bei „erucasäurefrei" bezeichneten Rapssorten

darf der Erucasäureanteil an der Gesamtfettsäure

bei Basissaatgut höchstens 2%, bei zertifiziertem

Saatgut höchstens 3% betragen."

Artikel II

Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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