Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620_1981 AT

620. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,

320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978,

550/1979, 545/1980, 563/1980 und 520/1981 wird

wie folgt geändert

1. § 3 Z 3 hat zu lauten

„3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder

Unfallversorgung und Sachleistungen aus der

gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und

Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung

gebührende Übergangsgeld, weiters die

Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken-

oder Unfallversorgung, die einer inländischen

gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht,"

2. § 3 Z 14 a hat zu lauten

„14 a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer

Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit

von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit

mit einem begünstigten ausländischen

Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang

steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über

den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische

Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind

auch inländische Betriebsstätten von im Ausland

ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische

Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die

Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,

Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von

Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der

Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen

sowie die Planung, Beratung und Schulung,

soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die

Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters

das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen

im Ausland.

Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte

der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder

Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen

im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 474/1974, für

ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen

von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm

(§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes)

entsprechen.

Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für

Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte

zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches

ausgeschlossen,"

4. § 3 Z 38 hat zu lauten

„38. Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974, ausgenommen die Entschädigung in

der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des

§ 34 b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung

der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl.

Nr. 496."

5. § 4 Abs. 4 Z 5 hat zu lauten

„5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a) Universitäten, Kunsthochschulen und an die

Akademie der bildenden Künste, deren

Fakultäten, deren Institute und deren besondere

Einrichtungen,

b) durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit

Aufgaben der Forschungsförderung betraut

sind,

c) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d) juristische Personen, die im wesentlichen mit

der Durchführung von für die österreichische

Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen

Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind

und an denen eine Gebietskörperschaft

zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren

Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen

gerichtet ist,

zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben

sowie an die Österreichische Nationalbibliothek

und an Museen von Gebietskörperschaften.

Bei Zuwendungen an den unter lit. d genannten

Empfängerkreis ist vom Spender durch eine

Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung nachzuweisen, daß der Empfänger

der Zuwendung dem in lit. d genannten

Empfängerkreis angehört und die Zuwendung zur

Durchführung einer für die österreichische Wissenschaft

oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder

Lehraufgabe bestimmt ist. Für Unternehmungen,

die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 567, Gebrauch

machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen

nicht,"

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im

Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die

Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres

das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1

erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1

letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt

sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des § 335 des

Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer

anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden,

dessen Firma im Handelsregister eingetragen

ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und

zweiten Satzes sinngemäß."

7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH,

bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur

insoweit in Anspruch genommen werden, als sie

den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)

übersteigt."

8. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge)

gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne

aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis

zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten

Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2

insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie

5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes

(Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr

auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen

inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei

gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen

Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere

als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen

sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner

gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser

Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind

steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung

stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere

ist nicht zulässig."

9. § 12 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien

Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig,

die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte

im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt

werden. Eine Übertragung auf Wertpapiere ist nur

zulässig, soweit auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen

inländischer Schuldner angeschafft

werden und die Rücklagen aus der Veräußerung

von Wertpapieren stammen. Den Teilschuldverschreibungen

sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner

gleichgestellt. Eine Übertragung auf Beteiligungen

ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem

die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat. Eine Übertragung auf

Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung

gemäß § 5 zulässig."

9 a. Im § 13 tritt an die Stelle des Betrages von

2000 S der Betrag von 5000 S.

10. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Als Abfertigungen im Sinne des ersten Satzes

gelten auch Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher

Anordnung an andere Personen gezahlt werden

müssen."

10 a. § 14 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres

müssen auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen

inländischer Schuldner oder Forderungen

aus Schuldscheindarlehen an die Republik

Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 vH

des am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-

jahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages

für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen

vorhanden sein. Den Teilschuldverschreibungen

sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner gleichgestellt.

In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag

der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere

der im ersten und zweiten Satz genannten

Art auch nur vorübergehend weniger als 50 vH der

maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um

30 vH des durch Wertpapiere nicht gedeckten

Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der

Rücklagenbildung selbst wird durch diesen

Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt,

soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von

zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.

Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des

§ 107 in Anspruch genommen werden, können

nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden."

11. Dem § 14 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen

„Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sind auch

bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für

Personen anzuwenden, die nicht Arbeitnehmer

sind."

12. Am Ende des § 16 Abs. 1 Z 3 hat anstelle des

Beistriches ein Punkt zu treten, folgender Satz ist

anzufügen

„Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den

Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln,

nicht zu berücksichtigen,"

13. Dem § 16 Abs. 1 Z 4 ist anzufügen

„sowie Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen

gesetzlichen Krankenversicherung,

wenn eine Versicherungspflicht auf Grund der

Höhe der Einkünfte nicht besteht,"

14. § 18 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,

zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder

Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-,

Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,

soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien

weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten

sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)

in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer

dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie

geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende

Jahre als Sonderausgabe in

Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche

Versicherungsunternehmen, die weder ihre

Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,

sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen

die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland

erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall

ist für die Abzugsfähigkeit außerdem

erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

und dem Zeitpunkt des Anfallens

der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum

von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser

Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr

vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen,

die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet

haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung

des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der

Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb

von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz

oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden.

Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen,

die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend

den vorangegangenen Bestimmungen. Eine

Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn

innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß

eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche

aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der

Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung

oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen,

hat die angeführten Tatsachen, die

zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt

ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines

Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt

nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung

abgetreten oder verpfändet wurden

oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen

wäre oder der Steuerpflichtige nachweist,

daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche

Notlage verursacht sind,"

15. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a hat zu lauten

„3. a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,

die vom Wohnungswerber zur Schaffung von

Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen,

deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung

von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften

geleistet werden, wobei es gleichgültig

ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in

Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine

Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es

nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum

Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines

Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung

des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung

dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor

Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die

geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt

und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden.

Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und

Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten

Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung

führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers

innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung

mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber

ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)

übertragen wird oder wenn der Vertrag

durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst

wird,"

16. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d erster Satz hat zu lauten

„d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen,

die ausschließlich der Temperaturanhebung

der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen,

Windenergieanlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,

Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung

von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer

Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und

Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung

der Biomasse, ausgenommen offene Kamine,

in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem

Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechende Erhöhung

des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur

Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches

von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen,

weiters Aufwendungen für die

Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die

Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke,

Abwärme oder Geothermie erzeugt wird."

17. Im § 18 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich, als Z 7 wird neu angefügt

„7. Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5,

soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen."

18. Dem § 20 Abs. 1 Z 4 sind folgende Satzteile

anzufügen

„weiters Geld- und Sachzuwendungen, deren

Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang

mit Umsätzen im Sinne der Z 3 stehen;

solche Zuwendungen sind auch nach § 18 oder § 34

nicht abzugsfähig,"

19. Die ersten beiden Sätze des § 20 a Abs. 3

haben zu lauten

„(3) Die übrigen mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträdern in Zusammenhang

stehenden Betriebsausgaben sind bei

Kraftfahrzeugen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten

die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge

nicht übersteigen, in tatsächlicher Höhe zu

berücksichtigen. Übersteigen die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten eines Kraftfahrzeuges die

in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge, so sind die

nachgewiesenen Betriebsausgaben, ausgenommen

die Kosten für die Wartung und Reparatur durch

dazu befugte Unternehmer, in dem Verhältnis zu

kürzen, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

die Höchstbeträge übersteigen."

20. Dem § 20 a Abs. 8 ist folgender Satz neu

anzufügen

„Abweichend davon sind die Aufwendungen für

überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und Krafträder, die

der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen

Vermietung befugten Unternehmer mietet, unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 abzusetzen."

21. § 22 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,

zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung

von Testamenten, für Vermögensverwaltung und

für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte

aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die

Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die

von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte

für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses

(§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung

gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich

beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital

der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des

Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt.

Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders

oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbarem

Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger

Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen

Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige

Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in

einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung

ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes

ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war."

22. Nach § 23 ist folgender § 23 a einzufügen

„Verluste bei beschränkter Haftung

§ 23 a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf

Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft

sind nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives

Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die

nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die

Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren

Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an

der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung

besonderer Vergütungen und Aufwendungen

des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem

Kapitalkonto gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten

aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist

der Veräußerungsgewinn unter Beachtung der Vorschrift

des § 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist

ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag

des negativen Kapitalkontos, den er nicht auffüllen

muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille

Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen

sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren

Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher

Sonderbestimmung der eines Kommanditisten vergleichbar

ist."

23. § 25 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden

oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge

und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren

Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von

Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht

wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt

sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale

eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden

Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen

eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher

Sonderbestimmung fehlt,"

23 a. Im § 26 Z 7 lit. b tritt an die Stelle des

Betrages von 150 S der Betrag von 160 S, an die

Stelle des Betrages von 180 S der Betrag von 195 S,

an Stelle des Betrages von 200 S der Betrag von

220 S, an Stelle des Betrages von 230 S der Betrag

von 250 S und an Stelle des Betrages von 305 S der

Betrag von 330 S.

24. § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden

Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50000 S 21 vH

für die weiteren 50000 S 7 vH

für die weiteren 50000 S 33 vH

für die weiteren 50000 S 9 vH

für die weiteren 50000 S 45 vH

für die weiteren 50000 S 51 vH

für die weiteren 200000 S 5 vH

für die weiteren 500000 S 58 vH

für die weiteren 500000 S 60 vH

für alle weiteren Beträge 2 vH."

25. § 33 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich

zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine

Steuerabsetzbetrag 5100 S jährlich."

26. Dem § 33 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze

angefügt

„Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter

mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119

zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu

Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens

vier Monate im Veranlagungszeitraum von

seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht

verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher

Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder

keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den

Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte

aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen

Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen

Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag

3900 S jährlich."

27. § 33 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht

ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von

3500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der

Arbeitnehmerabsetzbetrag 4000 S jährlich."

28. Dem § 33 Abs. 6 ist folgender letzter Satz

anzufügen

„Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag

2400 S jährlich."

29. Dem § 37 Abs. 1 ist folgender letzter Satz

anzufügen

„Auf Einkünfte, die unter die Bestimmung des

§ 67 fallen, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden."

30. Im § 39 hat der Abs. 3 und im § 41 der Abs. 5

zu entfallen.

31. § 57 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich

zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine

Steuerabsetzbetrag 5100 S jährlich."

32. Dem § 57 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze

angefügt

„Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter

mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119

zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von

seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht

verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher

Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder

keine Unterhaltsleistungen öder solche von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den

Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte

aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen

Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen

Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.

Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag

3900 S jährlich."

33. § 57 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

in Höhe von 3500 S jährlich zu. Für

Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember

1982 enden, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag

4000 S jährlich."

34. Im § 57 Abs. 4 ist folgender zweiter Satz einzufügen,

der bisherige zweite Satz wird zum dritten

Satz

„Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1982 enden, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag

2400 S jährlich."

35. § 58 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines

Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag

eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die

andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3

bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen

oder andere Einkünfte bezog, liegen

aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor,

so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der

Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen."

35 a. Im § 59 Abs. 1 tritt anstelle der Frist

„31. Jänner" die Frist „31. März".

Im § 63 Abs. 1 tritt anstelle der Frist „31. Jänner"

jeweils die Frist „31. März".

Im § 74 Abs. 4 tritt anstelle der Frist „31. Jänner"

die Frist „31. März".

35 b. Im § 62 Abs. 4 hat die 2 2 zu lauten

„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18

Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18

Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw.

Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 und

7,"

36. Im § 67 Abs. 1 tritt im vorletzten Satz anstelle

des Betrages von 130 S der Betrag von 180 S.

37. Im § 68 Abs. 2 lit. c und § 68 Abs. 3 Z 3 ist

der Klammerausdruck „(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947)" durch den Klammerausdruck

„(§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974)" zu ersetzen.

38. Im § 72 Abs. 1 tritt in der Z 5 anstelle des

Wortes „oder" ein Punkt. Die Z 6 hat zu entfallen.

Nach der Z 5 ist folgender Unterabsatz einzufügen

„Bei Pensionisten mit Dauerlohnsteuerkarte hat

die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich

ohne Antragstellung durchzuführen."

39. Im § 72 Abs. 2 hat die Z 1 zu lauten

„1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur

von ein und demselben Arbeitgeber während des

ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat

und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben

waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den

Jahresausgleich bis 30. September des Kalenderjahres

der zeitgerechten Antragstellung durchzuführen.

Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch

für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,

Krankheit oder Karenzurlaub

für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres

keinen Arbeitslohn erhalten haben,"

40. § 72 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben

die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt

ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden

Kalenderjahres Namen und Anschrift jener

Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine

Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt

haben."

40 a. Im § 84 ist folgender Satz anzufügen

„Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des

folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden."

40 b. Im § 105 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 8424 S der Betrag von 9048 S, an Stelle

des Betrages von 27 S der Betrag von 29 S, an Stelle

des Betrages von 162 S der Betrag von 174 S und

an Stelle von 702 S der Betrag von 754 S.

41. § 106 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen

von Körperbehinderungen verschiedener

Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien

der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates."

42. Im § 106 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 864 S der Betrag von 907 S, an Stelle des Betrages

von 1152 S der Betrag von 1210 S, an Stelle

des Betrages von 2880 S der Betrag von 3024 S, an

Stelle des Betrages von 3480 S der Betrag von

3654 S, an Stelle des Betrages von 4320 S der

Betrag von 4536 S, an Stelle des Betrages von

5160 S der Betrag von 5418 S, an Stelle des Betrages

von 6024 S der Betrag von 6325 S, an Stelle

des Betrages von 8640 S der Betrag von 9072 S

und an Stelle des Betrages von 14400 S der Betrag

von 15120 S; weiters hat im § 106 Abs. 3 der letzte

Satz zu entfallen.

43. § 108 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger

(§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so

wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)

erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem

Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages,

der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr

tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung

gutgeschrieben wird, wobei der Anteil

der tatsächlichen Zahlung 87 vH zu betragen hat.

Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für

jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem

Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage

im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von

8000 S jährlich erstattet werden. Diese

Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt

steuerpflichtigen Ehegatten und für jedes

Kind im Sinne des § 119 um je 8000 S jährlich,

sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr

auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung

(Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen

oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr

in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines

anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der

Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen

in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge

zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen

(Lohn)steuererstattung geltend machen.

Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen

des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend

gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen

ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr

zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen

Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis

30. November bei der Abgabenbehörde im Wege

jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige

den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen

hat. Für Personen, die eine solche Erklärung

abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen

Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr

nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet,

binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen

durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung

vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen.

Eine Mitteilungspflicht im Sinne des

Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.

Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages

dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung

der Bemessungsgrundlage berücksichtigten

Personen abweichend von den Bestimmungen des

zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung

insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung

geltend machen, als eine Einkommen

(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des

aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen

wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages

geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung

ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen

und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen.

Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages

steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren

seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel

der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate

bis zur Rückzahlung des Guthabens oder

von Teilen desselben vergangen sind, sofern der

Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni

1981 gestellt wurde."

44. § 108 Abs. 6 vierter Satz hat zu lauten

„Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im

Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs

Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die

Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach

diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung

oder Sicherstellung als Grundlage einer

Steuererstattung geleistet wurden, und auf die

erstattete Steuer selbst."

45. § 108 Abs. 10 zweiter Satz hat zu lauten

„Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach

Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in

einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge

mehr geleistet hat."

46. Dem § 108 EStG ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei

einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus, insbesondere

der Habenzinssätze und des Nominalzinssatzes

der Bundesanleihe, mit Beginn eines Kalenderjahres

den Hundertsatz für die Erstattung von

Einkommen- bzw. Lohnsteuer für die ab 7. September

1979 abgeschlossenen Verträge mit einer Laufzeit

von sechs Jahren innerhalb einer Bandbreite

von 4 vH unter bzw. über dem Nominalzinssatz

der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe durch Verordnung,

erforderlichenfalls auch rückwirkend, neu

festsetzen."

47. § 113 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie)

in einer einmaligen Leistung, die vor dem

1. Jänner 1982 erbracht wurde, so kann der Erbringer

dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des

als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 nach

Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z 4

geltend machen.

(3) Abweichend von der Bestimmung des § 18

Abs. 1 Z 3 lit. a beträgt die Bindungsfrist für Beiträge,

die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden,

fünf Jahre."

48. Im § 114 hat der Abs. 3 zu lauten und werden

als Abs. 4 und 5 angefügt

„(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108

Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die

innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß

geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe

von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der

im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen

und der Steuererstattung gutgeschrieben wird,

wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung

90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf

Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und

vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.

(4) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf

Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und

vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die

Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes

von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf

Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des

Abs. 5 abgegeben wurde.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 3 erfolgt die Steuererstattung mit einem

Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages,

der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr

tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung

gutgeschrieben wird, wobei der Anteil

der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen

hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß

nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli

1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der

Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982

erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von

sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals

für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung."

48 a. Im § 122 Abs. 3 treten an die Stelle der Jahreszahlen

„1981" die Jahreszahlen „1983".

49. Im § 123 Abs. 1 haben die ersten beiden Sätze

zu lauten

„(1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen

kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in

denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale

Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese

Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr

1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die

in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften

Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren

angeschafften Forderungen 15 vH der

Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)."

Artikel II

Soweit Verluste eines Kommanditisten oder

eines Gesellschafters im Sinne des § 23 a Abs. 3 vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen

Gesellschafter zugerechnet worden sind, gilt folgendes

Bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafter

zugerechneten Verluste sind in späteren Wirtschaftsjahren

Gewinne des Kommanditisten oder

des Gesellschafters im Sinne des § 23 a Abs. 3 auf

Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem

anderen Gesellschafter zuzurechnen.

Artikel III

1. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 5, 8, 9, 14

bis 18, 21 bis 35, 35 b bis 37 und 40 b bis 42 sind

anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1982,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1981

enden.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z 6 sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973

anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume,

die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des

Art. I Z 6 fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid

abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das

Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer

Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens

ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens

bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die

Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen

Verfahren den Gewinn für das der Ermittlung bisher

zugrunde gelegte Wirtschaftjahr unter Beachtung

der Bestimmung des Art. I Z 6 zu ermitteln.

Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung

sind nicht zulässig. Im übrigen sind die

Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über

die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß

anzuwenden.

Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen

gemäß den §§ 295, 296 BAO, die auf Grund einer

Wiederaufnahme des Verfahrens im vorstehenden

Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen

von Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO

ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung

nur in jenem Umfang zulässig, in dem der

Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid

abgeändert worden ist.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z 7 sind erstmals

auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach

dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die

Investitionsbegünstigung von den auf die einzelnen

Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen

der Herstellungskosten vorgenommen, ist die

Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten

anzuwenden, die Zeiträume nach

dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom

Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind

bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen

Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im

Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten

entsprechend der Dauer der Herstellung

im Wirtschaftsjahr verhältnismäßig auf den

Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem

31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene

Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.

4. Die Bestimmungen des Art. I Z 9 a sind erstmals

auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge

nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden.

5. Die Bestimmungen des Art. I Z 10 sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973

anzuwenden. Wurde für solche Personen eine

Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage

zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr

1982 (1981/82) zu bilden.

6. Die Bestimmung des Art. I Z 11 ist erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978

anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß

Abschnitt I Art. IV Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmungen

des Abschnittes I Art. I Z 4 und Art. II bereits

in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977

(1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung

des Art. I Z 11 erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.

7. Die Bestimmungen des Art. I Z 12 sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1983,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1982

enden.

8. Die Bestimmungen des Art. I Z 19 und 20 sind

erstmalig ab der Veranlagung 1982 anzuwenden.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

sind diese Bestimmungen erstmalig auf

Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des

§ 20 a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr

1982 fallen.

9. In Art. I Z 43 ist die Bestimmung des § 108

Abs. 2 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981

anzuwenden.

10. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 13 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1981 anzuwenden.

11. Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen

(steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des

Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere

im Sinne des § 14 Abs. 4 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet

das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem

30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens

am 30. Juni 1982 zu entsprechen.

ABSCHNITT II

Körperschaftsteuergesetz 1966

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,

636/1975 und 645/1977 wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 4 lit. a, § 10 Abs. 1 lit. a und § 22

Abs. 4 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Ausdruckes

„Pfandbriefstelle der österreichischen

Landeshypothekenanstalten" der Ausdruck

„Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken".

2. Im § 8 Abs. 4 lit. a, § 10 Abs. 1 lit. a und im

§ 22 Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des

Klammerausdruckes „(Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck

„(Sparkassengesetz, BGBl.

Nr. 64/1979)".

3. § 5 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. Kreditunternehmungen, deren genehmigter

Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme

von Bürgschaften und sonstigen Haftungen

für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung

von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen

sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger

Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes

besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen

zutreffen

a) Die Kreditunternehmung darf keinen

Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner)

dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige

Zuwendungen aus Mitteln der Kreditunternehmung

erhalten,

b) die Kreditunternehmung darf keine Person

durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck

der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands-

oder Geschäftsführergehälter oder

Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,

c) bei Auflösung der Kreditunternehmung dürfen

die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel

von ihren eingezahlten Kapitalanteilen

zurückerhalten, als diese zur Deckung von

Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung

bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften

und sonstigen Haftungen nicht mehr

benötigt werden; das restliche Vermögen der

Kreditunternehmung darf sodann nur im

Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes

verwendet werden;"

4. § 5 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten

„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften

der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961;"

5. § 16 Z 5 hat zu lauten

„5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung

oder Annahme mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang

mit Umsätzen im Sinne der Z 2 stehen;

solche Zuwendungen sind auch nach § 18 des Einkommensteuergesetzes

nicht abzugsfähig, weiters

die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen,

kirchlichen und ähnlichen Zwecken."

6. a) § 22 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6

ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in

Höhe der Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

gemäß § 45 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,

höchstens jedoch ein Betrag von

80000 S, abzuziehen."

b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 5 und 6 sind

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1982 anzuwenden.

ABSCHNITT III

Gewerbesteuergesetz 1953

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959,

194/1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,

439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,

320/1977, 645/1977, 572/1978 und 563/1980 und

der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,

266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 4 und im § 26 Abs. 4 tritt jeweils an

die Stelle des Klammerausdruckes „(Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck

„(Sparkassengesetz, BGBl.

Nr. 64/1979)".

2. Im § 2 Z 11 tritt an die Stelle des Punktes ein

Strichpunkt und ist als Z 12 anzufügen

„12. Kreditunternehmungen im Sinne des § 5

Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes."

3. § 7 Z 1 hat zu lauten

„1. Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf

Grund einer Weitsicherung für Schulden, die wirtschaftlich

mit der Gründung oder dem Erwerb des

Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am

Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung

des Betriebes zusammenhängen oder der nicht

nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals

dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit

vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge

insgesamt 10000 S übersteigen. Bei

Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge

annehmen und abgeben, gelten hereingenommene

Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als

Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen

gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich

Gebäude) und dauernden Beteiligungen das

Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen,

die Bank- und Sparkassengeschäfte im

Inland betreiben, einschließlich der Girokassen,

Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen,

welche dem Abrechnungsverkehr dienen.

Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten

Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt

werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit

Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke

gewährt werden. Nicht als Dauerschulden

im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden

zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß

§ 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für

Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach

dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1981, BGBl. Nr. 215, übernommen hat, sowie jene

Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen

der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert

werden. Übersteigen bei Betrieben des

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden

80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,

so ist auf Antrag insoweit von einer

Hinzurechnung abzusehen;"

4. § 7Z 3 hat zu lauten

„3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,

nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung

der Einlage des stillen Gesellschafters sowie

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die

für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im

Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn

diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem

Gewerbeertrag heranzuziehen sind;"

5. § 7 Z 6 hat zu lauten

„6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder

Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4

bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte

für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind.

Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen

zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen

wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als

einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung

eines Treuhänders oder einer Gesellschaft

steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die

Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes

bestanden haben, der für die

Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;"

6. Im § 8 Z 1 tritt nach dem letzten Wort an die

Stelle des Strichpunktes ein Punkt und ist folgender

Satz anzufügen

„Die Kürzungsbestimmung gemäß dem zweiten

Satz gilt auch für die Verwaltung und Nutzung

eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des

Bewertungsgesetzes;"

6 a. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1

für die ersten 80000 S

des Gewerbeertrages 0 vH

für die weiteren 40000 S

des Gewerbeertrages 8 vH

für die weiteren 60000 S

des Gewerbeertrages 7 vH

für die weiteren 40000 S

des Gewerbeertrages 6 vH

für alle weiteren Beträge

des Gewerbeertrages 5 vH

2. bei anderen Unternehmen 5 vH"

7. Dem § 11 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Sind im Gewerbeertrag Einkünfte aus wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben im Sinne des § 45

Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, enthalten, so ist vor Ermittlung des Steuermeßbetrages

der Gewerbeertrag um jenen Teil, der

auf diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe entfällt,

höchstens jedoch um einen Betrag von

80000 S zu kürzen."

8. § 12 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. die Verbindlichkeiten, die den Hinzurechnungsbeträgen

im Sinne des § 7 Z 1 bis 3 entsprechen;"

9. § 30 Abs. 2 wird aufgehoben.

10. Im § 33 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 200000 S der Betrag von 280000 S.

11. Im § 33 Z2 tritt an die Stelle des Betrages

von 30000 S der Betrag von 175000 S.

Artikel II

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der

Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag

gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit

10000 S mit 50000 S zu verrechnen und die diesen

Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge

gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.

Artikel III

1. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 mit Ausnahme

der Bestimmungen des vorletzten Satzes

sowie die Bestimmungen des Art. I Z 4 und 5 sind

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1981 anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 6, 6 a, 7, 9,

10 und 11 sind erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

101/1979, 550/1979 und 563/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

»§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1

Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles,

was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen

Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder

sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu

gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte

und andere mit der Errichtung von Verträgen

über Lieferungen oder sonstige Leistungen

verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung

oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu

ersetzen hat."

2. Dem § 4 Abs. 3 ist als vierter Satz anzufügen

„Weiters sind auch Gebühren für Bestandverträge,

die unter die Bestimmungen des § 33 TP 5

des Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende

Posten zu behandeln."

3. § 22 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden,

wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in

einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen

drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht

überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht

überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich

welcher der nach den Grundsätzen des ersten

Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes

1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen

und Verpachtungen zum 1. Jänner eines

Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines

zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche

900000 S nicht übersteigt."

4. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze

nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum

150000 S nicht übersteigen, ist die für den

Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach

Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen. Steuerbeträge, die

nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder

§ 16 geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des

Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen."

Artikel II

(1) Die Bestimmung des Art. I Z 1 ist ab dem

Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z 2 ist — vorbehaltlich

der Bestimmungen über die Verjährung

(§§ 207 ff. der Bundesabgabenordnung) — auf

steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 4 sind

ab dem Veranlagungsjahr 1982 anzuwenden.

ABSCHNITT V

Bewertungsgesetz 1955

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,

447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,

645/1977 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 597/1978 wird wie folgt geändert

1. In § 62 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt. Als Z 6 ist anzufügen

„6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und

unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen,

wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden

Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

nachgewiesen wird."

2. § 62 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 6 sind

nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz

darstellen."

3. § 70 Z 10 hat zu lauten

„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3

bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend

bezeichnet sind."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf

Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1981 liegen.

ABSCHNITT VI

Bundesabgabenordnung

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 336/1981, wird wie folgt geändert

1. Im § 129 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung,

durch Tausch oder unentgeltlich oder"

2. Nach § 132 ist folgender § 132 a einzufügen

„§ 132 a. (1) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) haben

unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften

einen Beleg zu erteilen über

1. ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972 dem Leistungsempfänger oder

einem an dessen Stelle die Gegenleistung ganz

oder teilweise erbringenden Dritten,

2. empfangene Bargeldzahlungen für Lieferungen

und sonstige Leistungen im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972

dem die Bargeldzahlung Leistenden; als Bargeldzahlung

gilt auch die Hingabe von Barschecks

sowie vom Unternehmer ausgegebener

und von ihm an Geldes Statt angenommener

Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und

dergleichen.

Diese Verpflichtung kann im Falle einer Organschaft

(§ 2 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972) auch von der Organgesellschaft, im Falle

einer Unternehmereinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes

auch von einer der in der Unternehmereinheit

zusammengeschlossenen Personengesellschaften

(Personengemeinschaften) erfüllt werden.

Wurden für eine Lieferung oder sonstige Leistung

vor Ablauf der Frist des Abs. 9 über die

gesamte Gegenleistung bereits Belege nach Z 1

oder Z 2 erteilt, so kann die Erteilung eines weiteren

Beleges entfallen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 1 entfällt,

wenn

1. der zivilrechtliche Preis des Gegenstandes der

Lieferung oder sonstigen Leistung,

2. beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder

bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine

Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148) der Gegenleistung,

3. bei Dauerschuldverhältnissen der zivilrechtliche

Preis für die im vereinbarten Entgeltsentrichtungszeitraum

zu erbringenden Lieferungen

oder sonstigen Leistungen

den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese

Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden,

daß eine einheitliche Leistung geteilt oder eine

Leistung auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses

in kürzeren als den für die Entgeltsentrichtung vereinbarten

Zeiträumen abgerechnet wird. Zu den

einheitlichen Leistungen zählen insbesondere die

Lieferung einer Gesamtsache, einer Sacheinheit

oder einer zusammengesetzten Sache; eine Lieferung

gleichartiger Sachen, die nach Zahl, Maß oder

Gewicht bezeichnet werden, gilt nicht als einheitliche

Leistung im Sinne dieser Bestimmung.

Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn

die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht

übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch

umgangen werden, daß die Entgegennahme eines

Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen

behandelt wird.

Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer

Anwendung des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes

1972, im Falle des Abs. 5 zweiter

Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung,

umzurechnen.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt ferner

1. wenn dem die Lieferung oder sonstige Leistung

erbringenden Unternehmer eine Gutschrift

(Abs. 5 und 6) vom Leistungsempfänger

erteilt wird;

2. für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf

öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder

anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in

oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen

Räumlichkeiten ausgeführt werden;

3. für Umsätze von inländischen amtlichen

Wertzeichen, Umsätze und die Vermittlung

der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

Umsätze im Einlagengeschäft, Umsätze

im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und

sonstige Leistungen im Emissionsgeschäft;

4. für Kreditunternehmungen, Bausparkassen

und Versicherungsunternehmen hinsichtlich

ihrer Umsätze im Sinne des § 6 Z 8 lit. a und f

des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie ihrer

Umsätze von Geldforderungen, im Kontokorrentverkehr,

im Zusammenhang mit dem

Inkasso von Handelspapieren, im Depotgeschäft,

von Wertpapieren und im Zusammenhang

mit Optionsgeschäften mit Wertpapieren

einschließlich der Vermittlung der beiden

letztgenannten Umsätze.

(4) Wird für eine Lieferung oder sonstige Leistung

die Gegenleistung im Hinblick auf ein Versicherungsverhältnis

zum Teil von Trägern der

gesetzlichen Sozialversicherung oder von Versicherungsunternehmen

erbracht, so kann die Verpflichtung

gemäß Abs. 1 Z 1 auch in der Weise erfüllt

werden, daß mehrere Belege nach Maßgabe der

Anteile an der Gegenleistung erteilt werden.

(5) Belege im Sinne dieser Vorschrift sind

Urkunden, mit denen über Lieferungen oder sonstige

Leistungen abgerechnet wird (wie insbesondere

Rechnungen, Frachtbriefe, Versicherungsscheine,

Berechtigungsausweise) oder mit denen

erfolgte Bargeldzahlungen bestätigt werden (wie

insbesondere Quittungen). Ein Anbot zu einer Lieferung

oder sonstigen Leistung wird mit der

Annahme durch den Leistungsempfänger zum

Beleg.

Gutschriften im Sinne dieser Vorschrift sind

Urkunden, mit denen Leistungsempfänger über an

sie ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen

abrechnen.

(6) Belege und Gutschriften haben mindestens

die folgenden Angaben zu enthalten

1. eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers

oder desjenigen, der gemäß Abs. 1 zweiter

Satz an Stelle des Unternehmers einen

Beleg erteilen kann;

2. den Ausstellungstag, im Falle des Abs. 5 zweiter

Satz den Tag der Anboterstellung. Statt

des Ausstellungstages kann bei Erfüllung der

Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 auch der Tag

der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben

werden. Eine Datumsangabe kann bei

fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen

(wie insbesondere Eintrittskarten,

Fahrausweisen) entfallen, wenn die vollständige

Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise

gewährleistet ist;

3. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1

Z 1 eine Bezeichnung des Gegenstandes der

Lieferung oder der Art und des Umfanges der

sonstigen Leistung;

4. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1

Z 1 den zivilrechtlichen Preis des Gegenstandes

der Lieferung oder sonstigen Leistung

bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung,

wobei es genügt, daß dieser Preis auf Grund

der Angaben rechnerisch ermittelbar ist; beim

Tausch, tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe

an Zahlungs Statt genügt die Anführung

der Gegenleistung. Bei Erfüllung der Verpflichtung

gemäß Abs. 1 Z 2 ist der Betrag der

Bargeldzahlung anzuführen.

(7) Die im Abs. 6 Z 1 und 3 geforderten Angaben

können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen

ausgedrückt sein, wenn ihre eindeutige Bestimmung

aus dem Beleg (der Gutschrift) oder anderen

bei dem die Lieferung oder die sonstige Leistung

erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen

gewährleistet ist. Die im Abs. 6 Z 3 und 4

geforderten Angaben können auch in anderen beim

Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser

ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen

enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen in

dem Beleg (der Gutschrift) hingewiesen ist.

(8) Belege (Gutschriften) sind in einer lebenden

Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen

abzufassen. Soweit diese nicht in einer für den

Unternehmer im Abgabenverfahren zugelassenen

Amtssprache abgefaßt sind, hat der Unternehmer

auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte

Übersetzung der Belegdurchschrift (Belegzweitschrift)

oder der Gutschrift beizubringen.

(9) Der Beleg ist zu erteilen

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens sechs

Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in

dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt

wurde; bei Leistungen auf Grund von

Dauerschuldverhältnissen mindestens einmal

im Kalenderjahr über an den letzten Abrechnungszeitraum

anschließende und noch nicht

abgerechnete Lieferungen oder sonstige Leistungen,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Zug um Zug mit

der Bargeldzahlung.

Bis zum Ablauf der nach Z 1 jeweils in Betracht

kommenden Frist ist, falls der zivilrechtliche Preis

bis dahin noch nicht feststeht, ein vorläufiger Beleg

zu erteilen, in dem der voraussichtliche zivilrechtliche

Preis auszuweisen ist; die endgültige Belegerteilung

hat mit der abschließenden Abrechnung zu

erfolgen.

(10) Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben

Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine Zweitschrift

anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren.

Als Zweitschrift im Sinne dieser Bestimmung

gilt auch die Speicherung auf Datenträgern,

wenn die Geschäftsfälle spätestens gleichzeitig mit

der Belegerstellung erfaßt werden. Journalstreifen

(Kontrollstreifen) einer Registrierkasse gelten auch

dann als Zweitschriften im Sinne dieser Bestim-

mung, wenn sie die gemäß Abs. 6 Z 1 geforderte

Angabe nicht enthalten und der Tag der Belegausstellung

zwar nicht bei jedem registrierten

Geschäftsfall festgehalten, jedoch aus dem Journalstreifen

(Kontrollstreifen) eindeutig erkennbar ist.

An die Stelle der Durchschrift (Zweitschrift) tritt

im Falle des Abs. 3 Z 1 die dem Unternehmer zugeleitete

Gutschrift. Die Aufbewahrungspflicht gilt

auch für die im Abs. 7 genannten Unterlagen. Die

Aufbewahrungsfrist läuft vom Schluß des sich aus

der Datumsangabe (Abs. 6 Z 2) ergebenden Kalenderjahres,

im Falle des Abs. 5 zweiter Satz jedoch

vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Anbot

angenommen wurde.

Die Durchschrift (Zweitschrift) und die an deren

Stelle tretende Gutschrift zählen zu den zu den

Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.

Die Anfertigung und Aufbewahrung einer

Durchschrift (Zweitschrift) kann bei fortlaufend

numerierten Berechtigungsausweisen unterbleiben,

wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten

Berechtigungsausweise gewährleistet ist.

(11) Wird den vorstehenden Verpflichtungen

nicht oder nicht vollständig entsprochen, so ist ein

begründeter Anlaß gegeben, die sachliche Richtigkeit

jener Bücher und Aufzeichnungen des zur

Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen,

in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten

sind."

Artikel II

Art. I Z 2 ist anzuwenden

1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und

sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses

erbracht werden und in

einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach

dem 31. Dezember 1981 endet,

2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen

Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981

erbracht werden.

ABSCHNITT VH

Sonderregelung für bestimmte Personenvereinigungen

in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern

vom Einkommen und Vermögen ihrer Mitglieder.

Artikel I

Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht

nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die der

Gewerbesteuer unterliegen, gelten, wenn ihr alleiniger

Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen

Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages

beschränkt, in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

sowie in bezug auf die Erhebung der

Steuern vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder

anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder.

Für diese Personenvereinigungen unterbleiben Feststellungen

gemäß §§ 186 und 188 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I gelten erstmalig für

Personenvereinigungen, die nach dem 31. Dezember

1981 gegründet werden.

ABSCHNITT VIII

Familienlastenausgleichsgesetz

1967

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 296/1981, wird wie folgt geändert

Im § 39 Abs. 3 erster Satz treten an die Stelle der

Worte: „in Höhe von 25 vH" die Worte: „in Höhe

von 50 vH".

Artikel II

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

ABSCHNITT IX

Die Bestimmung des Art. XII des Bundesgesetzes

vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,

das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften

geändert werden, BGBl. Nr. 545, tritt

mit 1. August 1981 außer Kraft.

ABSCHNITT X

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der

im Abschnitt I Art. I Z 5 enthaltenen Bestimmung

des § 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes

1972 sowie der im Abschnitt I Art. I Z 17 enthaltenen

Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes

1972 auch der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich

der im Abschnitt V Art. I Z 1 enthaltenen Bestimmung

des § 62 Abs. 1 Z 6 des Bewertungsgesetzes

1955 auch der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →