620. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,
320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978,
550/1979, 545/1980, 563/1980 und 520/1981 wird
wie folgt geändert
1. § 3 Z 3 hat zu lauten
„3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung und Sachleistungen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und
Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung
gebührende Übergangsgeld, weiters die
Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht,"
2. § 3 Z 14 a hat zu lauten
„14 a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer
Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit
von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit
mit einem begünstigten ausländischen
Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang
steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über
den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische
Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind
auch inländische Betriebsstätten von im Ausland
ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische
Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,
Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von
Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der
Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen
sowie die Planung, Beratung und Schulung,
soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters
das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen
im Ausland.
Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte
der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder
Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474/1974, für
ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen
von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm
(§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes)
entsprechen.
Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für
Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte
zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches
ausgeschlossen,"
4. § 3 Z 38 hat zu lauten
„38. Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974, ausgenommen die Entschädigung in
der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des
§ 34 b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung
der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl.
Nr. 496."
5. § 4 Abs. 4 Z 5 hat zu lauten
„5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) Universitäten, Kunsthochschulen und an die
Akademie der bildenden Künste, deren
Fakultäten, deren Institute und deren besondere
Einrichtungen,
b) durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit
Aufgaben der Forschungsförderung betraut
sind,
c) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
d) juristische Personen, die im wesentlichen mit
der Durchführung von für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen
Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind
und an denen eine Gebietskörperschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren
Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen
gerichtet ist,
zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben
sowie an die Österreichische Nationalbibliothek
und an Museen von Gebietskörperschaften.
Bei Zuwendungen an den unter lit. d genannten
Empfängerkreis ist vom Spender durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung nachzuweisen, daß der Empfänger
der Zuwendung dem in lit. d genannten
Empfängerkreis angehört und die Zuwendung zur
Durchführung einer für die österreichische Wissenschaft
oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder
Lehraufgabe bestimmt ist. Für Unternehmungen,
die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 567, Gebrauch
machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen
nicht,"
6. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die
Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres
das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1
erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1
letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt
sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des § 335 des
Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer
anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden,
dessen Firma im Handelsregister eingetragen
ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und
zweiten Satzes sinngemäß."
7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH,
bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als sie
den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)
übersteigt."
8. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge)
gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne
aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis
zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten
Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2
insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie
5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes
(Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr
auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei
gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen
Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere
als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner
gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser
Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind
steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung
stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere
ist nicht zulässig."
9. § 12 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien
Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig,
die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte
im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt
werden. Eine Übertragung auf Wertpapiere ist nur
zulässig, soweit auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
inländischer Schuldner angeschafft
werden und die Rücklagen aus der Veräußerung
von Wertpapieren stammen. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner
gleichgestellt. Eine Übertragung auf Beteiligungen
ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat. Eine Übertragung auf
Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung
gemäß § 5 zulässig."
9 a. Im § 13 tritt an die Stelle des Betrages von
2000 S der Betrag von 5000 S.
10. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Als Abfertigungen im Sinne des ersten Satzes
gelten auch Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher
Anordnung an andere Personen gezahlt werden
müssen."
10 a. § 14 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres
müssen auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
inländischer Schuldner oder Forderungen
aus Schuldscheindarlehen an die Republik
Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 vH
des am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
jahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages
für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen
vorhanden sein. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner gleichgestellt.
In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag
der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere
der im ersten und zweiten Satz genannten
Art auch nur vorübergehend weniger als 50 vH der
maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um
30 vH des durch Wertpapiere nicht gedeckten
Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der
Rücklagenbildung selbst wird durch diesen
Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt,
soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von
zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des
§ 107 in Anspruch genommen werden, können
nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden."
11. Dem § 14 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen
„Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sind auch
bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für
Personen anzuwenden, die nicht Arbeitnehmer
sind."
12. Am Ende des § 16 Abs. 1 Z 3 hat anstelle des
Beistriches ein Punkt zu treten, folgender Satz ist
anzufügen
„Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln,
nicht zu berücksichtigen,"
13. Dem § 16 Abs. 1 Z 4 ist anzufügen
„sowie Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen
gesetzlichen Krankenversicherung,
wenn eine Versicherungspflicht auf Grund der
Höhe der Einkünfte nicht besteht,"
14. § 18 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,
zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-,
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,
soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)
in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer
dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende
Jahre als Sonderausgabe in
Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche
Versicherungsunternehmen, die weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland
erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall
ist für die Abzugsfähigkeit außerdem
erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens
der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum
von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser
Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr
vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen,
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet
haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der
Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb
von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz
oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden.
Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen,
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend
den vorangegangenen Bestimmungen. Eine
Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn
innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß
eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der
Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung
oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen,
hat die angeführten Tatsachen, die
zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt
ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines
Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt
nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung
abgetreten oder verpfändet wurden
oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen
wäre oder der Steuerpflichtige nachweist,
daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche
Notlage verursacht sind,"
15. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a hat zu lauten
„3. a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung
von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften
geleistet werden, wobei es gleichgültig
ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in
Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine
Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum
Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines
Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung
des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung
dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor
Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die
geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt
und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden.
Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und
Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten
Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung
führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers
innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung
mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber
ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)
übertragen wird oder wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird,"
16. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d erster Satz hat zu lauten
„d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen,
die ausschließlich der Temperaturanhebung
der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen,
Windenergieanlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,
Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung
von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer
Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und
Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung
der Biomasse, ausgenommen offene Kamine,
in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem
Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Erhöhung
des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur
Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches
von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen,
weiters Aufwendungen für die
Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die
Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke,
Abwärme oder Geothermie erzeugt wird."
17. Im § 18 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich, als Z 7 wird neu angefügt
„7. Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5,
soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen."
18. Dem § 20 Abs. 1 Z 4 sind folgende Satzteile
anzufügen
„weiters Geld- und Sachzuwendungen, deren
Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit Umsätzen im Sinne der Z 3 stehen;
solche Zuwendungen sind auch nach § 18 oder § 34
nicht abzugsfähig,"
19. Die ersten beiden Sätze des § 20 a Abs. 3
haben zu lauten
„(3) Die übrigen mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern in Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben sind bei
Kraftfahrzeugen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge
nicht übersteigen, in tatsächlicher Höhe zu
berücksichtigen. Übersteigen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Kraftfahrzeuges die
in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge, so sind die
nachgewiesenen Betriebsausgaben, ausgenommen
die Kosten für die Wartung und Reparatur durch
dazu befugte Unternehmer, in dem Verhältnis zu
kürzen, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die Höchstbeträge übersteigen."
20. Dem § 20 a Abs. 8 ist folgender Satz neu
anzufügen
„Abweichend davon sind die Aufwendungen für
überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen und Krafträder, die
der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen
Vermietung befugten Unternehmer mietet, unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 abzusetzen."
21. § 22 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,
zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung
von Testamenten, für Vermögensverwaltung und
für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital
der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des
Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt.
Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders
oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbarem
Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige
Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in
einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war."
22. Nach § 23 ist folgender § 23 a einzufügen
„Verluste bei beschränkter Haftung
§ 23 a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf
Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft
sind nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die
nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die
Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren
Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an
der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung
besonderer Vergütungen und Aufwendungen
des Kommanditisten zu ermitteln.
(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem
Kapitalkonto gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten
aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist
der Veräußerungsgewinn unter Beachtung der Vorschrift
des § 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist
ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag
des negativen Kapitalkontos, den er nicht auffüllen
muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille
Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen
sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren
Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmung der eines Kommanditisten vergleichbar
ist."
23. § 25 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge
und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von
Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht
wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt
sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden
Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen
eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmung fehlt,"
23 a. Im § 26 Z 7 lit. b tritt an die Stelle des
Betrages von 150 S der Betrag von 160 S, an die
Stelle des Betrages von 180 S der Betrag von 195 S,
an Stelle des Betrages von 200 S der Betrag von
220 S, an Stelle des Betrages von 230 S der Betrag
von 250 S und an Stelle des Betrages von 305 S der
Betrag von 330 S.
24. § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden
Einkommen beträgt jährlich
für die ersten 50000 S 21 vH
für die weiteren 50000 S 7 vH
für die weiteren 50000 S 33 vH
für die weiteren 50000 S 9 vH
für die weiteren 50000 S 45 vH
für die weiteren 50000 S 51 vH
für die weiteren 200000 S 5 vH
für die weiteren 500000 S 58 vH
für die weiteren 500000 S 60 vH
für alle weiteren Beträge 2 vH."
25. § 33 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich
zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine
Steuerabsetzbetrag 5100 S jährlich."
26. Dem § 33 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze
angefügt
„Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter
mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119
zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu
Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens
vier Monate im Veranlagungszeitraum von
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht
verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder
keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den
Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte
aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen
Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen
Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.
Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag
3900 S jährlich."
27. § 33 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht
ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von
3500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der
Arbeitnehmerabsetzbetrag 4000 S jährlich."
28. Dem § 33 Abs. 6 ist folgender letzter Satz
anzufügen
„Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag
2400 S jährlich."
29. Dem § 37 Abs. 1 ist folgender letzter Satz
anzufügen
„Auf Einkünfte, die unter die Bestimmung des
§ 67 fallen, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden."
30. Im § 39 hat der Abs. 3 und im § 41 der Abs. 5
zu entfallen.
31. § 57 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4800 S jährlich
zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine
Steuerabsetzbetrag 5100 S jährlich."
32. Dem § 57 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze
angefügt
„Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter
mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119
zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht
verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder
keine Unterhaltsleistungen öder solche von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den
Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte
aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen
Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen
Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag
3900 S jährlich."
33. § 57 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
in Höhe von 3500 S jährlich zu. Für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
1982 enden, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag
4000 S jährlich."
34. Im § 57 Abs. 4 ist folgender zweiter Satz einzufügen,
der bisherige zweite Satz wird zum dritten
Satz
„Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1982 enden, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag
2400 S jährlich."
35. § 58 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines
Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag
eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die
andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen
oder andere Einkünfte bezog, liegen
aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor,
so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen."
35 a. Im § 59 Abs. 1 tritt anstelle der Frist
„31. Jänner" die Frist „31. März".
Im § 63 Abs. 1 tritt anstelle der Frist „31. Jänner"
jeweils die Frist „31. März".
Im § 74 Abs. 4 tritt anstelle der Frist „31. Jänner"
die Frist „31. März".
35 b. Im § 62 Abs. 4 hat die 2 2 zu lauten
„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18
Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw.
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 und
7,"
36. Im § 67 Abs. 1 tritt im vorletzten Satz anstelle
des Betrages von 130 S der Betrag von 180 S.
37. Im § 68 Abs. 2 lit. c und § 68 Abs. 3 Z 3 ist
der Klammerausdruck „(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947)" durch den Klammerausdruck
„(§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974)" zu ersetzen.
38. Im § 72 Abs. 1 tritt in der Z 5 anstelle des
Wortes „oder" ein Punkt. Die Z 6 hat zu entfallen.
Nach der Z 5 ist folgender Unterabsatz einzufügen
„Bei Pensionisten mit Dauerlohnsteuerkarte hat
die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich
ohne Antragstellung durchzuführen."
39. Im § 72 Abs. 2 hat die Z 1 zu lauten
„1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur
von ein und demselben Arbeitgeber während des
ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat
und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben
waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den
Jahresausgleich bis 30. September des Kalenderjahres
der zeitgerechten Antragstellung durchzuführen.
Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch
für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,
Krankheit oder Karenzurlaub
für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres
keinen Arbeitslohn erhalten haben,"
40. § 72 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben
die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt
ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden
Kalenderjahres Namen und Anschrift jener
Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine
Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt
haben."
40 a. Im § 84 ist folgender Satz anzufügen
„Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des
folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden."
40 b. Im § 105 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 8424 S der Betrag von 9048 S, an Stelle
des Betrages von 27 S der Betrag von 29 S, an Stelle
des Betrages von 162 S der Betrag von 174 S und
an Stelle von 702 S der Betrag von 754 S.
41. § 106 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen
von Körperbehinderungen verschiedener
Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien
der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates."
42. Im § 106 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 864 S der Betrag von 907 S, an Stelle des Betrages
von 1152 S der Betrag von 1210 S, an Stelle
des Betrages von 2880 S der Betrag von 3024 S, an
Stelle des Betrages von 3480 S der Betrag von
3654 S, an Stelle des Betrages von 4320 S der
Betrag von 4536 S, an Stelle des Betrages von
5160 S der Betrag von 5418 S, an Stelle des Betrages
von 6024 S der Betrag von 6325 S, an Stelle
des Betrages von 8640 S der Betrag von 9072 S
und an Stelle des Betrages von 14400 S der Betrag
von 15120 S; weiters hat im § 106 Abs. 3 der letzte
Satz zu entfallen.
43. § 108 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
(§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so
wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)
erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem
Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages,
der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr
tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung
gutgeschrieben wird, wobei der Anteil
der tatsächlichen Zahlung 87 vH zu betragen hat.
Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für
jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem
Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage
im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von
8000 S jährlich erstattet werden. Diese
Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten und für jedes
Kind im Sinne des § 119 um je 8000 S jährlich,
sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr
auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung
(Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen
oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr
in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines
anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge
zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen
(Lohn)steuererstattung geltend machen.
Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen
des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend
gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen
ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr
zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen
Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis
30. November bei der Abgabenbehörde im Wege
jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige
den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen
hat. Für Personen, die eine solche Erklärung
abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen
Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr
nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet,
binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen
durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung
vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen.
Eine Mitteilungspflicht im Sinne des
Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages
dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung
der Bemessungsgrundlage berücksichtigten
Personen abweichend von den Bestimmungen des
zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung
insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung
geltend machen, als eine Einkommen
(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des
aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen
wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages
geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung
ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen
und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen.
Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages
steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren
seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel
der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate
bis zur Rückzahlung des Guthabens oder
von Teilen desselben vergangen sind, sofern der
Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni
1981 gestellt wurde."
44. § 108 Abs. 6 vierter Satz hat zu lauten
„Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im
Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs
Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die
Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach
diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung
oder Sicherstellung als Grundlage einer
Steuererstattung geleistet wurden, und auf die
erstattete Steuer selbst."
45. § 108 Abs. 10 zweiter Satz hat zu lauten
„Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach
Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in
einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge
mehr geleistet hat."
46. Dem § 108 EStG ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei
einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus, insbesondere
der Habenzinssätze und des Nominalzinssatzes
der Bundesanleihe, mit Beginn eines Kalenderjahres
den Hundertsatz für die Erstattung von
Einkommen- bzw. Lohnsteuer für die ab 7. September
1979 abgeschlossenen Verträge mit einer Laufzeit
von sechs Jahren innerhalb einer Bandbreite
von 4 vH unter bzw. über dem Nominalzinssatz
der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe durch Verordnung,
erforderlichenfalls auch rückwirkend, neu
festsetzen."
47. § 113 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie)
in einer einmaligen Leistung, die vor dem
1. Jänner 1982 erbracht wurde, so kann der Erbringer
dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des
als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 nach
Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z 4
geltend machen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 18
Abs. 1 Z 3 lit. a beträgt die Bindungsfrist für Beiträge,
die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden,
fünf Jahre."
48. Im § 114 hat der Abs. 3 zu lauten und werden
als Abs. 4 und 5 angefügt
„(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108
Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die
innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe
von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der
im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen
und der Steuererstattung gutgeschrieben wird,
wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung
90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf
Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und
vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
(4) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf
Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und
vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die
Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes
von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf
Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des
Abs. 5 abgegeben wurde.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 3 erfolgt die Steuererstattung mit einem
Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages,
der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr
tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung
gutgeschrieben wird, wobei der Anteil
der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen
hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß
nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli
1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der
Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982
erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von
sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals
für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung."
48 a. Im § 122 Abs. 3 treten an die Stelle der Jahreszahlen
„1981" die Jahreszahlen „1983".
49. Im § 123 Abs. 1 haben die ersten beiden Sätze
zu lauten
„(1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen
kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in
denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale
Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese
Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr
1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die
in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften
Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren
angeschafften Forderungen 15 vH der
Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)."
Artikel II
Soweit Verluste eines Kommanditisten oder
eines Gesellschafters im Sinne des § 23 a Abs. 3 vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen
Gesellschafter zugerechnet worden sind, gilt folgendes
Bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafter
zugerechneten Verluste sind in späteren Wirtschaftsjahren
Gewinne des Kommanditisten oder
des Gesellschafters im Sinne des § 23 a Abs. 3 auf
Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem
anderen Gesellschafter zuzurechnen.
Artikel III
1. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 5, 8, 9, 14
bis 18, 21 bis 35, 35 b bis 37 und 40 b bis 42 sind
anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1982,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1981
enden.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z 6 sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973
anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume,
die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des
Art. I Z 6 fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid
abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das
Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die
Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen
Verfahren den Gewinn für das der Ermittlung bisher
zugrunde gelegte Wirtschaftjahr unter Beachtung
der Bestimmung des Art. I Z 6 zu ermitteln.
Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung
sind nicht zulässig. Im übrigen sind die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über
die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß
anzuwenden.
Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen
gemäß den §§ 295, 296 BAO, die auf Grund einer
Wiederaufnahme des Verfahrens im vorstehenden
Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen
von Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO
ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung
nur in jenem Umfang zulässig, in dem der
Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid
abgeändert worden ist.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z 7 sind erstmals
auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach
dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die
Investitionsbegünstigung von den auf die einzelnen
Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen
der Herstellungskosten vorgenommen, ist die
Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten
anzuwenden, die Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind
bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen
Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im
Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten
entsprechend der Dauer der Herstellung
im Wirtschaftsjahr verhältnismäßig auf den
Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem
31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene
Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.
4. Die Bestimmungen des Art. I Z 9 a sind erstmals
auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge
nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden.
5. Die Bestimmungen des Art. I Z 10 sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973
anzuwenden. Wurde für solche Personen eine
Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage
zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr
1982 (1981/82) zu bilden.
6. Die Bestimmung des Art. I Z 11 ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978
anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß
Abschnitt I Art. IV Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmungen
des Abschnittes I Art. I Z 4 und Art. II bereits
in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977
(1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung
des Art. I Z 11 erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
7. Die Bestimmungen des Art. I Z 12 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1983,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1982
enden.
8. Die Bestimmungen des Art. I Z 19 und 20 sind
erstmalig ab der Veranlagung 1982 anzuwenden.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
sind diese Bestimmungen erstmalig auf
Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des
§ 20 a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr
1982 fallen.
9. In Art. I Z 43 ist die Bestimmung des § 108
Abs. 2 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981
anzuwenden.
10. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 13 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1981 anzuwenden.
11. Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen
(steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des
Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere
im Sinne des § 14 Abs. 4 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet
das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem
30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens
am 30. Juni 1982 zu entsprechen.
ABSCHNITT II
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,
636/1975 und 645/1977 wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 4 lit. a, § 10 Abs. 1 lit. a und § 22
Abs. 4 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Ausdruckes
„Pfandbriefstelle der österreichischen
Landeshypothekenanstalten" der Ausdruck
„Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken".
2. Im § 8 Abs. 4 lit. a, § 10 Abs. 1 lit. a und im
§ 22 Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des
Klammerausdruckes „(Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck
„(Sparkassengesetz, BGBl.
Nr. 64/1979)".
3. § 5 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. Kreditunternehmungen, deren genehmigter
Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme
von Bürgschaften und sonstigen Haftungen
für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung
von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen
sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger
Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes
besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen
zutreffen
a) Die Kreditunternehmung darf keinen
Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner)
dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln der Kreditunternehmung
erhalten,
b) die Kreditunternehmung darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands-
oder Geschäftsführergehälter oder
Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
c) bei Auflösung der Kreditunternehmung dürfen
die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel
von ihren eingezahlten Kapitalanteilen
zurückerhalten, als diese zur Deckung von
Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung
bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften
und sonstigen Haftungen nicht mehr
benötigt werden; das restliche Vermögen der
Kreditunternehmung darf sodann nur im
Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes
verwendet werden;"
4. § 5 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten
„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961;"
5. § 16 Z 5 hat zu lauten
„5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung
oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit Umsätzen im Sinne der Z 2 stehen;
solche Zuwendungen sind auch nach § 18 des Einkommensteuergesetzes
nicht abzugsfähig, weiters
die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen,
kirchlichen und ähnlichen Zwecken."
6. a) § 22 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6
ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in
Höhe der Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
gemäß § 45 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
höchstens jedoch ein Betrag von
80000 S, abzuziehen."
b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 5 und 6 sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1982 anzuwenden.
ABSCHNITT III
Gewerbesteuergesetz 1953
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959,
194/1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,
439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,
320/1977, 645/1977, 572/1978 und 563/1980 und
der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,
266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Z 4 und im § 26 Abs. 4 tritt jeweils an
die Stelle des Klammerausdruckes „(Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck
„(Sparkassengesetz, BGBl.
Nr. 64/1979)".
2. Im § 2 Z 11 tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und ist als Z 12 anzufügen
„12. Kreditunternehmungen im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes."
3. § 7 Z 1 hat zu lauten
„1. Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf
Grund einer Weitsicherung für Schulden, die wirtschaftlich
mit der Gründung oder dem Erwerb des
Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am
Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung
des Betriebes zusammenhängen oder der nicht
nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit
vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge
insgesamt 10000 S übersteigen. Bei
Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge
annehmen und abgeben, gelten hereingenommene
Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als
Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen
gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich
Gebäude) und dauernden Beteiligungen das
Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen,
die Bank- und Sparkassengeschäfte im
Inland betreiben, einschließlich der Girokassen,
Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen,
welche dem Abrechnungsverkehr dienen.
Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten
Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt
werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit
Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke
gewährt werden. Nicht als Dauerschulden
im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden
zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß
§ 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für
Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1981, BGBl. Nr. 215, übernommen hat, sowie jene
Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen
der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert
werden. Übersteigen bei Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden
80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,
so ist auf Antrag insoweit von einer
Hinzurechnung abzusehen;"
4. § 7Z 3 hat zu lauten
„3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung
der Einlage des stillen Gesellschafters sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im
Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen sind;"
5. § 7 Z 6 hat zu lauten
„6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4
bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte
für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind.
Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen
zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen
wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als
einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung
eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die
Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes
bestanden haben, der für die
Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;"
6. Im § 8 Z 1 tritt nach dem letzten Wort an die
Stelle des Strichpunktes ein Punkt und ist folgender
Satz anzufügen
„Die Kürzungsbestimmung gemäß dem zweiten
Satz gilt auch für die Verwaltung und Nutzung
eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes;"
6 a. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
für die ersten 80000 S
des Gewerbeertrages 0 vH
für die weiteren 40000 S
des Gewerbeertrages 8 vH
für die weiteren 60000 S
des Gewerbeertrages 7 vH
für die weiteren 40000 S
des Gewerbeertrages 6 vH
für alle weiteren Beträge
des Gewerbeertrages 5 vH
2. bei anderen Unternehmen 5 vH"
7. Dem § 11 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Sind im Gewerbeertrag Einkünfte aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben im Sinne des § 45
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, enthalten, so ist vor Ermittlung des Steuermeßbetrages
der Gewerbeertrag um jenen Teil, der
auf diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe entfällt,
höchstens jedoch um einen Betrag von
80000 S zu kürzen."
8. § 12 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. die Verbindlichkeiten, die den Hinzurechnungsbeträgen
im Sinne des § 7 Z 1 bis 3 entsprechen;"
9. § 30 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. Im § 33 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 200000 S der Betrag von 280000 S.
11. Im § 33 Z2 tritt an die Stelle des Betrages
von 30000 S der Betrag von 175000 S.
Artikel II
Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der
Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag
gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit
10000 S mit 50000 S zu verrechnen und die diesen
Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge
gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.
Artikel III
1. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 mit Ausnahme
der Bestimmungen des vorletzten Satzes
sowie die Bestimmungen des Art. I Z 4 und 5 sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1981 anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 6, 6 a, 7, 9,
10 und 11 sind erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,
636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,
101/1979, 550/1979 und 563/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
»§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1
Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles,
was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu
gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte
und andere mit der Errichtung von Verträgen
über Lieferungen oder sonstige Leistungen
verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung
oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu
ersetzen hat."
2. Dem § 4 Abs. 3 ist als vierter Satz anzufügen
„Weiters sind auch Gebühren für Bestandverträge,
die unter die Bestimmungen des § 33 TP 5
des Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende
Posten zu behandeln."
3. § 22 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden,
wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in
einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen
drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht
überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht
überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich
welcher der nach den Grundsätzen des ersten
Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen
und Verpachtungen zum 1. Jänner eines
Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche
900000 S nicht übersteigt."
4. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
150000 S nicht übersteigen, ist die für den
Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach
Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen. Steuerbeträge, die
nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder
§ 16 geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des
Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen."
Artikel II
(1) Die Bestimmung des Art. I Z 1 ist ab dem
Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z 2 ist — vorbehaltlich
der Bestimmungen über die Verjährung
(§§ 207 ff. der Bundesabgabenordnung) — auf
steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 4 sind
ab dem Veranlagungsjahr 1982 anzuwenden.
ABSCHNITT V
Bewertungsgesetz 1955
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,
447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,
645/1977 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 597/1978 wird wie folgt geändert
1. In § 62 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt. Als Z 6 ist anzufügen
„6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und
unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen,
wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden
Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
nachgewiesen wird."
2. § 62 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 6 sind
nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz
darstellen."
3. § 70 Z 10 hat zu lauten
„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3
bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend
bezeichnet sind."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1981 liegen.
ABSCHNITT VI
Bundesabgabenordnung
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 336/1981, wird wie folgt geändert
1. Im § 129 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung,
durch Tausch oder unentgeltlich oder"
2. Nach § 132 ist folgender § 132 a einzufügen
„§ 132 a. (1) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) haben
unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften
einen Beleg zu erteilen über
1. ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972 dem Leistungsempfänger oder
einem an dessen Stelle die Gegenleistung ganz
oder teilweise erbringenden Dritten,
2. empfangene Bargeldzahlungen für Lieferungen
und sonstige Leistungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972
dem die Bargeldzahlung Leistenden; als Bargeldzahlung
gilt auch die Hingabe von Barschecks
sowie vom Unternehmer ausgegebener
und von ihm an Geldes Statt angenommener
Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und
dergleichen.
Diese Verpflichtung kann im Falle einer Organschaft
(§ 2 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972) auch von der Organgesellschaft, im Falle
einer Unternehmereinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes
auch von einer der in der Unternehmereinheit
zusammengeschlossenen Personengesellschaften
(Personengemeinschaften) erfüllt werden.
Wurden für eine Lieferung oder sonstige Leistung
vor Ablauf der Frist des Abs. 9 über die
gesamte Gegenleistung bereits Belege nach Z 1
oder Z 2 erteilt, so kann die Erteilung eines weiteren
Beleges entfallen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 1 entfällt,
wenn
1. der zivilrechtliche Preis des Gegenstandes der
Lieferung oder sonstigen Leistung,
2. beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder
bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine
Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148) der Gegenleistung,
3. bei Dauerschuldverhältnissen der zivilrechtliche
Preis für die im vereinbarten Entgeltsentrichtungszeitraum
zu erbringenden Lieferungen
oder sonstigen Leistungen
den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese
Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden,
daß eine einheitliche Leistung geteilt oder eine
Leistung auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses
in kürzeren als den für die Entgeltsentrichtung vereinbarten
Zeiträumen abgerechnet wird. Zu den
einheitlichen Leistungen zählen insbesondere die
Lieferung einer Gesamtsache, einer Sacheinheit
oder einer zusammengesetzten Sache; eine Lieferung
gleichartiger Sachen, die nach Zahl, Maß oder
Gewicht bezeichnet werden, gilt nicht als einheitliche
Leistung im Sinne dieser Bestimmung.
Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn
die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht
übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch
umgangen werden, daß die Entgegennahme eines
Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen
behandelt wird.
Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer
Anwendung des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
1972, im Falle des Abs. 5 zweiter
Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung,
umzurechnen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt ferner
1. wenn dem die Lieferung oder sonstige Leistung
erbringenden Unternehmer eine Gutschrift
(Abs. 5 und 6) vom Leistungsempfänger
erteilt wird;
2. für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in
oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen
Räumlichkeiten ausgeführt werden;
3. für Umsätze von inländischen amtlichen
Wertzeichen, Umsätze und die Vermittlung
der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
Umsätze im Einlagengeschäft, Umsätze
im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und
sonstige Leistungen im Emissionsgeschäft;
4. für Kreditunternehmungen, Bausparkassen
und Versicherungsunternehmen hinsichtlich
ihrer Umsätze im Sinne des § 6 Z 8 lit. a und f
des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie ihrer
Umsätze von Geldforderungen, im Kontokorrentverkehr,
im Zusammenhang mit dem
Inkasso von Handelspapieren, im Depotgeschäft,
von Wertpapieren und im Zusammenhang
mit Optionsgeschäften mit Wertpapieren
einschließlich der Vermittlung der beiden
letztgenannten Umsätze.
(4) Wird für eine Lieferung oder sonstige Leistung
die Gegenleistung im Hinblick auf ein Versicherungsverhältnis
zum Teil von Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung oder von Versicherungsunternehmen
erbracht, so kann die Verpflichtung
gemäß Abs. 1 Z 1 auch in der Weise erfüllt
werden, daß mehrere Belege nach Maßgabe der
Anteile an der Gegenleistung erteilt werden.
(5) Belege im Sinne dieser Vorschrift sind
Urkunden, mit denen über Lieferungen oder sonstige
Leistungen abgerechnet wird (wie insbesondere
Rechnungen, Frachtbriefe, Versicherungsscheine,
Berechtigungsausweise) oder mit denen
erfolgte Bargeldzahlungen bestätigt werden (wie
insbesondere Quittungen). Ein Anbot zu einer Lieferung
oder sonstigen Leistung wird mit der
Annahme durch den Leistungsempfänger zum
Beleg.
Gutschriften im Sinne dieser Vorschrift sind
Urkunden, mit denen Leistungsempfänger über an
sie ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen
abrechnen.
(6) Belege und Gutschriften haben mindestens
die folgenden Angaben zu enthalten
1. eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers
oder desjenigen, der gemäß Abs. 1 zweiter
Satz an Stelle des Unternehmers einen
Beleg erteilen kann;
2. den Ausstellungstag, im Falle des Abs. 5 zweiter
Satz den Tag der Anboterstellung. Statt
des Ausstellungstages kann bei Erfüllung der
Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 auch der Tag
der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben
werden. Eine Datumsangabe kann bei
fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen
(wie insbesondere Eintrittskarten,
Fahrausweisen) entfallen, wenn die vollständige
Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise
gewährleistet ist;
3. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1
Z 1 eine Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder der Art und des Umfanges der
sonstigen Leistung;
4. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1
Z 1 den zivilrechtlichen Preis des Gegenstandes
der Lieferung oder sonstigen Leistung
bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung,
wobei es genügt, daß dieser Preis auf Grund
der Angaben rechnerisch ermittelbar ist; beim
Tausch, tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe
an Zahlungs Statt genügt die Anführung
der Gegenleistung. Bei Erfüllung der Verpflichtung
gemäß Abs. 1 Z 2 ist der Betrag der
Bargeldzahlung anzuführen.
(7) Die im Abs. 6 Z 1 und 3 geforderten Angaben
können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen
ausgedrückt sein, wenn ihre eindeutige Bestimmung
aus dem Beleg (der Gutschrift) oder anderen
bei dem die Lieferung oder die sonstige Leistung
erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen
gewährleistet ist. Die im Abs. 6 Z 3 und 4
geforderten Angaben können auch in anderen beim
Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser
ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen
enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen in
dem Beleg (der Gutschrift) hingewiesen ist.
(8) Belege (Gutschriften) sind in einer lebenden
Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen
abzufassen. Soweit diese nicht in einer für den
Unternehmer im Abgabenverfahren zugelassenen
Amtssprache abgefaßt sind, hat der Unternehmer
auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte
Übersetzung der Belegdurchschrift (Belegzweitschrift)
oder der Gutschrift beizubringen.
(9) Der Beleg ist zu erteilen
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens sechs
Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
wurde; bei Leistungen auf Grund von
Dauerschuldverhältnissen mindestens einmal
im Kalenderjahr über an den letzten Abrechnungszeitraum
anschließende und noch nicht
abgerechnete Lieferungen oder sonstige Leistungen,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Zug um Zug mit
der Bargeldzahlung.
Bis zum Ablauf der nach Z 1 jeweils in Betracht
kommenden Frist ist, falls der zivilrechtliche Preis
bis dahin noch nicht feststeht, ein vorläufiger Beleg
zu erteilen, in dem der voraussichtliche zivilrechtliche
Preis auszuweisen ist; die endgültige Belegerteilung
hat mit der abschließenden Abrechnung zu
erfolgen.
(10) Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben
Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine Zweitschrift
anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren.
Als Zweitschrift im Sinne dieser Bestimmung
gilt auch die Speicherung auf Datenträgern,
wenn die Geschäftsfälle spätestens gleichzeitig mit
der Belegerstellung erfaßt werden. Journalstreifen
(Kontrollstreifen) einer Registrierkasse gelten auch
dann als Zweitschriften im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn sie die gemäß Abs. 6 Z 1 geforderte
Angabe nicht enthalten und der Tag der Belegausstellung
zwar nicht bei jedem registrierten
Geschäftsfall festgehalten, jedoch aus dem Journalstreifen
(Kontrollstreifen) eindeutig erkennbar ist.
An die Stelle der Durchschrift (Zweitschrift) tritt
im Falle des Abs. 3 Z 1 die dem Unternehmer zugeleitete
Gutschrift. Die Aufbewahrungspflicht gilt
auch für die im Abs. 7 genannten Unterlagen. Die
Aufbewahrungsfrist läuft vom Schluß des sich aus
der Datumsangabe (Abs. 6 Z 2) ergebenden Kalenderjahres,
im Falle des Abs. 5 zweiter Satz jedoch
vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Anbot
angenommen wurde.
Die Durchschrift (Zweitschrift) und die an deren
Stelle tretende Gutschrift zählen zu den zu den
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.
Die Anfertigung und Aufbewahrung einer
Durchschrift (Zweitschrift) kann bei fortlaufend
numerierten Berechtigungsausweisen unterbleiben,
wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten
Berechtigungsausweise gewährleistet ist.
(11) Wird den vorstehenden Verpflichtungen
nicht oder nicht vollständig entsprochen, so ist ein
begründeter Anlaß gegeben, die sachliche Richtigkeit
jener Bücher und Aufzeichnungen des zur
Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen,
in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten
sind."
Artikel II
Art. I Z 2 ist anzuwenden
1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und
sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses
erbracht werden und in
einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach
dem 31. Dezember 1981 endet,
2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981
erbracht werden.
ABSCHNITT VH
Sonderregelung für bestimmte Personenvereinigungen
in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern
vom Einkommen und Vermögen ihrer Mitglieder.
Artikel I
Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die der
Gewerbesteuer unterliegen, gelten, wenn ihr alleiniger
Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen
Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages
beschränkt, in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
sowie in bezug auf die Erhebung der
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder
anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder.
Für diese Personenvereinigungen unterbleiben Feststellungen
gemäß §§ 186 und 188 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I gelten erstmalig für
Personenvereinigungen, die nach dem 31. Dezember
1981 gegründet werden.
ABSCHNITT VIII
Familienlastenausgleichsgesetz
1967
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 296/1981, wird wie folgt geändert
Im § 39 Abs. 3 erster Satz treten an die Stelle der
Worte: „in Höhe von 25 vH" die Worte: „in Höhe
von 50 vH".
Artikel II
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.
ABSCHNITT IX
Die Bestimmung des Art. XII des Bundesgesetzes
vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,
das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften
geändert werden, BGBl. Nr. 545, tritt
mit 1. August 1981 außer Kraft.
ABSCHNITT X
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der
im Abschnitt I Art. I Z 5 enthaltenen Bestimmung
des § 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes
1972 sowie der im Abschnitt I Art. I Z 17 enthaltenen
Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes
1972 auch der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich
der im Abschnitt V Art. I Z 1 enthaltenen Bestimmung
des § 62 Abs. 1 Z 6 des Bewertungsgesetzes
1955 auch der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.