620. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten
„(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern
zu leisten, Wenn mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, daß sie
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen
Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und
vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung
oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
oder
2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit
einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung erlitten
haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen
sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist."
2. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten
„(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine
schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird."
3. Der § 2 hat zu lauten
„Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955);
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
b) deren Wiederherstellung und Erneuerung,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe,
wenn diese Leistungen unmittelbar
im Anschluß oder im Zusammenhang
mit der unter lit. a angeführten Maßnahme
erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung
oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3
ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung
der Lenkerberechtigung, wenn auf
Grund der Behinderung die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht
zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten."
4. Der § 3 hat zu lauten
„Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z. 1 ist monatlich
jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der
dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung (§ 1
Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen
durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als
Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht.
Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen
nach Abs. 2 den vierfachen Betrag des jeweiligen
Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen
gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese
Grenze erhöht sich auf das Vierfache des jeweiligen
im § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
vorgesehenen Betrages, sofern der Anspruchsberechtigte
seinen Ehegatten überwiegend erhält.
Die Grenze erhöht sich weiters um das Vierfache
des jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
vorgesehenen Betrages für jedes Kind (§ 1 Abs. 6).
Für Witwen (Witwer) bildet der vierfache Betrag
des jeweiligen Richtsatzes nach § 293 Abs. 1
erster Satz lit. b und für Waisen der vierfache
Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden
Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
die Einkommensgrenze. Übersteigt die Hilfe
nach § 2 Z. 1 zusammen mit dem Einkommen
nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
um den die Einkommensgrenze übersteigenden
Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich
erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder
Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse
vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung
der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger
Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer
Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben
bei der Feststellung des Einkommens Wohnungsbeihilfen
nach dem Bundesgesetz vom 21. September
1951, BGBl. Nr. .229, Familienbeihilfen
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und
der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte,
die wegen des besonderen körperlichen Zustandes
gewährt werden (Hilflosenzuschuß, Pflegezulage,
Blindenzulage und gleichartige Leistungen).
Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen
sind nicht anzurechnen, soweit
sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 gewährt werden."
5. Dem § 5 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9 a),
die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen
beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung
von Körperersatzstücken, orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln erwachsen,
sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, zu
ersetzen."
6. Nach § 5 ist als § 5 a einzufügen
„Rehabilitation
§ 5 a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn
hiefür nicht durch den zuständigen Träger der
Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen
wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2
oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte
infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2
eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen
Schutz gewährleistet,
nicht mehr ausüben kann.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt
unter den Voraussetzungen und in dem Umfang,
in dem sie einem Versicherten oder Bezieher
einer Pension aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht.
(3) Das Landesinvalidenamt kann die Durchführung
der Maßnahmen der Rehabilitation der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen
Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten
und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten
übertragen, wenn dies zur rascheren
und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig
ist.
(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf
die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und
auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der
in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen
und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
mit der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
als Kostenersatz vereinbaren."
7. Der § 7 hat zu lauten
„Ersatz der Bestattungskosten
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann
sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der
sie bestritten hat, bis zur Höhe des vierfachen
Betrages des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung
von Ausgleichszulagen nach § 293
Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 zu ersetzen.
Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen,
die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung
oder sonstigen öffentlichen Mitteln
gewährt werden, anzurechnen."
8. Der § 8 hat zu lauten
„Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte
ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten
Grund den Täter zu dem verbrecherischen
Angriff vorsätzlich veranlaßt
oder sich ohne anerkennenswerten Grund
grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben,
Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und
dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung
(§ 1 Abs. 2) erlitten haben
oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung
der Tat, zur Ausforschung des
Täters oder zur Feststellung des Schadens
beizutragen.
(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene
(§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt
gewesen sind,
2. sie oder der Beschädigte ohne einen von
der Rechtsordnung anerkannten Grund den
Täter zu dem verbrecherischen Angriff
vorsätzlich veranlaßt haben oder
3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur
Aufklärung der Tat, zur Ausforschung
des Täters oder zur Feststellung des Schadens
beizutragen.
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen,
die auf ihre Schadenersatzansprüche
aus dem Verbrechen verzichtet haben.
(4) Von Geldleistungen sind Personen ausgeschlossen,
die ein ihnen zumutbares Heil- oder
Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch
ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens
gefährden oder vereiteln.
(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
(§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern,
als es der Beschädigte oder Hinterbliebene
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat,
zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6) Von der orthopädischen Versorgung sind
Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften Anspruch auf gleichartige
Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf
Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten
nicht als gleichartige Leistungen."
9. Nach § 9 ist als § 9a einzufügen
„Ersatz von Reisekosten
§ 9 a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger
(Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen,
daß er einer Vorladung durch eine zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene
Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4
entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 zu ersetzen."
10. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen
nur von dem Monat an erbracht werden, in dem
die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern
das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
(§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten
(§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen
nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist
zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf
der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die
Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat
an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird."
11. § 13 hat zu lauten
„Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe
§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe
auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen
Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine
Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe
nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so
sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem
geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der
nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen
durch den Bund zu ersetzen.
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert
sich um die Beträge, die zur Befriedigung
des Ersatzanspruches des Trägers der
Sozialhilfe aufgewendet wurden."
11 a. Nach § 14 ist als § 14 a einzufügen
„Härteausgleich
§ 14 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich
gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen
Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch
auf Grund der Auslobung."
12. Die Z. 1 des Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„1. hinsichtlich der §§ 4, 5 a und 9 a der
Bundesminister für soziale Verwaltung,"
12 a. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„(2) Mit der Durchführung der vom Bund
als Träger von Privatrechten nach diesem
Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
1. hinsichtlich des § 14 a der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
in den anspruchsberechtigten Personenkreis
einbezogen werden und innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim
zuständigen Landesinvalidenamt einbringen, erhalten
die Hilfeleistungen nach Maßgabe der
§§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/
1973, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2
in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober
1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an,
in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens
ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung
von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von
Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf
Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht.
Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen, sind die Hilfeleistungen
rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten
Umfang von dem Monat an, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch
ab 1. September 1972 zu bewilligen.
(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen
wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen
gemäß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/
1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen
zu prüfen, ob auf Grund des § 3 in der Fassung
des Art. I Z. 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst-
oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen
der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz
des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von
Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß § 3 in der Fassung des Art. I
Z. 4 zu bewilligen.
(4) Die Bestimmung des § 7 in der Fassung
des Art. I Z. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn
die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der
Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
ARTIKEL III
Vollziehung
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/
1972 in der Fassung des Art. I Z. 12 und Z. 12 a
dieses Bundesgesetzes.