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620. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten

„(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern

zu leisten, Wenn mit Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, daß sie

1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen

Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und

vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung

oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

oder

2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit

einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung erlitten

haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem

Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen

sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist."

2. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten

„(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens

sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine

schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB,

BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird."

3. Der § 2 hat zu lauten

„Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

(§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955);

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

b) deren Wiederherstellung und Erneuerung,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe,

wenn diese Leistungen unmittelbar

im Anschluß oder im Zusammenhang

mit der unter lit. a angeführten Maßnahme

erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung

oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3

ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung

der Lenkerberechtigung, wenn auf

Grund der Behinderung die Benützung

eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht

zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten."

4. Der § 3 hat zu lauten

„Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z. 1 ist monatlich

jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der

dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung (§ 1

Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen

durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als

Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht.

Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen

nach Abs. 2 den vierfachen Betrag des jeweiligen

Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen

gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese

Grenze erhöht sich auf das Vierfache des jeweiligen

im § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

vorgesehenen Betrages, sofern der Anspruchsberechtigte

seinen Ehegatten überwiegend erhält.

Die Grenze erhöht sich weiters um das Vierfache

des jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

vorgesehenen Betrages für jedes Kind (§ 1 Abs. 6).

Für Witwen (Witwer) bildet der vierfache Betrag

des jeweiligen Richtsatzes nach § 293 Abs. 1

erster Satz lit. b und für Waisen der vierfache

Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden

Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

die Einkommensgrenze. Übersteigt die Hilfe

nach § 2 Z. 1 zusammen mit dem Einkommen

nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

um den die Einkommensgrenze übersteigenden

Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich

erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder

Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse

vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung

der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger

Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer

Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben

bei der Feststellung des Einkommens Wohnungsbeihilfen

nach dem Bundesgesetz vom 21. September

1951, BGBl. Nr. .229, Familienbeihilfen

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und

der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte,

die wegen des besonderen körperlichen Zustandes

gewährt werden (Hilflosenzuschuß, Pflegezulage,

Blindenzulage und gleichartige Leistungen).

Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen

sind nicht anzurechnen, soweit

sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1

Abs. 2 gewährt werden."

5. Dem § 5 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9 a),

die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen

beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung

von Körperersatzstücken, orthopädischen

oder anderen Hilfsmitteln erwachsen,

sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, zu

ersetzen."

6. Nach § 5 ist als § 5 a einzufügen

„Rehabilitation

§ 5 a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn

hiefür nicht durch den zuständigen Träger der

Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen

wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen

im Sinne des § 1 Abs. 2

oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte

infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2

eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen

Schutz gewährleistet,

nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt

unter den Voraussetzungen und in dem Umfang,

in dem sie einem Versicherten oder Bezieher

einer Pension aus einem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht.

(3) Das Landesinvalidenamt kann die Durchführung

der Maßnahmen der Rehabilitation der

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen

Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten

und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten

übertragen, wenn dies zur rascheren

und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig

ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf

die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und

auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der

in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen

und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

mit der Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge

als Kostenersatz vereinbaren."

7. Der § 7 hat zu lauten

„Ersatz der Bestattungskosten

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1

Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann

sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der

sie bestritten hat, bis zur Höhe des vierfachen

Betrages des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung

von Ausgleichszulagen nach § 293

Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955 zu ersetzen.

Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen,

die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung

oder sonstigen öffentlichen Mitteln

gewährt werden, anzurechnen."

8. Der § 8 hat zu lauten

„Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte

ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten

Grund den Täter zu dem verbrecherischen

Angriff vorsätzlich veranlaßt

oder sich ohne anerkennenswerten Grund

grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben,

Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und

dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung

(§ 1 Abs. 2) erlitten haben

oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung

der Tat, zur Ausforschung des

Täters oder zur Feststellung des Schadens

beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene

(§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt

gewesen sind,

2. sie oder der Beschädigte ohne einen von

der Rechtsordnung anerkannten Grund den

Täter zu dem verbrecherischen Angriff

vorsätzlich veranlaßt haben oder

3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur

Aufklärung der Tat, zur Ausforschung

des Täters oder zur Feststellung des Schadens

beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen,

die auf ihre Schadenersatzansprüche

aus dem Verbrechen verzichtet haben.

(4) Von Geldleistungen sind Personen ausgeschlossen,

die ein ihnen zumutbares Heil- oder

Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch

ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens

gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

(§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern,

als es der Beschädigte oder Hinterbliebene

vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat,

zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung sind

Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher

Vorschriften Anspruch auf gleichartige

Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf

Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten

nicht als gleichartige Leistungen."

9. Nach § 9 ist als § 9a einzufügen

„Ersatz von Reisekosten

§ 9 a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger

(Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen,

daß er einer Vorladung durch eine zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene

Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4

entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 zu ersetzen."

10. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen

nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern

das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

(§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten

(§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen

nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist

zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf

der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die

Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat

an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird."

11. § 13 hat zu lauten

„Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe

auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen

Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine

Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe

nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so

sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem

geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der

nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen

durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert

sich um die Beträge, die zur Befriedigung

des Ersatzanspruches des Trägers der

Sozialhilfe aufgewendet wurden."

11 a. Nach § 14 ist als § 14 a einzufügen

„Härteausgleich

§ 14 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich

gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen

Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch

auf Grund der Auslobung."

12. Die Z. 1 des Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„1. hinsichtlich der §§ 4, 5 a und 9 a der

Bundesminister für soziale Verwaltung,"

12 a. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„(2) Mit der Durchführung der vom Bund

als Träger von Privatrechten nach diesem

Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1. hinsichtlich des § 14 a der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz betraut."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

in den anspruchsberechtigten Personenkreis

einbezogen werden und innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim

zuständigen Landesinvalidenamt einbringen, erhalten

die Hilfeleistungen nach Maßgabe der

§§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/

1973, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2

in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober

1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an,

in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens

ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung

von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der

Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von

Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf

Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht.

Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen

vorliegen, sind die Hilfeleistungen

rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten

Umfang von dem Monat an, in dem die

Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch

ab 1. September 1972 zu bewilligen.

(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen

wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen

gemäß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/

1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen

zu prüfen, ob auf Grund des § 3 in der Fassung

des Art. I Z. 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst-

oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen

der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz

des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von

Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemäß § 3 in der Fassung des Art. I

Z. 4 zu bewilligen.

(4) Die Bestimmung des § 7 in der Fassung

des Art. I Z. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn

die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der

Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

ARTIKEL III

Vollziehung

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/

1972 in der Fassung des Art. I Z. 12 und Z. 12 a

dieses Bundesgesetzes.

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