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620_1975 AT

620. Verordnung: Sperrgebiet Großmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Verordnung: Sperrgebiet Großmittel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. Die in der Anlage bezeichneten Teile des

militärischen Übungs- und Versuchsgeländes

Großmittel werden zum Sperrgebiet erklärt.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft

entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der einzelnen Katastralgemeinden in der

Anlage angeführt sind, und innerhalb von

Grundstücken entlang jener Linie, die in den

Anmerkungen dieser Anlage nach Merkmalen der

jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben

a) jener Teil der Straße Sollenau-Haschendorf,

der an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze

mit dieser Straße bei den

Grundstücken Nr. 385/1 und 385/2,

KG Haschendorf, beginnt und an der

Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze mit

dieser Straße bei den Grundstücken

Nr. 375/2 und 394/8, KG Haschendorf,

endet, sowie jene Teile der Grundstücke

Nr. 389/2 und 382/4, KG Haschendorf, die

innerhalb des bezeichneten Straßenabschnittes

unmittelbar zu beiden Seiten dieser

Straße liegen und das in der Natur durch

einen Zaun von den übrigen Teilen der

genannten Grundstücke abgegrenzte Kasernengelände

bilden,

b) der von der Straße Sollenau-Haschendorf

innerhalb des in der lit. a bezeichneten

Straßenabschnittes bei der gemeinsamen

Grenze der Grundstücke Nr. 625/2 und

389/1, KG Haschendorf, in südöstlicher

Richtung abzweigende und über die Grundstücke

Nr. 382/5 und 382/4, KG Haschendorf,

führende Zufahrtsweg zum Grundstück

Nr. 382/9, KG Haschendorf, sowie

das zuletzt genannte Grundstück,

c) die Grundstücke jenes Abschnittes der

Lokalbahnstrecke Felixdorf—Blumau, der

an der Sperrgebietsgrenze mit dem Grundstück

Nr. 12/4, KG Sollenau, beginnt und

an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze

durch das Grundstück Nr. 628, KG Haschendorf,

endet,

vom Sperrgebiet ausgenommen.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976

in Kraft.

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