620. Verordnung: Sperrgebiet Großmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. Die in der Anlage bezeichneten Teile des
militärischen Übungs- und Versuchsgeländes
Großmittel werden zum Sperrgebiet erklärt.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft
entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der einzelnen Katastralgemeinden in der
Anlage angeführt sind, und innerhalb von
Grundstücken entlang jener Linie, die in den
Anmerkungen dieser Anlage nach Merkmalen der
jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben
a) jener Teil der Straße Sollenau-Haschendorf,
der an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze
mit dieser Straße bei den
Grundstücken Nr. 385/1 und 385/2,
KG Haschendorf, beginnt und an der
Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze mit
dieser Straße bei den Grundstücken
Nr. 375/2 und 394/8, KG Haschendorf,
endet, sowie jene Teile der Grundstücke
Nr. 389/2 und 382/4, KG Haschendorf, die
innerhalb des bezeichneten Straßenabschnittes
unmittelbar zu beiden Seiten dieser
Straße liegen und das in der Natur durch
einen Zaun von den übrigen Teilen der
genannten Grundstücke abgegrenzte Kasernengelände
bilden,
b) der von der Straße Sollenau-Haschendorf
innerhalb des in der lit. a bezeichneten
Straßenabschnittes bei der gemeinsamen
Grenze der Grundstücke Nr. 625/2 und
389/1, KG Haschendorf, in südöstlicher
Richtung abzweigende und über die Grundstücke
Nr. 382/5 und 382/4, KG Haschendorf,
führende Zufahrtsweg zum Grundstück
Nr. 382/9, KG Haschendorf, sowie
das zuletzt genannte Grundstück,
c) die Grundstücke jenes Abschnittes der
Lokalbahnstrecke Felixdorf—Blumau, der
an der Sperrgebietsgrenze mit dem Grundstück
Nr. 12/4, KG Sollenau, beginnt und
an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze
durch das Grundstück Nr. 628, KG Haschendorf,
endet,
vom Sperrgebiet ausgenommen.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976
in Kraft.