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620_1974 AT

620. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 620. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

und des Beschlusses des Internationalen Kakaorates

vom 10. August 1973, BGBl. Nr. 503, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober

1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von

Kakao in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 421/1974 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 wird nach „Österreich AT"

„Philippinen PI" und nach „Spanien ES"

„Tschechoslowakei CS" eingefügt.

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