620. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buch-, Kunst- und Musikalienhändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Buch-, Kunst- und Musikalienhändler ist
es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse im
Lehrberuf Buch-, Kunst- und Musikalienhändler
angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem
Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht
auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem
Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-
Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Fall ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter
(Geschäftsführer) und — falls die
Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber
des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt
oder verschwägert sind,
d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der
Prüfling beschäftigt sind, sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von
der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum
zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst
kurz zu halten und darf sechs Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz
festzusetzenden Prüfungstermin
spätestens drei Wochen vor diesem
Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im
Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers
diese Frist unterschritten werden. Dem
Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe
schriftlich mitzuteilen
a) die Prüfungsgegenstände,
b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung
nicht zu prüfen sind, wenn der
Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen
Berufsschule nachweist, und
c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der
Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen
hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der
Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor
dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekannt-
gabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu
verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern
innerhalb einer kürzeren Frist
(Abs. 2) bekanntgegeben wird, so sind die Namen
dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission
spätestens vor Beginn der Prüfung
mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission
aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer
unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungs-werber nicht schon
anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen
Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor
Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden
Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.
Die Prüfungskommission hat einen nach
dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen
Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,
ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,
in jedem Fall aber vor Beginn der
Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der
Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen,
sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft
machen und die räumlichen Verhältnisse die
Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis,
bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen
ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber
vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und
Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Berufsausbildungsbeirates sowie ein
Vertreter des Landeshauptmannes und des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
haben das Recht, der Durchführung von
Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der
Prüfungskommission; mit der Beaufsichtigung
und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei
einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission
beauftragt werden. Für die
Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung
beim schriftlichen Teil der Prüfung kann
die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;
falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission
widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag
als genehmigt (aufsichtsführende Personen).
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der
aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen
eines Ordnungsverstoßes seine Identität
nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben, sind dem Prüfling klar und
deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und
Behelfe sind bekanntzugeben; auf die Folgen
der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe
ist hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,
ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.
Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung
der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger
Verwarnung hat die aufsichtsführende
Person den Urhebern die Weiterfuhrung der
Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission
hat sodann unter Berücksichtigung
der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß
von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von
der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,
wenn eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge
glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen
ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die
so verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
nicht mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission
zurückzuweisen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich
in eine praktische Prüfung und eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel,
b) Literaturkunde, Musikliteraturkunde und
Kunstgeschichte,
c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel,
d) Verkaufspraxis im Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel.
In den unter lit. a und b genannten Gegenständen
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und
in den unter lit. c und d genannten Gegenständen
mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden,
wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem
mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Literaturkunde, Musikliteraturkunde
und Kunstgeschichte .... 120 Minuten
Geschäftsfall im Buch-,
Kunst- und Musikalienhandel .. 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Literaturkunde, Musikliteraturkunde
und Kunstgeschichte" ist eine
schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber
sind drei Themen zur Wahl zu stellen,
und zwar
a) ein möglichst aktuelles Thema aus der Welt
der Literatur und des literarischen Geschehens
unter besonderer Berücksichtigung
der österreichischen und anderen deutschsprachigen
Literatur,
b) ein möglichst aktuelles Thema aus dem allgemeinen
Musikleben aus der Sicht des
österreichischen Musikalienhandels,
e) ein möglichst aktuelles Thema aus der Welt
der Kunst und des künstlerischen Geschehens
unter besonderer Berücksichtigung
der österreichischen und anderen europäischen
Kunstrichtung.
(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buch-,
Kunst- und Musikalienhandel" ist ein praktischer
Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr umfaßt.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeiten — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buch-,
Kunst- und Musikalienhandel" ist ausgehend von
der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die
brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-,
Steuer- und Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische
Verkehrs- und Verkaufsordnung in
ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung
Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Literaturkunde, Musikliteraturkunde und
Kunstgeschichte" ist von der schriftlichen Arbeit
ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der
Literatur-, Musikliteratur-, Kunst-, Kultur- und
Musikgeschichte, die fachlichen Grundbegriffe
und die gegenwärtigen Literaturströmungen,
Musikströmungen und Kunstrichtungen Bedacht
zu nehmen.
(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel"
hat die Fragestellung die Kenntnisse
der wichtigsten Verlage und Verlagsprogramme,
die Kenntnis des Auslieferungs- und
Kommissionsgeschäftes, des Barsortiments und
die organisatorische Abwicklung des Bestellwesens
zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis
im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel"
ist auf die Systematik der Wissenschafts- und
Literaturgruppen, auf die bibliographische
Ermittlung, auf Grundkenntnisse der Buch-,
Musikalien- und Zeitschriftenherstellung, auf
Grundkenntnisse der Reproduktions- und
Graphikherstellung, auf Grundkenntnisse der
Instrumentenkunde, auf Werbung, auf Kundenberatung
möglichst in Form eines Verkaufsgespräches,
sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen
Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die
Leistungen des Prüflings in den einzelnen
Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu
bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst
wurden;
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben,
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden;
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden;
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben
aber wenigstens teilweise gelöst wurden
und erwartet werden kann, daß der
Prüfung trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird;
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
In den Gegenständen „Geschäftsfall im Buch-,
Kunst- und Musikalienhandel" und „Literaturkunde,
Musikliteraturkunde und Kunstgeschichte"
hat die Prüfungskommission die Leistungen
im schriftlichen und im mündlichen Teil
mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in
einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger
Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist
dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch
die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung
als „gut" erfolgte,
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde,
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von
der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8
zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,
gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt
sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der
Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen
in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen
zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu
überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne
Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt
ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als
Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung
ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle
ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung
der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß
§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken
ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
des. § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen
Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung
hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses
dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise
zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend
sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der
Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu
verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission
und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,
den Lehrberuf, über den die Prüfung
abgelegt wurde;
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5
Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung
abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr
gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung
bestanden, bestanden, nicht bestanden);
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung
den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten
Termin der Wiederholung;
g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4
Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
h) die Untersagung der Weiterführung der
Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter
Anführung des Ordnungsverstoßes und den
Beschluß der Prüfungskommission über den
Ausschluß;
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen
und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
j) das Entfernen eines Prüflings während der
Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission
zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung
des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung
maßgebend beeinflußt haben, kann es
unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung
seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied
des Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter
des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie der
Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der
Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit
Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Prüfungstaxe
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe in der Höhe von
S 200'—, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13)
jedoch in der Höhe von S 100' — zu entrichten.
Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm
die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden
und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe
der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten
Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber.
von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen
worden ist,
b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben
wird, oder
c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß
er an der termingemäßen Ablegung der
Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Anspruch auf eine Entschädigung in
der Höhe von S 40'— für jede angefangene
Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder
der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen
durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang
entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang
zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten
erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes
der Prüfungskommission außerhalb seines
ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner
Prüfungstätigkeit ab notwendig, sind ihm auch
die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene
Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die
Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission,
auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden
Beträge zu veranlassen.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann
wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden
wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem oder zwei Gegenständen der praktischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung, auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in drei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu
beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die
frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Kunsthändler oder Musikalienhändler kann
eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese umfaßt
den Gegenstand „Literaturkunde, Musikliteraturkunde
und Kunstgeschichte".
(2) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 12 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.