61. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2003)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2001,
BGBl. I Nr. 86/2002 wird wie folgt geändert
1. In § 2 Z 1 wird in lit. a und b jeweils „BGBl. III Nr. 96/2001“ ersetzt durch „BGBl. III Nr. 265/2002“.
2. In § 2 Z 2 wird in lit. a und b jeweils „BGBl. III Nr. 97/2001“ ersetzt durch „BGBl. III Nr. 181/2002“.
3. In § 2 Z 5 wird „Edition 2001–2002“ ersetzt durch „Edition 2003–2004“.
4. In § 3 Z 10 wird nach „lagert“ ein Punkt gesetzt und der Rest des Satzes gestrichen.
5. In § 13 Abs. 1a Z 6 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt sowie das nachfolgende Wort
„und“ gestrichen.
6. In § 13 Abs. 1a Z 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie das Wort „und“ angefügt.
7. § 13 Abs. 1a wird folgende Z 8 eingefügt
„8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den
gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten
der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in
Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.“
8. § 13 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt
„Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen.“
9. In § 13 Abs. 3 wird „die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“
ersetzt durch „die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere
und Ausstattungsgegenstände“.
10. In § 15 Abs. 6 wird „die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“
ersetzt durch „die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere
und Ausstattungsgegenstände“.
11. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche
Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom
17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001,
S 23“.
12. In § 22 Abs. 3 wird „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch „Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie“.
Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 in der Fassung der Richtlinie
98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unter der Notifikationsnummer 2002/350/A
notifiziert.
Artikel 3
Bezugnahme auf Richtlinien
Es werden in österreichisches Recht umgesetzt
1. durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/28/EG zur vierten Anpassung der
Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom
8. April 2003, S 45 und
2. durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/29/EG zur vierten Anpassung der
Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom
8. April 2003, S 47.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Keramiker (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich
Keramik liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Slowakischen Republik über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001 ∗) – im Folgenden als Abkommen
bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des
Abkommens Folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind
a) in der Republik Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für das Arbeitslosengeld
Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;
b) in der Slowakischen Republik
– für die Kranken- und Rentenversicherung
Sozialversicherungsanstalt,
– für die Gesundheitsversicherung
Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt oder die nach den slowakischen Rechtsvorschriften
bestimmte Einrichtung,
– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Nationales Arbeitsamt.
∗) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2003
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung
des Abkommens können die Verbindungsstellen miteinander sowie mit den beteiligten Personen
oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Die Verbindungsstellen haben einander bei Durchführung
des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den
Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
a) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
b) bei Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften
von der Sozialversicherungsanstalt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates
hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen
der betreffenden Person auszustellen
a) in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
b) in der Slowakischen Republik
– hinsichtlich der Krankenversicherung
von der Sozialversicherungsanstalt,
– hinsichtlich der Gesundheitsversicherung
von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen
Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung
ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem in Artikel
12 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zustän-
digen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige
Träger über Ersuchen des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers nachträglich eine solche
Bescheinigung auszustellen.
(2) Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen,
als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle
sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und
den Tag der Entlassung zu unterrichten.
(3) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den
Rechtsvorschriften des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder
den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.
(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in
Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht eingehalten werden konnten.
Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 9
In den Fällen der Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 des Abkommens sind die Artikel 6
und 7 entsprechend anzuwenden.
Artikel 10
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 11
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt
III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 13
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 14
Statistiken
Auf Pensionen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 15
Gewährung von Leistungen
In den Fällen der Artikel 22 und 23 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen
hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung
und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
(1) In den Fällen der Artikel 13 und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten
von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der
Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach
Vorlage der Forderung zu erstatten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen
in Kraft.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die zuständigen Behörden der Republik Österreich
Herbert Haupt m.p.
Für die zuständigen Behörden der Slowakischen Republik
Peter Magvaši m.p.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 17 mit 1. Juni 2003 in Kraft.