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61_2002 AT

61. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002, G 351-355/01-10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 28. Februar 2002, die Wortfolgen

– „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt“

in § 5 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56,

– „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt“

in § 6 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999,

– „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt“

in § 7 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999,

– „ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 Euro,“ in § 9

Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2002 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 61. Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Beijing 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss der gegenständlichen Staatsverträge: Urkunden des Weltpostvereins (Beijing

1999), nämlich

a) Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,

b) Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,

c) Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und

d) Abkommen über die Postzahlungsdienste,

wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind diese Staatsverträge dadurch kundzumachen, dass sie

1. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

2. in dem diesem nachgeordneten Postbüro,

3. in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1011 Wien, sowie

4. den Regionalzentren der Österreichischen Post AG

Regionalzentrum Graz

Neutorgasse 46

8010 Graz

Regionalzentrum Innsbruck

Maximilianstraße 2

6010 Innsbruck

Regionalzentrum Klagenfurt

Sterneckstraße 19

9020 Klagenfurt

Regionalzentrum Linz

Domgasse 1

4010 Linz

Regionalzentrum Salzburg

Makartplatz 6

5020 Salzburg

und

Regionalzentrum Wien

Nordbergstraße 15

1091 Wien

zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

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