61. Bundesgesetz: Änderung des Handelsgesetzbuches
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 221 werden
a) im Abs. 1 die Worte „37 Millionen Schilling“ durch „3,125 Millionen Euro“ und die Worte
„74 Millionen Schilling“ durch „6,250 Millionen Euro“ und
b) im Abs. 2 die Worte „150 Millionen Schilling“ durch „12,5 Millionen Euro“ und die Worte
„300 Millionen Schilling“ durch „25 Millionen Euro“ ersetzt.
2. In § 246 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 die Worte „450 Millionen Schilling“, „900 Millionen Schilling“ und „500 Arbeitnehmer“
durch „15 Millionen Euro“, „30 Millionen Euro“ beziehungsweise „250 Arbeitnehmer“
b) in der Z 2 die Worte „375 Millionen Schilling“, „750 Millionen Schilling“ und „500 Arbeitnehmer“
durch „12,5 Millionen Euro“, „25 Millionen Euro“ beziehungsweise „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.
3. In § 906 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1
und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1999 beginnen.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 485/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Albanien 2. Oktober 1996
Kroatien 5. November 1997
Lettland 27. Juni 1997
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 10. April 1997
Moldau 12. September 1997
Russische Föderation 5. Mai 1998
Ukraine 11. September 1997
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Albanien
Vorbehalt
Art. 3 des Protokolls kommt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der albanischen Gesetze
Nr. 8001 vom 22. September 1995 und Nr. 8043 vom 30. November 1995 für einen Zeitraum von 5 (fünf)
Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Anwendung.
Erläuterung
Gemäß Art. 64 der Konvention möchte die Republik Albanien Vorbehalte zu Art. 3 des Zusatzprotokolls
dahingehend vorbringen, dass der Inhalt dieses Artikels in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 sowie des Gesetzes Nr. 8043 vom
30. November 1995 der Republik Albanien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Durchführung gelangt.
Das Gesetz Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, die in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen,
ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden“, sowie das Gesetz Nr. 8043 vom 30. November
1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher Persönlichkeiten und sonstiger Personen in Verbindung
mit dem Schutz des demokratischen Staates“ haben unter anderem zum Ziel, dass bis zum 31. Dezember
2001 die Wahl in die zentralen oder lokalen Machtinstanzen für Täter, für Verschwörer und für jene, die
die Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt haben, welche in Albanien in der Zeit der kommunistischen
Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden, verboten
ist sowie für jene, die bis zum 31. März 1991 folgende Positionen innegehabt haben: frühere Mitglieder
oder stellvertretende Mitglieder des Politbüros, Sekretäre oder Mitglieder des Zentralkomitees der Arbeiterpartei
Albaniens (und Kommunistischen Partei Albaniens), frühere Erste Sekretäre der Bezirkskomitees
der Arbeiterpartei und Personen ähnlichen Ranges, Bedienstete in den Bereichen für Staatssicherheit des
Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens, frühere Minister, frühere Mitglieder des Präsidialrates,
frühere Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes, frühere Generalstaatsanwälte, frühere Parlamentsmitglieder
mit Ausnahme jener Personen, die entgegen der offiziellen Linie agiert haben und öffentlich von
ihrem Mandat zurückgetreten sind, sowie frühere Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes, frühere Mitarbeiter
der Staatssicherheit, sowie Personen, die als Zeugen der Anklage zum Nachteil des Beschuldigten
in politischen Verfahren ausgesagt haben, frühere Fahnder, Richter in politischen Sonderprozessen,
frühere Agenten eines ausländischen Geheimdienstes oder deren Ansprechpartner.
Vor kurzem mit seinem Gesetz Nr. 8151 vom 12. September 1996 „betreffend die Änderungen zum
Gesetz Nr. 7573 vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahlen in lokale Machtinstanzen“ hat die Volksversammlung
der Republik Albanien den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September
1995 „betreffend den Völkermord und die gegen die Menschlichkeit in Albanien während der kommunistischen
Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangenen Verbrechen“ und
des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher und anderer
Persönlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des demokratischen Staates“ beträchtlich eingeengt.
Als Folge dieser Novellierung erstreckt sich der Geltungsbereich der vorgenannten Gesetze weder auf
Kandidaten noch Personen, die in lokale Räte gewählt wurden, noch auf Kandidaten und Personen, die zu
Vorsitzenden von Gemeinden gewählt wurden. Unter Bezugnahme auf konkrete Angaben für Lokalwahlen
und auf Grund der jüngsten Änderungen ist die Zahl der Fälle, die überprüft hätten werden sollen,
von zirka 60 (sechzig) Tausend für 5764 Posten auf 800 für 64 Posten zurückgegangen.
Lettland
Vorbehalt
Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950
erklärt die Republik Lettland, dass die Bestimmungen von Art. 1 des 1. Protokolls nicht auf die Gesetze
über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung an die früheren
Eigentümer oder deren gesetzliche Erben von verstaatlichtem, beschlagnahmtem, kollektiviertem oder
sonstwie während der Zeit der Annexion durch die Sowjetunion widerrechtlich enteignetem Eigentum
regelt; sowie die Privatisierung von kollektiven landwirtschaftlichen Betrieben, kollektiven Fischereibetrieben
und Eigentum im Besitz des Staates und lokaler Selbstverwaltung.
Der Vorbehalt bezieht sich auf die folgenden Gesetze: Gesetz über die Landreform in den ländlichen
Regionen der Republik Lettland (veröffentlicht im Zinotajs (Gesetzblatt) 1990, Nr. 49; 1991, Nr. 41;
1992, Nr. 6/7; 1992, Nr. 11/12; 1993, Nr. 18/19; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 137), Gesetz über die
Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe (Zinotajs 1991, Nr. 31;
1992, Nr. 40/41; 1993, Nr. 5/6; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 90; 1996, Nr. 177), Gesetz über die
Landreform in den Städten der Republik Lettland (Zinotajs 1991, Nr. 49/50; Latvijas Vestnesis 1994,
Nr. 47; 1994, Nr. 145; 1995, Nr. 169; 1997, Nr. 126/127), Gesetz über Landprivatisierung in ländlichen
Regionen (Zinotajs 1992, Nr. 32; 1993, Nr. 18/19, Latvijas Vestnesis 1993, Nr. 130; 1994, Nr. 148; 1995,
Nr. 162; 1996, Nr. 111; 1996, Nr. 225), Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-
Betrieben (Zinotajs 1993, Nr. 14), Gesetz über Privatisierungszertifikate (Latvijas Vestnesis 1995,
Nr. 52), Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- und Kommunaleigentum (Latvijas
Vestnesis 1994, Nr. 27; 1994, Nr. 77; 1996, Nr. 192; 1997 Nr. 16/17/18/19/20/21), Gesetz über die
Privatisierung von Genossenschaftswohnungen (Zinotajs 1991, Nr. 51; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 135),
Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung
(Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 103; 1996, Nr. 149; 1996, Nr. 223), Gesetz über die Entnationalisierung von
Grundeigentum in der Republik Lettland (1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1994, Nr. 90;
1995, Nr. 137; 1996, Nr. 219/220), Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen
Eigentümer (Zinotajs 1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1996, Nr. 97) und deren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Ratifizierung geltenden Wortlaut.
Zusätzlich zu dem Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Protokolls, der gemäß Art. 64 der Konvention geäußert
wurde, legt die Republik Lettland hiermit eine kurze Zusammenfassung der betreffenden Gesetze vor.
Ziel des Gesetzes über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland ist es, das
Land zur entgeltlichen Nutzung an natürliche und juristische Personen zu verteilen und für Bürger der
Republik Lettland, die dies wünschen, die Eigentumsrechte durch das gesetzlich vorgesehene Verfahren
zu erneuern oder das Land ohne Entschädigung oder für Entgelt in das Eigentum überzuführen.
Das Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe
regelt die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe. Ziel dieses
Gesetzes ist es, die Folgen ungesetzlicher Kollektivierungsmethoden zu mildern, durch Änderung der
Eigentumsformen bei landwirtschaftlichen Betrieben und kollektiven Fischereien, wie auch den Privatisierungsprozess
in der Landwirtschaft und die Entwicklung privater unternehmerischer Tätigkeit zu
fördern.
Ziel des Gesetzes über die Landreform in den Städten der Republik Lettland während des schrittweisen
Prozesses der Entnationalisierung, Umwandlung, Privatisierung von Staatseigentum und Rückgabe
widerrechtlich enteigneten Landes ist es, die gesetzlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Eigentümern und Benützern von Landbesitz im städtischen Bereich umzugestalten, um
die entsprechende Entwicklung, den Schutz von Grundeigentum und dessen rationelle Nutzung im
Einklang mit den Interessen der Gesellschaft in den jeweiligen Städten zu fördern.
Hauptziele des Gesetzes über Landprivatisierung in ländlichen Regionen sind die folgenden
1. Schaffung einer Grundlage und von Garantien für die landwirtschaftliche Entwicklung;
2. Wiederherstellung der Landeigentumsrechte an die früheren Landeigentümer, welche das Land
am 21. Juli 1940 besessen haben oder an ihre Erben; und
3. Übertragung von Land in das Eigentum der Bürger der Republik Lettland im Kompensationsverfahren.
Das Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben regelt den Wechsel von
Eigentumsrechten an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt von Agroservice-
Betrieben stehen. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit in diesem
Bereich durch Privatisierung von Eigentum zu fördern und Voraussetzungen für die Gestaltung eines
Systems zum Schutz der Interessen landwirtschaftlicher Produzenten auf der Grundlage von Zusammenarbeit
und Wettbewerb zu schaffen.
Das Gesetz begründet die Rechte des Staates und der örtlichen Selbstverwaltungen, landwirtschaftlicher
Produzenten und Angestellter eines Betriebes wie auch anderer natürlicher und juristischer
Personen und das Verfahren, durch das die Eigentumsrechte an Vermögenswerten, die in der Nutzung
oder Verfügungsgewalt eines Agroservice-Betriebes stehen, erworben oder genauer definiert werden.
Ziel des Gesetzes über Privatisierungszertifikate ist es, eine gesetzliche Grundlage für die meisten
Einwohner Lettlands für die Teilnahme am Privatisierungsprozess von Eigentum im Besitz des Staates
oder lokaler Selbstverwaltung zu schaffen, wobei Privatisierungszertifikate als Zahlungsform zum Einsatz
kommen.
Zertifikate werden an Einwohner Lettlands entsprechend der Aufenthaltsdauer in Lettland ausgestellt.
Zusätzliche Zertifikate können an frühere Eigentümer und ihre Erben als Entschädigung für widerrechtlich
verstaatlichten Grundbesitz, der nicht zurückgegeben werden kann, ausgestellt werden; Personen,
die politischen Repressionen ausgesetzt waren und als solche gemäß dem Gesetz der Republik
Lettland vom 13. Mai 1992 „Über die Festlegung des Status einer politischen Repressionen ausgesetzten
Person“ entsprechend der Zeit ihrer Inhaftierung, Deportation oder Niederlassung anerkannt sind.
Das Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- oder Kommunaleigentum legt das Verfahren
für die Privatisierung von Objekten im Eigentum des Staates oder lokaler Selbstverwaltung fest,
soweit dies nicht durch andere Gesetze geregelt ist, sowie die Einrichtung und operativen Grundsätze der
Lettischen Privatisierungsagentur.
Das Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen legt die gesetzliche Grundlage
für die Privatisierung des genossenschaftlichen Wohnbaufonds für Wohnbaugenossenschaften auf dem
Gebiet der Republik Lettland fest.
Wohneinheiten in großen Wohnhäusern, die Wohnbaugenossenschaften gehören, gelten als Privatisierungsobjekte.
Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung
legt das Verfahren für die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler
Selbstverwaltung fest, und das Ziel ist die Entwicklung eines Grundstückmarktes und die Förderung der
Instandhaltung von Wohnhäusern sowie gleichzeitig der Schutz der Interessen der Bewohner.
Das Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum definiert den Grundbesitz, der entnationalisiert
werden kann, legt die Bedingungen und Verfahren der Entnationalisierung fest, der Art der
Entschädigung und der sozialen Garantien der derzeitigen Besitzer.
Das Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer garantiert, dass
der Grundbesitz, der vom Staat in den Jahren 1940 bis 1980 ohne Entschädigung enteignet wurde, den
früheren Eigentümern oder ihren gesetzlichen Erben rückerstattet wird.
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Vorbehalt
Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten äußert
Mazedonien den folgenden Vorbehalt hinsichtlich des durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur obgenannten
Konvention gewährleisteten Rechts
Im Rahmen des Art. 45 der Verfassung Mazedoniens kann das Recht der Eltern, für die Erziehung
und Bildung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen und philosophischen Überzeugungen zu
sorgen, nicht durch privaten Elementarunterricht in Mazedonien gewährleistet werden.
Art. 45 der Verfassung Mazedoniens lautet wie folgt
„Die Bürger haben unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen das Recht, auf allen Ebenen,
mit Ausnahme des Elementarunterrichts, einen Privatunterricht einzurichten.“
Moldau
Erklärung
Die Republik Moldau legt die in Art. 2, zweiter Satz des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen
dahingehend aus, dass sie weitere finanzielle Verpflichtungen des Staates in Bezug auf weltanschaulich
oder religiös orientierte Schulen, auf die in den nationalen Gesetzen nicht eingegangen wird,
ausschließen.