61. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-
Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag
in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)
betragen in den jeweiligen Schulformen
0100 Volksschulen – Grundschule ............................................................................................... 490 S
0100 Vorschulstufe....................................................................................................................... 306 S
0100 Sonderschulen...................................................................................................................... 835 S
0300 Hauptschulen ....................................................................................................................... 1080 S
0400 Polytechnische Schulen ....................................................................................................... 1220 S
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe ................................................................ 1080 S
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe
der Gymnasien ..................................................................................................................... 2115 S
der Realgymnasien............................................................................................................... 2000 S
Oberstufenrealgymnasium ................................................................................................... 2000 S
1100 Steirische Realschulen ......................................................................................................... 1785 S
2000 Berufsbildende Pflichtschulen ............................................................................................. 515 S
2000 Fachbereiche Elektro und Elektronik, Handel und Verkehr, Metall ................................... 575 S
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten .............................. 940 S
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten................................................................................. 1800 S
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2jährig)................................................... 1305 S
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)........................... 1470 S
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) .................................................. 1785 S
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ............................................................. 1840 S
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten.................................................................................. 2000 S
4600 Handelsakademien für Berufstätige..................................................................................... 2350 S
4600 Kaufmännische Kollegs....................................................................................................... 2510 S
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............................................................................... 2780 S
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe................................................................. 2045 S
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe............................... 2780 S
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für
Kunstgewerbe...................................................................................................................... 1690 S
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ................................................................................... 1835 S
4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs .................................................................... 2510 S
4730 Fremdenverkehrskollegs...................................................................................................... 2310 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik .................................................................... 1945 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen .................................. 2115 S
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik..................................................................................... 1830 S
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............................................................................... 1945 S
5130 Kollegs für Sozialpädagogik................................................................................................ 1845 S
6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen..................................................................... 600 S
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen........................................................................ 1425 S
6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)
Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)..................................................................... 1565 S
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten........................................................... 1820 S
(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen
Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)
– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 und dem
Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für
Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufen 11vH des jeweiligen Höchstbetrages
zum Ansatz kommen.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen
bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die
maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den
Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache
in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht
angeschafft werden.
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen,
Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen
zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen
Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs
teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für
Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufen.
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ
unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben
werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
(Übersetzung)
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt), deren Listen spezifischer
Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den
Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),
NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 21. Juli 1995 vom Rat für den Handel
mit Dienstleistungen gefaßten zweiten Beschlusses über Finanzdienstleistungen,
KOMMEN wie folgt überein
1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste
spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf
Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen
der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II
dieses Mitglieds ersetzen.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 29. Jänner 1999 zur Annahme durch
Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen
Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 30. Jänner 1999 nicht von allen betroffenen
Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen
haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen
Inkrafttreten fassen.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO
übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und
notifiziert ihm jede Annahme gemäß Absatz 3.
5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 27. Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in
englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.
DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)
Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten
Versicherung
a) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten die enge Zusammenarbeit zwischen
den Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fest und fördern deren Bemühungen zur
Verbesserung von Aufsichtsstandards.
b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb der
Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der
Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der
Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige
Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen
unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
c) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung
auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung
von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines
Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in
einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedsstaates steht,
betreffen.
d) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Fragen im
Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes zu prüfen und
alle Probleme im Auge zu behalten, die einen Einfluß auf den Versicherungsbinnenmarkt haben
könnten.
e) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß in bezug auf die
Kraftfahrzeugversicherung nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz
für künftige Gesetzgebung bei der Prämienkalkulation verschiedene Risikofaktoren berücksichtigt
werden dürfen.
f) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am
31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige
Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Prämientarifen, die ein Versicherungsunternehmen
anzuwenden beabsichtigt, durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich
ist.
g) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am
31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige
Genehmigung von Prämienerhöhungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht
erforderlich ist.
Sonstige Finanzdienstleistungen
a) In Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige
Anträge auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch Errichten einer Tochtergesellschaft
in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch
ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen.
Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das
betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu
setzen.
b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um
Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf
Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes
Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in
Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, betreffen.
c) In Anwendung der entsprechenden EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen,
vollständige Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen gemäß der
Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat
in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das
Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge
abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter
Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.
d) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Anfragen von Antragstellern bezüglich des Bearbeitungsstandes
vollständiger Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen durch
Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen
dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt,
unverzüglich zu beantworten.
Österreich hat das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 22. Jänner 1999
angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 1. März 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation
das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen
Ägypten, Bahrain, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gemeinschaften,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland,
Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Macau, Malaysia, Malta,
Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen,
Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri
Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.