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61_1999 AT

61. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-

Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag

in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 61. Verordnung: Limit-Verordnung 1999

Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)

betragen in den jeweiligen Schulformen

0100 Volksschulen – Grundschule ............................................................................................... 490 S

0100 Vorschulstufe....................................................................................................................... 306 S

0100 Sonderschulen...................................................................................................................... 835 S

0300 Hauptschulen ....................................................................................................................... 1080 S

0400 Polytechnische Schulen ....................................................................................................... 1220 S

1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe ................................................................ 1080 S

1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe

der Gymnasien ..................................................................................................................... 2115 S

der Realgymnasien............................................................................................................... 2000 S

Oberstufenrealgymnasium ................................................................................................... 2000 S

1100 Steirische Realschulen ......................................................................................................... 1785 S

2000 Berufsbildende Pflichtschulen ............................................................................................. 515 S

2000 Fachbereiche Elektro und Elektronik, Handel und Verkehr, Metall ................................... 575 S

3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten .............................. 940 S

3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten................................................................................. 1800 S

3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2jährig)................................................... 1305 S

3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)........................... 1470 S

3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) .................................................. 1785 S

4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ............................................................. 1840 S

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten.................................................................................. 2000 S

4600 Handelsakademien für Berufstätige..................................................................................... 2350 S

4600 Kaufmännische Kollegs....................................................................................................... 2510 S

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............................................................................... 2780 S

4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe................................................................. 2045 S

4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe............................... 2780 S

4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für

Kunstgewerbe...................................................................................................................... 1690 S

4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ................................................................................... 1835 S

4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs .................................................................... 2510 S

4730 Fremdenverkehrskollegs...................................................................................................... 2310 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik .................................................................... 1945 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen .................................. 2115 S

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik..................................................................................... 1830 S

5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............................................................................... 1945 S

5130 Kollegs für Sozialpädagogik................................................................................................ 1845 S

6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen..................................................................... 600 S

6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen........................................................................ 1425 S

6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)

Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)..................................................................... 1565 S

6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten........................................................... 1820 S

(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen

Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)

– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 und dem

Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für

Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufen 11vH des jeweiligen Höchstbetrages

zum Ansatz kommen.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen

bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die

maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den

Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache

in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht

angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen,

Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen

zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen

Unterricht jeweils höchstens 202 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs

teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für

Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ

unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben

werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

BGBlPdf 61. Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

(Übersetzung)

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt), deren Listen spezifischer

Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den

Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 21. Juli 1995 vom Rat für den Handel

mit Dienstleistungen gefaßten zweiten Beschlusses über Finanzdienstleistungen,

KOMMEN wie folgt überein

1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste

spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf

Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen

der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II

dieses Mitglieds ersetzen.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 29. Jänner 1999 zur Annahme durch

Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen

Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 30. Jänner 1999 nicht von allen betroffenen

Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen

haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen

Inkrafttreten fassen.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO

übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und

notifiziert ihm jede Annahme gemäß Absatz 3.

5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 27. Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in

englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,

sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)

Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten

Versicherung

a) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten die enge Zusammenarbeit zwischen

den Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fest und fördern deren Bemühungen zur

Verbesserung von Aufsichtsstandards.

b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb der

Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der

Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der

Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige

Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen

unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrages in Kenntnis zu setzen.

c) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung

auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung

von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines

Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in

einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedsstaates steht,

betreffen.

d) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Fragen im

Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes zu prüfen und

alle Probleme im Auge zu behalten, die einen Einfluß auf den Versicherungsbinnenmarkt haben

könnten.

e) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß in bezug auf die

Kraftfahrzeugversicherung nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz

für künftige Gesetzgebung bei der Prämienkalkulation verschiedene Risikofaktoren berücksichtigt

werden dürfen.

f) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am

31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige

Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Prämientarifen, die ein Versicherungsunternehmen

anzuwenden beabsichtigt, durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich

ist.

g) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am

31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige

Genehmigung von Prämienerhöhungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht

erforderlich ist.

Sonstige Finanzdienstleistungen

a) In Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige

Anträge auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch Errichten einer Tochtergesellschaft

in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch

ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen.

Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das

betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu

setzen.

b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um

Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf

Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes

Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in

Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, betreffen.

c) In Anwendung der entsprechenden EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen,

vollständige Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen gemäß der

Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat

in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das

Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge

abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter

Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.

d) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Anfragen von Antragstellern bezüglich des Bearbeitungsstandes

vollständiger Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen durch

Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen

dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt,

unverzüglich zu beantworten.

Österreich hat das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 22. Jänner 1999

angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 1. März 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation

das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen

Ägypten, Bahrain, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gemeinschaften,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland,

Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Macau, Malaysia, Malta,

Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen,

Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri

Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte

Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

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