61. Bundesverfassungsgesetz: Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und
den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus
und einen Stabilitätspakt abzuschließen.
(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der
Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme,
die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen
sowie die Kostentragung selbst.
(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung
der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich
(Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen
Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des
Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung
über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen
Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.
Artikel 2
(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG
geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen
des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
2. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die
Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge
gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.
Artikel 3
Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche
können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen
Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
Artikel 4
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in Art. 1 genannten Vereinbarungen außer
Kraft. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt weiters außer Kraft, wenn die Vereinbarungen gemäß Art. 1
bis zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode nicht zustande kommen.
Artikel 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der
allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 357/1996, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Anlage A vierter und sechster Teil sowie die Anlagen A/i, A/w, A/m1, A/m², A/m³, A/sp
und A/sl dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 61/1998 treten mit 1. September
1998 in Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1
(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des
Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt jeweils
3. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des
Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) lautet in der Unterstufe des
Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims
in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Fußnote 1) jeweils
„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“
der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“
vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“
4. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1
(Unterstufe) wird in der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 4)
jeweils angefügt
„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
5. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des
Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) wird in der Unterstufe des
Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims
in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils eingefügt
6. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des
Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) wird in der Unterstufe des
Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims
in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der die Pflichtgegenstände
„Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffenden Fußnote „2)“ folgende Fußnote 3) jeweils
angefügt
„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
7. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1
(Unterstufe) wird in der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die
unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ durch die unverbindliche Übung
„Berufsorientierung“ ersetzt.
8. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift
„C. FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die
Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.
FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.
9. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt
Überschrift eingefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
BERUFSORIENTIERUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen,
verfolgt jedoch darüber hinausgehende, eigenständige Ziele.
Die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler hat zwei Hauptkomponenten
Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen um die bzw. Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und
Methodenkompetenz).
Weiters gewinnt die Sozialkompetenz steigende Bedeutung in der Berufswelt. Sie soll sowohl
Gegenstand der Untersuchung als auch der Einübung sein.
Im Folgenden werden die Lernziele der Berufsorientierung angeführt – sie sind jedenfalls zu
gewährleisten. Die aufgezählten Themenbereiche zeigen einen Weg zur Umsetzung und sind als
exemplarisch zu betrachten.
Berufsorientierung ist ein längerfristiger Prozeß. Auf berufsorientierende Inhalte anderer
Unterrichtsgegenstände, auch früherer Schulstufen, ist Bezug zu nehmen.
Lehrstoff
Die Berufsorientierung soll dazu führen, daß die Schülerinnen und Schüler
– die eigenen Wünsche, Interessen und Neigungen entdecken, erforschen und hinterfragen
lernen sowie Begabungen und Fähigkeiten wahrnehmen können, um persönliche Erwartungen
reflektieren und einschätzen zu lernen (3. und 4. Klasse)
– Erfahrungen mit Tätigkeiten, in denen Fähigkeiten angesprochen werden (kognitive, affektive,
psychomotorische), Auseinandersetzung mit Berufsbiographien, kulturelle Thematisierung von
Arbeit (Dichtung, Musik, Werkzeug, Kleidung, Sozialformen, ...): 3. und 4. Klasse
– persönliche Lebens- und Berufsplanung kritisch reflektieren und überprüfen (Präkonzepte, eigenes
Rollenverständnis, geschlechtsspezifische Sozialisation, ...): 3. Klasse
– Selbstreflexion in bezug auf Interessen, Neigungen, Fähigkeiten aus den verschiedenen
Lebensbereichen (Freizeit, Schule, ...) und Verknüpfung mit der Berufswahl (3. Klasse)
– Veränderbarkeit des Berufswunsches, Berufswunschverlauf (3. und 4. Klasse)
– Anforderungsprofile für berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen (3. und 4. Klasse)
– Berufswunsch und Realisierbarkeit im Wirkungsgefüge von zB Eltern, Freundinnen und
Freunden, Wirtschaft und Gesellschaft (4. Klasse)
– Arbeit in ihrer vielfältigen Bedeutung und Form als Elementarfaktor für die Menschen und
ihren Lebensraum erkennen und ihr einen persönlichen Stellenwert zuordnen können (3.
und 4. Klasse)
– Arbeit im unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler (3. und 4. Klasse)
– eigene und die Erfahrung anderer mit Arbeit (3. und 4. Klasse)
– Vergleich von Arbeit in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsräumen; Weltwirtschaft und
globale Entwicklungen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge (Lohn- und Preisentwicklung,
Wirtschafts- und Sozialpolitik), europäische Entwicklungen (4. Klasse)
– die vielfältigen Formen von Arbeit, zB: unbezahlte Arbeit (Hausarbeit, Arbeit für Gemeinschaft
und Familie, informeller Sektor) – Erwerbsarbeit, selbstbestimmte Arbeit – fremdbestimmte
Arbeit (3. Klasse)
– Arbeit und Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Gesundheitssicherung (4. Klasse)
– durch Auseinandersetzung mit der Problematik der geschlechtsspezifischen Konzentration
auf bestimmte Ausbildungswege und des nach Geschlechtern geteilten Arbeitsmarkts die
daraus resultierenden Konsequenzen für die weitere Lebens- und Berufslaufbahn
einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)
– Stärkung des Selbstwertgefühls, insbesondere von Mädchen, hinsichtlich der Eignung für ein
breites Ausbildungs- und Berufsspektrum (3. und 4. Klasse)
– Doppelbelastung von berufstätigen Frauen und Lösungsansätze (3. und 4. Klasse)
– Partnerschaft und Aufgabenteilung in Familie, Ehe und Lebensgemeinschaften (3. und 4. Klasse)
– Rollenverständnis (biologische Rolle, soziale Rolle, Berufsrolle) von Mädchen und Frauen,
Knaben und Männern (3. und 4. Klasse)
– gesetzliche Grundlagen, zB Ehegesetz, Gleichbehandlungsgesetz usw. (3. Klasse)
– Bezahlung, Aufstiegsmöglichkeiten, Wiedereinstiegsproblematik, Teilzeitbeschäftigung, Weiterbildungschancen
(4. Klasse)
– Eltern, Funktion der Erziehungsberechtigten als wesentliche Entscheidungsträger einbeziehen
(3. und 4. Klasse)
– Reflexion der eigenen Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb der Familie (3. und 4. Klasse)
– Erschließung von Eltern, Verwandten, Freunden und Freundinnen als Quelle der Unterstützung
(4. Klasse)
– aktuelle Formen sowie die Veränderbarkeit von Arbeit und Berufen erkennen, Entwicklungen
einschätzen lernen und eine persönliche Strategie für die eigene Berufs- und
Lebensplanung aufbauen können (3. und 4. Klasse)
– Veränderungen und Weiterentwicklung von Arbeit und Berufen unter historischen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen, ergonomischen und ökologischen Aspekten (3. Klasse)
– Auswirkungen neuer Technologien auf die verschiedenen Berufs- und Lebensbereiche im
Zusammenhang mit Arbeit erforschen (3. Klasse)
– Arbeitslosigkeit als strukturelles Phänomen – mögliche persönliche Strategien und Fördermaßnahmen
am Arbeitsmarkt (4. Klasse)
– Interessenvertretungen und Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts (4. Klasse)
– Basisqualifikationen als Ausgangspunkt für Spezialisierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten
(4. Klasse)
– steigende Bedeutung von sozialen Kompetenzen (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit,
Tragen von Verantwortung usw.) im Berufs- und Wirtschaftsleben (4. Klasse)
– sich in den verschiedenen Berufsbereichen zurechtfinden lernen, Charakteristika erkennen
und nach eigenem Interesse vertiefte Einblicke in ausgewählte Berufe gewinnen (3. und 4.
Klasse)
– Berufe nach bestimmten Kriterien Berufsfeldern zuordnen (3. und 4. Klasse)
– persönlich ausgewählte Berufe und Arbeitsbereiche erkunden, Erkenntnisse ableiten und mit
persönlichen Einstellungen und Haltungen in Zusammenhang bringen (3. Klasse)
– die Arbeits- und Berufswelt erfahren, Realbegegnungen (3. und 4. Klasse)
– selbständiges Einholen und kritisches Auseinandersetzen mit berufsrelevanten Informationen (3.
und 4. Klasse)
– Erwartungshaltungen und Beeinflussungen von außen wahrnehmen, ergründen und in ihrer
Wirkung einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)
– äußere Einflüsse auf die Entwicklung des Berufswunsches (3. Klasse)
– geschlechtsspezifische Vorurteile (Rollenbilder, geschlechtsspezifische Arbeitsteilung usw.): 3.
Klasse
– Lebens- und Berufsbiographien (3. Klasse)
– Statistiken und Datenmaterial zu beruflichen Positionen, Einkommenshöhen, Arbeitsplatz- und
Ausbildungsangebot usw. (4. Klasse)–
die vielfältigen Ausbildungswege in Österreich mit ihren besonderen Anforderungen und
Bildungsabschlüssen charakterisieren können sowie über Eintritts- und Übertrittsprobleme
Bescheid wissen, um einen für sie richtigen Ausbildungsweg zu finden und sich darauf
vorbereiten zu können (3. Klasse / 2. Semester und 4. Klasse / 1. Semester)
– Angebotsprofile und Eingangsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen bzw. Schulstufen
sowie der Lehre, Inhalte und Abschlüsse (3. Klasse)
– Aufnahmeverfahren der Schulen und Betriebe, zB Tests, Bewerbungen (4. Klasse)
– Kombination von Theorie und Praxis in den Ausbildungswegen (4. Klasse)
– Schulabbruch und daraus resultierende Konsequenzen (4. Klasse)
– Bildungsabschlüsse und Berufschancen (3. Klasse)
– Umstiegsmöglichkeiten und Anrechenbarkeiten, Zugangsbedingungen in weitere aufbauende
Ausbildungen (Kolleg, Fachhochschule, ...) exemplarisch kennenlernen (4. Klasse)
– Notwendigkeit und Angebote lebensbegleitender Weiterbildung (3. Klasse)
– Beratungseinrichtungen, die Hilfe für die Planung der beruflichen Ausbildung anbieten,
kennenlernen und das Angebot für sich nutzen können (4. Klasse)
– Schülerberatung, Schulpsychologie; Arbeitsmarktservice, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer;
Projekte, Förderprogramme; sonstige Beratungs- und Informationsquellen
– schwierige berufliche Situationen für bestimmte Gruppen erkennen, Zusammenhänge und
mögliche Gründe dafür überlegen, Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen und diskutieren
können (4. Klasse)
– Berufsbiographien (zB Ausländer/innen, Behinderte, ältere Arbeitnehmer/innen)
– gesetzliche Bestimmungen, zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Behinderteneinstellgesetz
– Förderung des Integrationsgedankens
Didaktische Grundsätze
Die angestrebte berufliche Entscheidungsfähigkeit der Jugendlichen hat viel mit Persönlichkeitsbildung
zu tun. Die Entwicklung und Stärkung von Hoffnung, Wille, Entscheidungsfähigkeit,
Zielstrebigkeit, Tüchtigkeit, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Beziehungsfähigkeit soll in
der Schule gefördert werden. Das soll weniger in Form einer Thematisierung dieser Eigenschaften
erfolgen, als vielmehr durch die Art der Unterrichtsgestaltung (anschaulich, unmittelbares Erleben und
Selbsttätigkeit ermöglichen usw.).
Für die Umsetzung im Unterricht bieten sich an: Klassengespräche, Rollenspiele, Gruppenarbeit,
selbständige Einzelarbeit, personale Begegnungen, Realbegegnungen. Realbegegnungen bieten eine breite
Palette von Möglichkeiten: Schul-, Betriebs- und Berufserkundungen, Berufspraktische Tage, Besuch von
Berufsinformationsmessen usw. Sie erfordern eine intensive Kooperation zwischen den Schulen und
Betrieben und sehr nachhaltige Anstrengungen, damit die Lernpotentiale in der Vielfalt der Eindrücke
tatsächlich erschlossen werden können.
„Berufsorientierung“ bietet Gelegenheit, traditionelle Einstellungen und Vorurteile im Hinblick auf
Berufs- und Bildungswege zu überprüfen, und zielt darauf ab, den Raum möglicher Berufs- und
Bildungsentscheidungen, insbesondere auch für Schülerinnen, zu erweitern.
Die eigene Familie ist für die meisten Jugendlichen in Fragen der Bildungs- und Berufsplanung
wichtigste Entscheidungsinstanz. Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der Berufsorientierung
anzustreben. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß berufliche Entscheidungen persönliche Entscheidungen
sind und häufig im Kreis der Familie oder in Einzelberatungen stattfinden. Sie können daher im
Unterricht nur vorbereitet werden. Der zielgerichteten Inanspruchnahme von außerschulischen Beratungseinrichtungen
kommt große Bedeutung zu.“
10. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) lautet im Abschnitt „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ der die
unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ betreffende Abschnitt samt
Überschrift
„Berufsorientierung
Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit
Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“
11. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Gymnasium in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende
Abschnitt
12. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) lautet in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium, als Realgymnasium, als
Wirtschaftskundliches Realgymnasium, als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Fußnote 1) jeweils
„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“
der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“
vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“
13. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 6) jeweils angefügt
„6) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
14. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils
eingefügt
15. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt
„5) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
16. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Realgymnasium und als
Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für
schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile jeweils eingefügt
17. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt
„5) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
18. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils eingefügt
19. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Fußnote 4) jeweils
angefügt
„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
20. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Wirtschaftskundliches
Realgymnasium in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen
Übungen betreffende Abschnitt
21. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)
(Unterstufe) wird in die Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
22. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) wird nach dem Abschnitt „A. Pflichtgegenstände“ folgender Abschnitt samt
Überschrift eingefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
Siehe Anlage A.“
23. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe)
lautet in der Stundentafel für die Unterstufe des Werkschulheims in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt
24. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe)
wird in der Unterstufe des Werkschulheims in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 3) angefügt
„3) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
25. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel jeweils
26. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil
(Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
die Fußnote 1) jeweils
„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“
der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“
vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“
27. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt
„5) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
28. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile jeweils eingefügt
29. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Fußnote 4) jeweils angefügt
„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
30. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil
(Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel jeweils
31. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil
(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 4) jeweils angefügt
„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
32. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil
(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils
eingefügt
33. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil
(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) nach der die Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffenden
Fußnote „2)“ folgende Fußnote 3) jeweils angefügt
„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
34. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der
Überschrift „PFLICHTGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE“, an die
Stelle der Überschrift „FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C. FREIGEGENSTÄNDE“ und an die
Stelle der Überschrift „UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die Überschrift „D. UNVERBINDLICHE
ÜBUNGEN“.
35. In Anlage A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C.
FREIGEGENSTÄNDE“ und an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die
Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“.
36. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) und A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt Überschrift jeweils eingefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
Siehe Anlage A.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des
Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das in Genf am 19. September 1949
abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin
Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben
1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Anhänge 1 und 2 des Abkommens von der
Anwendung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeschlossen.
2. Gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens darf in der Sonderverwaltungsregion
Hongkong ein Sattelkraftfahrzeug weder einen Anhänger ziehen noch zur Personenbeförderung
verwendet werden.
3. Im Rahmen von Art. 26 lit. c des Abkommens haben Fahrräder, die im internationalen Verkehr in
die Sonderverwaltungsregion Hongkong eingelassen werden, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
nachts und wenn die Witterung es erfordert, ausschließlich ein weißes Licht nach vorn und sowohl ein
rotes Licht wie auch einen roten Rückstrahler nach hinten aufzuweisen.
4. Im Rahmen von Abschnitt II des Anhangs 6 hat in der Sonderverwaltungsregion Hongkong jedes
Motorfahrzeug außer Motorrädern mit oder ohne Beiwagen mit Fahrtrichtungsanzeigern einer der in lit. l
von Abschnitt II beschriebenen Typen ausgestattet zu sein.
5. Die Regierung der Volksrepublik China meldet bezüglich Art. 33 des Abkommens einen
Vorbehalt an.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 30. Jänner 1996
bekanntgegeben, daß die Färöer-Inseln Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1976 ab 1. Jänner 1996 für die in ihrem Gebiet auszustellenden
Zulassungsscheine und Schilder gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 des Abkommens als
Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „FO“ gewählt haben. Bei der Ausstellung der
Führerscheine wird „FO“ erst im Laufe des Jahres 1996 verwendet.
Die Färöer-Inseln, die hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) autonom
sind, haben vom 1. Juli 1976 bis 1. Jänner 1996 das Unterscheidungszeichen „FR“ verwendet.