Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61_1998 AT

61. Bundesverfassungsgesetz: Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesverfassungsgesetz: Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und

den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus

und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der

Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme,

die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen

sowie die Kostentragung selbst.

(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung

der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich

(Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen

Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des

Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung

über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen

Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Artikel 2

(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG

geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen

des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

2. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die

Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge

gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.

Artikel 3

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche

können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen

Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

Artikel 4

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in Art. 1 genannten Vereinbarungen außer

Kraft. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt weiters außer Kraft, wenn die Vereinbarungen gemäß Art. 1

bis zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode nicht zustande kommen.

Artikel 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der

allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 357/1996, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Anlage A vierter und sechster Teil sowie die Anlagen A/i, A/w, A/m1, A/m², A/m³, A/sp

und A/sl dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 61/1998 treten mit 1. September

1998 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1

(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des

Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt jeweils

3. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des

Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) lautet in der Unterstufe des

Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims

in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Fußnote 1) jeweils

„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“

der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“

vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“

4. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1

(Unterstufe) wird in der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 4)

jeweils angefügt

„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

5. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des

Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) wird in der Unterstufe des

Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims

in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils eingefügt

6. In den Anlagen A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) und A/w (Lehrplan des

Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) wird in der Unterstufe des

Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums und des Werkschulheims

in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der die Pflichtgegenstände

„Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffenden Fußnote „2)“ folgende Fußnote 3) jeweils

angefügt

„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

7. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1

(Unterstufe) wird in der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die

unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ durch die unverbindliche Übung

„Berufsorientierung“ ersetzt.

8. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift

„C. FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die

Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.

FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.

9. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt

Überschrift eingefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

BERUFSORIENTIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen,

verfolgt jedoch darüber hinausgehende, eigenständige Ziele.

Die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler hat zwei Hauptkomponenten

Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen um die bzw. Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und

Methodenkompetenz).

Weiters gewinnt die Sozialkompetenz steigende Bedeutung in der Berufswelt. Sie soll sowohl

Gegenstand der Untersuchung als auch der Einübung sein.

Im Folgenden werden die Lernziele der Berufsorientierung angeführt – sie sind jedenfalls zu

gewährleisten. Die aufgezählten Themenbereiche zeigen einen Weg zur Umsetzung und sind als

exemplarisch zu betrachten.

Berufsorientierung ist ein längerfristiger Prozeß. Auf berufsorientierende Inhalte anderer

Unterrichtsgegenstände, auch früherer Schulstufen, ist Bezug zu nehmen.

Lehrstoff

Die Berufsorientierung soll dazu führen, daß die Schülerinnen und Schüler

– die eigenen Wünsche, Interessen und Neigungen entdecken, erforschen und hinterfragen

lernen sowie Begabungen und Fähigkeiten wahrnehmen können, um persönliche Erwartungen

reflektieren und einschätzen zu lernen (3. und 4. Klasse)

– Erfahrungen mit Tätigkeiten, in denen Fähigkeiten angesprochen werden (kognitive, affektive,

psychomotorische), Auseinandersetzung mit Berufsbiographien, kulturelle Thematisierung von

Arbeit (Dichtung, Musik, Werkzeug, Kleidung, Sozialformen, ...): 3. und 4. Klasse

– persönliche Lebens- und Berufsplanung kritisch reflektieren und überprüfen (Präkonzepte, eigenes

Rollenverständnis, geschlechtsspezifische Sozialisation, ...): 3. Klasse

– Selbstreflexion in bezug auf Interessen, Neigungen, Fähigkeiten aus den verschiedenen

Lebensbereichen (Freizeit, Schule, ...) und Verknüpfung mit der Berufswahl (3. Klasse)

– Veränderbarkeit des Berufswunsches, Berufswunschverlauf (3. und 4. Klasse)

– Anforderungsprofile für berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen (3. und 4. Klasse)

– Berufswunsch und Realisierbarkeit im Wirkungsgefüge von zB Eltern, Freundinnen und

Freunden, Wirtschaft und Gesellschaft (4. Klasse)

– Arbeit in ihrer vielfältigen Bedeutung und Form als Elementarfaktor für die Menschen und

ihren Lebensraum erkennen und ihr einen persönlichen Stellenwert zuordnen können (3.

und 4. Klasse)

– Arbeit im unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler (3. und 4. Klasse)

– eigene und die Erfahrung anderer mit Arbeit (3. und 4. Klasse)

– Vergleich von Arbeit in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsräumen; Weltwirtschaft und

globale Entwicklungen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge (Lohn- und Preisentwicklung,

Wirtschafts- und Sozialpolitik), europäische Entwicklungen (4. Klasse)

– die vielfältigen Formen von Arbeit, zB: unbezahlte Arbeit (Hausarbeit, Arbeit für Gemeinschaft

und Familie, informeller Sektor) – Erwerbsarbeit, selbstbestimmte Arbeit – fremdbestimmte

Arbeit (3. Klasse)

– Arbeit und Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Gesundheitssicherung (4. Klasse)

– durch Auseinandersetzung mit der Problematik der geschlechtsspezifischen Konzentration

auf bestimmte Ausbildungswege und des nach Geschlechtern geteilten Arbeitsmarkts die

daraus resultierenden Konsequenzen für die weitere Lebens- und Berufslaufbahn

einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)

– Stärkung des Selbstwertgefühls, insbesondere von Mädchen, hinsichtlich der Eignung für ein

breites Ausbildungs- und Berufsspektrum (3. und 4. Klasse)

– Doppelbelastung von berufstätigen Frauen und Lösungsansätze (3. und 4. Klasse)

– Partnerschaft und Aufgabenteilung in Familie, Ehe und Lebensgemeinschaften (3. und 4. Klasse)

– Rollenverständnis (biologische Rolle, soziale Rolle, Berufsrolle) von Mädchen und Frauen,

Knaben und Männern (3. und 4. Klasse)

– gesetzliche Grundlagen, zB Ehegesetz, Gleichbehandlungsgesetz usw. (3. Klasse)

– Bezahlung, Aufstiegsmöglichkeiten, Wiedereinstiegsproblematik, Teilzeitbeschäftigung, Weiterbildungschancen

(4. Klasse)

– Eltern, Funktion der Erziehungsberechtigten als wesentliche Entscheidungsträger einbeziehen

(3. und 4. Klasse)

– Reflexion der eigenen Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb der Familie (3. und 4. Klasse)

– Erschließung von Eltern, Verwandten, Freunden und Freundinnen als Quelle der Unterstützung

(4. Klasse)

– aktuelle Formen sowie die Veränderbarkeit von Arbeit und Berufen erkennen, Entwicklungen

einschätzen lernen und eine persönliche Strategie für die eigene Berufs- und

Lebensplanung aufbauen können (3. und 4. Klasse)

– Veränderungen und Weiterentwicklung von Arbeit und Berufen unter historischen, politischen,

wirtschaftlichen, sozialen, ergonomischen und ökologischen Aspekten (3. Klasse)

– Auswirkungen neuer Technologien auf die verschiedenen Berufs- und Lebensbereiche im

Zusammenhang mit Arbeit erforschen (3. Klasse)

– Arbeitslosigkeit als strukturelles Phänomen – mögliche persönliche Strategien und Fördermaßnahmen

am Arbeitsmarkt (4. Klasse)

– Interessenvertretungen und Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts (4. Klasse)

– Basisqualifikationen als Ausgangspunkt für Spezialisierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten

(4. Klasse)

– steigende Bedeutung von sozialen Kompetenzen (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit,

Tragen von Verantwortung usw.) im Berufs- und Wirtschaftsleben (4. Klasse)

– sich in den verschiedenen Berufsbereichen zurechtfinden lernen, Charakteristika erkennen

und nach eigenem Interesse vertiefte Einblicke in ausgewählte Berufe gewinnen (3. und 4.

Klasse)

– Berufe nach bestimmten Kriterien Berufsfeldern zuordnen (3. und 4. Klasse)

– persönlich ausgewählte Berufe und Arbeitsbereiche erkunden, Erkenntnisse ableiten und mit

persönlichen Einstellungen und Haltungen in Zusammenhang bringen (3. Klasse)

– die Arbeits- und Berufswelt erfahren, Realbegegnungen (3. und 4. Klasse)

– selbständiges Einholen und kritisches Auseinandersetzen mit berufsrelevanten Informationen (3.

und 4. Klasse)

– Erwartungshaltungen und Beeinflussungen von außen wahrnehmen, ergründen und in ihrer

Wirkung einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)

– äußere Einflüsse auf die Entwicklung des Berufswunsches (3. Klasse)

– geschlechtsspezifische Vorurteile (Rollenbilder, geschlechtsspezifische Arbeitsteilung usw.): 3.

Klasse

– Lebens- und Berufsbiographien (3. Klasse)

– Statistiken und Datenmaterial zu beruflichen Positionen, Einkommenshöhen, Arbeitsplatz- und

Ausbildungsangebot usw. (4. Klasse)–

die vielfältigen Ausbildungswege in Österreich mit ihren besonderen Anforderungen und

Bildungsabschlüssen charakterisieren können sowie über Eintritts- und Übertrittsprobleme

Bescheid wissen, um einen für sie richtigen Ausbildungsweg zu finden und sich darauf

vorbereiten zu können (3. Klasse / 2. Semester und 4. Klasse / 1. Semester)

– Angebotsprofile und Eingangsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen bzw. Schulstufen

sowie der Lehre, Inhalte und Abschlüsse (3. Klasse)

– Aufnahmeverfahren der Schulen und Betriebe, zB Tests, Bewerbungen (4. Klasse)

– Kombination von Theorie und Praxis in den Ausbildungswegen (4. Klasse)

– Schulabbruch und daraus resultierende Konsequenzen (4. Klasse)

– Bildungsabschlüsse und Berufschancen (3. Klasse)

– Umstiegsmöglichkeiten und Anrechenbarkeiten, Zugangsbedingungen in weitere aufbauende

Ausbildungen (Kolleg, Fachhochschule, ...) exemplarisch kennenlernen (4. Klasse)

– Notwendigkeit und Angebote lebensbegleitender Weiterbildung (3. Klasse)

– Beratungseinrichtungen, die Hilfe für die Planung der beruflichen Ausbildung anbieten,

kennenlernen und das Angebot für sich nutzen können (4. Klasse)

– Schülerberatung, Schulpsychologie; Arbeitsmarktservice, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer;

Projekte, Förderprogramme; sonstige Beratungs- und Informationsquellen

– schwierige berufliche Situationen für bestimmte Gruppen erkennen, Zusammenhänge und

mögliche Gründe dafür überlegen, Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen und diskutieren

können (4. Klasse)

– Berufsbiographien (zB Ausländer/innen, Behinderte, ältere Arbeitnehmer/innen)

– gesetzliche Bestimmungen, zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Behinderteneinstellgesetz

– Förderung des Integrationsgedankens

Didaktische Grundsätze

Die angestrebte berufliche Entscheidungsfähigkeit der Jugendlichen hat viel mit Persönlichkeitsbildung

zu tun. Die Entwicklung und Stärkung von Hoffnung, Wille, Entscheidungsfähigkeit,

Zielstrebigkeit, Tüchtigkeit, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Beziehungsfähigkeit soll in

der Schule gefördert werden. Das soll weniger in Form einer Thematisierung dieser Eigenschaften

erfolgen, als vielmehr durch die Art der Unterrichtsgestaltung (anschaulich, unmittelbares Erleben und

Selbsttätigkeit ermöglichen usw.).

Für die Umsetzung im Unterricht bieten sich an: Klassengespräche, Rollenspiele, Gruppenarbeit,

selbständige Einzelarbeit, personale Begegnungen, Realbegegnungen. Realbegegnungen bieten eine breite

Palette von Möglichkeiten: Schul-, Betriebs- und Berufserkundungen, Berufspraktische Tage, Besuch von

Berufsinformationsmessen usw. Sie erfordern eine intensive Kooperation zwischen den Schulen und

Betrieben und sehr nachhaltige Anstrengungen, damit die Lernpotentiale in der Vielfalt der Eindrücke

tatsächlich erschlossen werden können.

„Berufsorientierung“ bietet Gelegenheit, traditionelle Einstellungen und Vorurteile im Hinblick auf

Berufs- und Bildungswege zu überprüfen, und zielt darauf ab, den Raum möglicher Berufs- und

Bildungsentscheidungen, insbesondere auch für Schülerinnen, zu erweitern.

Die eigene Familie ist für die meisten Jugendlichen in Fragen der Bildungs- und Berufsplanung

wichtigste Entscheidungsinstanz. Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der Berufsorientierung

anzustreben. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß berufliche Entscheidungen persönliche Entscheidungen

sind und häufig im Kreis der Familie oder in Einzelberatungen stattfinden. Sie können daher im

Unterricht nur vorbereitet werden. Der zielgerichteten Inanspruchnahme von außerschulischen Beratungseinrichtungen

kommt große Bedeutung zu.“

10. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) lautet im Abschnitt „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ der die

unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ betreffende Abschnitt samt

Überschrift

„Berufsorientierung

Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit

Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“

11. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Gymnasium in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende

Abschnitt

12. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) lautet in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium, als Realgymnasium, als

Wirtschaftskundliches Realgymnasium, als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Fußnote 1) jeweils

„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“

der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“

vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“

13. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 6) jeweils angefügt

„6) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

14. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils

eingefügt

15. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Gymnasium und als Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt

„5) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

16. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Realgymnasium und als

Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile jeweils eingefügt

17. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt

„5) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

18. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils eingefügt

19. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in der Unterstufe bei Führung als Realgymnasium, als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium und als Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Fußnote 4) jeweils

angefügt

„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

20. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) lautet in der Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Wirtschaftskundliches

Realgymnasium in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen

Übungen betreffende Abschnitt

21. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a)

(Unterstufe) wird in die Stundentafel für die Unterstufe bei Führung als Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

22. In Anlage A/i (Lehrplan der Höheren Internatsschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) wird nach dem Abschnitt „A. Pflichtgegenstände“ folgender Abschnitt samt

Überschrift eingefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage A.“

23. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe)

lautet in der Stundentafel für die Unterstufe des Werkschulheims in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt

24. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe)

wird in der Unterstufe des Werkschulheims in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 3) angefügt

„3) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

25. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel jeweils

26. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil

(Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die Fußnote 1) jeweils

„1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe“

der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung“

vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.“

27. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) folgende Fußnote 5) jeweils angefügt

„5) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

28. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile jeweils eingefügt

29. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) und A/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Fußnote 4) jeweils angefügt

„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

30. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil

(Stundentafeln) lautet in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel jeweils

31. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil

(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 4) jeweils angefügt

„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

32. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil

(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile jeweils

eingefügt

33. In den Anlagen A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik), A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) vierter Teil

(Stundentafeln) wird in der Unterstufe in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) nach der die Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffenden

Fußnote „2)“ folgende Fußnote 3) jeweils angefügt

„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

34. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der

Überschrift „PFLICHTGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE“, an die

Stelle der Überschrift „FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C. FREIGEGENSTÄNDE“ und an die

Stelle der Überschrift „UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die Überschrift „D. UNVERBINDLICHE

ÜBUNGEN“.

35. In Anlage A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C.

FREIGEGENSTÄNDE“ und an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die

Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“.

36. In den Anlagen A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) und A/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt Überschrift jeweils eingefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage A.“

BGBlPdf 61. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des

Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das in Genf am 19. September 1949

abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin

Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben

1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Anhänge 1 und 2 des Abkommens von der

Anwendung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeschlossen.

2. Gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens darf in der Sonderverwaltungsregion

Hongkong ein Sattelkraftfahrzeug weder einen Anhänger ziehen noch zur Personenbeförderung

verwendet werden.

3. Im Rahmen von Art. 26 lit. c des Abkommens haben Fahrräder, die im internationalen Verkehr in

die Sonderverwaltungsregion Hongkong eingelassen werden, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,

nachts und wenn die Witterung es erfordert, ausschließlich ein weißes Licht nach vorn und sowohl ein

rotes Licht wie auch einen roten Rückstrahler nach hinten aufzuweisen.

4. Im Rahmen von Abschnitt II des Anhangs 6 hat in der Sonderverwaltungsregion Hongkong jedes

Motorfahrzeug außer Motorrädern mit oder ohne Beiwagen mit Fahrtrichtungsanzeigern einer der in lit. l

von Abschnitt II beschriebenen Typen ausgestattet zu sein.

5. Die Regierung der Volksrepublik China meldet bezüglich Art. 33 des Abkommens einen

Vorbehalt an.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 30. Jänner 1996

bekanntgegeben, daß die Färöer-Inseln Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1976 ab 1. Jänner 1996 für die in ihrem Gebiet auszustellenden

Zulassungsscheine und Schilder gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 des Abkommens als

Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „FO“ gewählt haben. Bei der Ausstellung der

Führerscheine wird „FO“ erst im Laufe des Jahres 1996 verwendet.

Die Färöer-Inseln, die hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) autonom

sind, haben vom 1. Juli 1976 bis 1. Jänner 1996 das Unterscheidungszeichen „FR“ verwendet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →