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61_1997 AT

61. Verordnung: Anhörungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Anhörungsverordnung

Auf Grund der §§ 29 und 44 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 29 GTG

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

1. erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen

Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu

Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des

§ 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,

2. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im

großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

3. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im

kleinen oder großen Maßstab,

4. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen

Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

5. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen

Maßstab,

6. von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42

GTG durchgeführt wird.

§ 2. (1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen

kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der

Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die

Amtsstunden, während der bei der Behörde in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann,

anzugeben sowie den Hinweis zu enthalten, daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der

Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei

Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.

(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und Ort der Anhörung anzugeben und die öffentliche

Ladung auszusprechen, daß jeder, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat,

zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen ist.

§ 3. (1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter

Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen,

sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23

GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet.

Allenfalls vom Antragsteller nach Beginn der Auflegung vorgelegte Unterlagen sind von der Behörde

umgehend, spätestens jedoch eine Woche vor Ende der Auflegungsfrist bei der Behörde aufzulegen.

(2) Die Behörde hat jedermann, der dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages, die

Teil der aufzulegenden Unterlagen ist, zu übergeben oder zuzusenden (siehe Anlage).

(3) Die Behörde hat juristischen Personen (Interessensvertretungen, Vereinen, Kirchen,

Religionsgemeinschaften usw.) über deren Wunsch auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu überlassen. Den Wünschen nach Überlassung

einer Kopie ist nur in einem solchen Umfang zu entsprechen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben

der Verwaltung der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt.

(4) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen

oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr

gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

§ 4. (1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden.

Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.

(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der

Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im

geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden

gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.

§ 5. (1) Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten

Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche

Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der

Auflegungsfrist bei der Behörde einlangen oder zur Post gegeben werden. In letzterem Fall gilt das

Datum des Poststempels.

(2) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Vorstellung des Antrages zu geben.

(3) Den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben.

(4) Dem Antragsteller und bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im

geschlossenen System auch den Mitgliedern des Komitees für biologische Sicherheit der betreffenden

gentechnischen Anlage ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen zu

geben.

(5) Den Mitgliedern des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission

und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Vertreter des

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den

vorgebrachten Einwendungen und Erläuterungen zu geben.

§ 6. Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über

eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt.

§ 7. (1) Das Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung

der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge

ihrer Wortmeldungen zu Wort kommen und daß die Einwender, die noch nicht zu Wort gekommen sind,

vor jenen zu Wort kommen, die bereits am Wort gewesen sind.

(3) Einwender, denen der Vorsitzende das Wort erteilt hat, haben an dem vom Vorsitzenden dafür

vorgesehenen und mit Mikrofon versehenen Platz (Rednerpult) zu sprechen. Diese Ausführungen sollen

die Zeitspanne einer Viertelstunde nicht überschreiten.

(4) Der Vorsitzende hat die Anhörung zu schließen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

Der Vorsitzende kann die Anhörung trotz Vorliegens weiterer Wortmeldungen frühestens zwölf Stunden

nach Beginn der Anhörung schließen, wenn er der Meinung ist, daß alle Sachthemen unter besonderer

Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erschöpfend erörtert

worden sind.

§ 8. Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei

der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem

Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen

Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

§ 9. (1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn

1. der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen

übermittelt wurden,

2. alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder

3. der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

BGBlPdf 61. Kundmachung: Widerruf von vierzehn Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr bzw. der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr bzw. dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr bzw. der für das ADR zuständigen

Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr bzw. dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

– nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit 30% Ca

und 60% Si von den Transportvorschriften (BGBl. Nr. 601/1978),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2,

Rn. 2201, Ziffer 3 bt (BGBl. Nr. 171/1980),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a), in

Hydrospeichern (BGBl. Nr. 122/1987),

– nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

(BGBl. Nr. 356/1988),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Gasgemischen der Klasse 2 von den

Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 107/1989),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Zusammenpackung von Druckgaspackungen der Klasse 2 mit

bestimmten Stoffen (BGBl. Nr. 625/1990),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 3,3,3-Trifluorpropen-l (TFP) und

Heptafluorpropan (R 227) (BGBl. Nr. 314/1991 idF BGBl. Nr. 374/1993),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gasen bzw. Gasgemischen der Klasse 2 in

Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern (BGBl. Nr. 484/1992),

– nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung verschiedener Gasgemische der

Klasse 2 (BGBl. Nr. 235/1993),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Geräten mit inerten Gasen, wie

Schwefelhexafluorid [Klasse 2, Ziffer 5a)] (BGBl. Nr. 727/1993),

– nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gasgemischen von

Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) als Stoff der Klasse 2,

Ziffer 4a) (BGBl. Nr. 827/1993),

– nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der

Ziffer 3a) der Klasse 2 (BGBl. Nr. 602/1994),

– nach Rn. 2010 des ADR über die Zulassung von Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffern

3a), 21a), 23a) und 25a) (BGBl. Nr. 848/1994),

– nach Rn. 10 602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe

der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20 (BGBl. Nr. 958/1994),

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen

worden.

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