61. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige liechtensteinische
Träger die Kosten der Sachleistungen, die
a) den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen
nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 95
der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages,
b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich
wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach
Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige liechtensteinische
Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages vorgesehen ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel
durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander
geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige
Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.
(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen
Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger
von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die
österreichische Verbindungsstelle der liechtensteinischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neu
festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in
Österreich angewendet wird.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige liechtensteinische
Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen
Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der
österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-
Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit
jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes
des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen
und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen
des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
Artikel 5
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel
93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt
ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person
als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige,
die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam,
an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein in Kraft getreten ist.
Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96
der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1995 in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Helmut Siedl
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Dr. Hubert Büchel
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.