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61_1991 AT

61. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1991

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1991

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz

1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit

1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist, unbeschadet

der Erhöhung der Leistungen gemäß § 12 Abs. 3

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung des Art. IV Z 1 des

Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1990, in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Jahr 1991 verbindlich.

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