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61_1986 AT

61. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich nach Rn 2010 des ADR über die Beförderung

von Phosphorpentachlorid der Klasse 8,

Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1981

wurde mit Note des Bundesministers für Verkehr

der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November

1985 widerrufen. Der Widerruf wurde mit

Note des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr vom 16. Dezember 1985 bestätigt.

Die gegenständliche Vereinbarung tritt am

1. Jänner 1986 außer Kraft.

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