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61_1985 AT

61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einver-

nehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 272/1984, wird wie folgt

geändert

1. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

2. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung

in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser

Verordnung hat die Tarifnummer

ex 07.01 C 5 a, b mit Wirkung vom 1. März 1986

zu lauten

„ex 07.01 C 5 a, b Anderer Kohl, vom 1. März bis

30. Juni"

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels

II mit 15. Feber 1985 in Kraft.

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