61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 638/1982 (Art. I), wird wie folgt
geändert
1. Im Abschnitt IV nach der Überschrift
„Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen"
sind die folgenden §§ 18 a und 18 b samt Überschrift
einzufügen
„Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen
Betreuungseinrichtungen
§ 18 a. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles
im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach
Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit
dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung
vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen,
die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung
und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen
und welche die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen,
Beihilfen gewährt werden.
(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen
Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften)
und gemeinnützigen Einrichtungen zur
Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1
umschriebenen Zielen dienen und an denen ein
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht,
gewährt werden.
§ 18 b. (1) Beihilfen gemäß § 18 a können den
Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des
ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes
gewährt werden.
(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden
Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur
Durchführung von Aufgaben nach § 18 a an folgende
weitere Voraussetzungen gebunden
1. Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der
arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben
nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte
Erfolg erreicht wird.
2. Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne
Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen
Umfang möglich.
3. Die Durchführung der Aufgaben muß nach
Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell
gesichert sein.
4. Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im
Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich
nicht zumutbar und liegt ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von
der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise
abgesehen werden."
2. § 19 Abs. 1 lit. j hat zu lauten
„j) die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes
zu erleichtern,"
3. § 19 Abs. 1 lit. 1 hat zu lauten
„1) die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung
notwendig werdende Betreuung von Kindern
zu erleichtern."
3 a. Dem § 19 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund
der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b
wird kein Dienstverhältnis begründet."
4. § 20 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können
den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen
Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften
im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt
werden, wenn infolge lokaler oder regionaler
Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an
Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in
einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb
des Wohnortes notwendig ist und nicht durch
eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für
die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der
Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen
Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung
bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der
Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische
Erfolg anders nicht erreichbar
wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die
Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden."
5. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer
Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder
nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen,
können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden
Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen
gewährt werden."
6. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Beihilfen gemäß §§ 18 a, 18 b, 19, 20, 21
und 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch."
7. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß
§§ 18 a, 18 b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt
entgegenzunehmen."
8. § 24 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den
Betrag von 500000 S oder handelt es sich um die
Förderung einer Einrichtung gemäß §§ 18 a und
18 b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere
Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für
soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik."
9. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen
eines besonderen arbeitsmarktpolitischen
Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden."
10. Im § 28 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der
lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende
lit. c einzufügen
„c) zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme
aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben,
welche eine Beschäftigung für
Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitskräfte schaffen und
unter wesentlicher und gleichberechtigter
Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten
geführt werden, wenn die Willensbildung
von diesen ausgeht, oder
bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und auf
Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen,
welche eine Beschäftigung für
Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitskräfte schaffen,
unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis
keine anderen zumutbaren
Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis
zur Höhe des entstehenden Personal- und
Sachaufwandes gewährt werden."
11. § 28 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Für die Errechnung des Aufwandes nach lit. a
und b gilt Abs. 3 sinngemäß."
11 a. Dem letzten Satz des § 28 Abs. 4 ist als weiterer
Satz anzufügen
„Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der
Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der
Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung
der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die
regionale Arbeitsmarktlage Bedacht genommen
werden."
12. Nach § 28 b ist folgender § 28 c einzufügen
„§ 28 c. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die
in Verfolgung der Ziele gemäß § 27 Abs. 1 lit. a
1. zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen
und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit
vor allem im Hinblick auf die Eingliederung
von arbeitsmarktmäßig besonders
benachteiligten Personengruppen (§ 16) in
den Arbeitsprozeß oder
2. zur Herstellung von Voraussetzungen für die
Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten
Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten
Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.
(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß
bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen
Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen,
bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines
besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis
zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu
einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der
Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte
arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch
Weitergewährung erreicht werden kann.
(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können
auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten
Zeiträume gegen Vergütung betraut werden.
Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis
zum Bund begründet."
12 a. Im § 34 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß
§ 27 Abs. 1 und § 28 c sind von jedem Arbeitsamt
entgegenzunehmen."
13. Dem § 36 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen
eines besonderen arbeitsmarktpolitischen
Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden."
14. Im § 36 Abs. 4 ist am Ende der lit. b das
Wort „oder" anzufügen und folgende lit. c
sowie folgender Satz einzufügen
„c) zu den Kosten der Errichtung oder
Übernahme
aa) von auf Selbsthilfe gegründeten
Betrieben, welche eine Beschäftigung
für Arbeitslose oder von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte
schaffen und unter wesentlicher
und gleichberechtigter Beteiligung
der im Betrieb Beschäftigten
geführt werden, wenn die Willensbildung
von diesen ausgeht, oder
bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und
auf Gemeinnützigkeit gerichteten
Einrichtungen, welche eine Beschäftigung
für Arbeitslose oder von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte
schaffen,
unter der Voraussetzung, daß für diesen
Personenkreis keine anderen zumutbaren
Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen,
bis zur Höhe des entstehenden Personal-
und Sachaufwandes
gewährt werden. Im Falle der lit. c soll bei
der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf
den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung
im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe
erwachsen würde, sowie auf die regionale
Arbeitsmarktlage Bedacht genommen
werden."
15. Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen
„§ 38 a. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die
in Verfolgung der Ziele gemäß § 35 Abs. 1 lit. a
1. zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen
und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit
vor allem im Hinblick auf die Eingliederung
von arbeitsmarktmäßig besonders
benachteiligten Personengruppen (§ 16) in
den Arbeitsprozeß oder
2. zur Herstellung von Voraussetzungen für die
Errichtung von im § 36 Abs. 4 lit. c genannten
Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten
Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.
(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß
bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen
Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen,
bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines
besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis
zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu
einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der
Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte
arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch
Weitergewährung erreicht werden kann.
(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können
auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten
Zeiträume gegen Vergütung betraut werden.
Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis
zum Bund begründet."
16. Der § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sowie § 38 a sind von
dem nach dem Standort des Betriebes bzw. der Einrichtung
zuständigen Landesarbeitsamt, sofern der
Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes des
Betriebes oder der Einrichtung gelegen ist, von dem
nach dem Arbeitsplatz zuständigen Landesarbeitsamt
entgegenzunehmen. Begehren gemäß § 35
Abs. 1 lit. c sind von dem nach dem Wohnsitz oder
Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt
entgegenzunehmen."
17. Die §§ 41 bis 44 samt Überschrift sind durch
folgende Bestimmungen zu ersetzen bzw. zu ergänzen
„Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik
errichtet.
(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt
die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung
bei der Festlegung der zu verfolgenden
Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen
Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche
Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Beiratsmitglieder sind
1. zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft,
2. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer
Industrieller,
3. zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
5. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
6. ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der
Bundesministerien für Finanzen, für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft,
für Bauten und Technik, für Inneres,
für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr
und
8. zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften.
(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit
betrauter Beamter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu führen.
(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt
sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach
Genehmigung durch den Bundesminister für
soziale Verwaltung in Kraft tritt.
(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
§ 42. (1) Von den Beiratsmitgliedern werden die
1. im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag
der jeweiligen Interessenvertretung der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag
des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen
Bundesministers,
3. im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung
der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt.
(2) Für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder
in der erforderlichen Anzahl bestellt werden,
auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder
sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben,
wenn
1. es sich einer groben Verletzung oder dauernden
Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig
gemacht hat,
2. eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler
bzw. ein Bundesminister, auf deren
bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied
bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
3. das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung
beantragt.
§ 42 a. (1) Der Beirat kann zur Behandlung
bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er
kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat
für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes
oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender
Aufgaben übertragen.
(2) Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung
bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern
auch andere Personen angehören. Für die
Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften
für Beiratsmitglieder sinngemäß.
(3) Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen
Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren
gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von
Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
(Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen.
Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
1. zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft,
2. ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer
Industrieller,
3. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
5. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und
6. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und
des Bundesministeriums für Finanzen
zu bestimmen.
(4) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten
in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen
Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie als
Mitglied beizuziehen.
(5) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten
ist auch ein Vertreter des Österreichischen
Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme
beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern
zugehörigen Arbeitnehmer behandelt
werden.
(6) Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses
hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz
und Beschlußerfordernisse festzulegen.
§ 43. (1) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf
Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher
Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für
die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und
seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung
für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen
geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136).
(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach
Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld,
dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates
und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet,
über alle ihnen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit
zu bewahren.
Verwaltungsausschüsse
§ 44. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein
Verwaltungsausschuß errichtet.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen
Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes
und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften
vorsehen, anzuhören.
(3) Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind
höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
vertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der
Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes
Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen
Erfordernissen des Amtsbereiches nach
Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik.. Die
Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter
erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter
die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt.
(4) Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die
Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter
der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land-
und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat
der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm
damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu
führen.
(6) Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses
führt das Landesarbeitsamt.
(7) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42 a Abs. 1,
2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse
erläßt der Bundesminister für
soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Vermittlungsausschüsse
§ 44 a. (1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß
errichtet.
(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung im
Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen,
wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses
sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter.
§ 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß;
§ 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind
anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden
vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes
bestellt.
(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat
der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm
betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses
führt das Arbeitsamt.
(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42 a Abs. 1,
2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse
erläßt der Bundesminister für
soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung."
18. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben
auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten
und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden, mit den Trägern
der Sozialversicherung, den Krankenanstalten,
den kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit
den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes
Bedacht zu nehmen."
Artikel II
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 638/1982 (Art. II), zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 588/1981, wird
wie folgt geändert
1. In den §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2 erster Satz und
29 Abs. 2 erster Satz ist an die Stelle des Ausdruckes
„Verwaltungsausschuß" der Ausdruck „Vermittlungsausschuß"
zu setzen.
2. Im § 48 Abs. 1 erster Satz ist an die Stelle des
Ausdruckes „die zuständige Verwaltungskommission"
der Ausdruck „der zuständige Verwaltungsausschuß"
und im zweiten Satz an die Stelle des
Ausdruckes „der Verwaltungskommission" der
Ausdruck „des Verwaltungsausschusses"zu setzen.
3. § 51 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz
(§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des
§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle
Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind
auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen,
sofern sie automationsunterstützt durchführbar
sind."
4. Im § 51 Abs. 2 erster Satz sind die Worte
„Auszahlung des Arbeitslosengeldes, des Karenzurlaubsgeldes
und der Notstandshilfe" durch die
Worte „Auszahlung der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz" zu ersetzen.
5. Im § 54 sind die Worte „Auszahlung des
Arbeitslosengeldes" durch die Worte „Auszahlung
der Leistungen nach diesem Bundesgesetz" zu
ersetzen.
6. Im § 56 Abs. 3 ist an die Stelle des Ausdruckes
„der zuständigen Verwaltungskommission" der
Ausdruck „des zuständigen Verwaltungsausschusses"
zu setzen.
7. Im § 64 Abs. 5 ist der Ausdruck „Abs. 5"
durch „Abs. 7" zu ersetzen.
8. Im § 64 Abs. 7 ist der Ausdruck „Abs. 3"
durch „Abs. 5" zu ersetzen.
9. § 76 hat zu lauten
„§ 76. Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse
werden durch ein eigenes Bundesgesetz
errichtet."
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden
Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse und die auf
Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und
anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse
bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse
bei den Arbeitsämtern gelten
vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich
seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse
bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse
bei den Arbeitsämtern im
Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender
bundesgesetzlicher Regelung.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich
seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse
im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind spätestens mit Ablauf der nach den im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer
der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse sowie der
Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern
eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens
zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu errichten.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates
für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse,
der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse
bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern
sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders
geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse, der
Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern
und der Vermittlungsausschüsse bei den
Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung bisher
errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich
seiner Ausschüsse sowie des bei einem
Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden
Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses
und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit
der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut
1. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten
und Technik, für Inneres, für Unterricht
und Kunst sowie für Verkehr hinsichtlich der
im Art. I Z 17 enthaltenen Bestimmungen der
§§ 41 Abs. 3 Z 7, 42 Abs. 1 Z 2 und § 42
Abs. 3 Z 2,
2. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen hinsichtlich der im Art. I Z 17 enthaltenen
Bestimmungen des § 42 a Abs. 3 Z 6
und des § 43 Abs. 2, der im Art. II Z 3 enthaltenen
Bestimmungen des § 51 Abs. 1, der im
Art. II Z 4 enthaltenen Bestimmungen des
§ 51 Abs. 2 erster Satz und hinsichtlich der im
Art. II Z 5 enthaltenen Bestimmungen des
§ 54,
3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der im Art. I Z 17 enthaltenen Bestimmungen
des § 42 a Abs. 4,
4. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich
der im Art. I Z 17 enthaltenen
Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 Z 7, 42 Abs. 1
Z 2 und Abs. 3 Z 2 und § 42 a Abs. 3 Z 6 und
5. der Bundesminister für soziale Verwaltung
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.