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61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 638/1982 (Art. I), wird wie folgt

geändert

1. Im Abschnitt IV nach der Überschrift

„Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen"

sind die folgenden §§ 18 a und 18 b samt Überschrift

einzufügen

„Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen

Betreuungseinrichtungen

§ 18 a. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles

im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach

Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit

dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung

vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen,

die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung

und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen

und welche die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen,

Beihilfen gewährt werden.

(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen

Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften)

und gemeinnützigen Einrichtungen zur

Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1

umschriebenen Zielen dienen und an denen ein

besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht,

gewährt werden.

§ 18 b. (1) Beihilfen gemäß § 18 a können den

Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des

ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes

gewährt werden.

(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden

Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur

Durchführung von Aufgaben nach § 18 a an folgende

weitere Voraussetzungen gebunden

1. Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der

arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben

nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte

Erfolg erreicht wird.

2. Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne

Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen

Umfang möglich.

3. Die Durchführung der Aufgaben muß nach

Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell

gesichert sein.

4. Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.

(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im

Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich

nicht zumutbar und liegt ein besonderes

arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von

der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise

abgesehen werden."

2. § 19 Abs. 1 lit. j hat zu lauten

„j) die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes

zu erleichtern,"

3. § 19 Abs. 1 lit. 1 hat zu lauten

„1) die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung

notwendig werdende Betreuung von Kindern

zu erleichtern."

3 a. Dem § 19 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund

der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b

wird kein Dienstverhältnis begründet."

4. § 20 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können

den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen

Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften

im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt

werden, wenn infolge lokaler oder regionaler

Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an

Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in

einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb

des Wohnortes notwendig ist und nicht durch

eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für

die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der

Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen

Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung

bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der

Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische

Erfolg anders nicht erreichbar

wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden

arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die

Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden."

5. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen

gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer

Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder

nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen,

können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden

Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen

gewährt werden."

6. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Beihilfen gemäß §§ 18 a, 18 b, 19, 20, 21

und 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch."

7. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß

§§ 18 a, 18 b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt

entgegenzunehmen."

8. § 24 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den

Betrag von 500000 S oder handelt es sich um die

Förderung einer Einrichtung gemäß §§ 18 a und

18 b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere

Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für

soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik."

9. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen

eines besonderen arbeitsmarktpolitischen

Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden."

10. Im § 28 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der

lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende

lit. c einzufügen

„c) zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme

aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben,

welche eine Beschäftigung für

Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit

bedrohte Arbeitskräfte schaffen und

unter wesentlicher und gleichberechtigter

Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten

geführt werden, wenn die Willensbildung

von diesen ausgeht, oder

bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und auf

Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen,

welche eine Beschäftigung für

Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit

bedrohte Arbeitskräfte schaffen,

unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis

keine anderen zumutbaren

Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis

zur Höhe des entstehenden Personal- und

Sachaufwandes gewährt werden."

11. § 28 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Für die Errechnung des Aufwandes nach lit. a

und b gilt Abs. 3 sinngemäß."

11 a. Dem letzten Satz des § 28 Abs. 4 ist als weiterer

Satz anzufügen

„Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der

Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der

Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung

der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die

regionale Arbeitsmarktlage Bedacht genommen

werden."

12. Nach § 28 b ist folgender § 28 c einzufügen

„§ 28 c. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die

in Verfolgung der Ziele gemäß § 27 Abs. 1 lit. a

1. zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen

und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit

vor allem im Hinblick auf die Eingliederung

von arbeitsmarktmäßig besonders

benachteiligten Personengruppen (§ 16) in

den Arbeitsprozeß oder

2. zur Herstellung von Voraussetzungen für die

Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten

Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten

Einrichtungen und deren Beratung

tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß

bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen

Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen,

bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines

besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis

zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu

einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der

Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere

Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte

arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch

Weitergewährung erreicht werden kann.

(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können

auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten

Zeiträume gegen Vergütung betraut werden.

Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis

zum Bund begründet."

12 a. Im § 34 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß

§ 27 Abs. 1 und § 28 c sind von jedem Arbeitsamt

entgegenzunehmen."

13. Dem § 36 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen

eines besonderen arbeitsmarktpolitischen

Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden."

14. Im § 36 Abs. 4 ist am Ende der lit. b das

Wort „oder" anzufügen und folgende lit. c

sowie folgender Satz einzufügen

„c) zu den Kosten der Errichtung oder

Übernahme

aa) von auf Selbsthilfe gegründeten

Betrieben, welche eine Beschäftigung

für Arbeitslose oder von

Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte

schaffen und unter wesentlicher

und gleichberechtigter Beteiligung

der im Betrieb Beschäftigten

geführt werden, wenn die Willensbildung

von diesen ausgeht, oder

bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und

auf Gemeinnützigkeit gerichteten

Einrichtungen, welche eine Beschäftigung

für Arbeitslose oder von

Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte

schaffen,

unter der Voraussetzung, daß für diesen

Personenkreis keine anderen zumutbaren

Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen,

bis zur Höhe des entstehenden Personal-

und Sachaufwandes

gewährt werden. Im Falle der lit. c soll bei

der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf

den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung

im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe

erwachsen würde, sowie auf die regionale

Arbeitsmarktlage Bedacht genommen

werden."

15. Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen

„§ 38 a. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die

in Verfolgung der Ziele gemäß § 35 Abs. 1 lit. a

1. zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen

und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit

vor allem im Hinblick auf die Eingliederung

von arbeitsmarktmäßig besonders

benachteiligten Personengruppen (§ 16) in

den Arbeitsprozeß oder

2. zur Herstellung von Voraussetzungen für die

Errichtung von im § 36 Abs. 4 lit. c genannten

Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten

Einrichtungen und deren Beratung

tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß

bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen

Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen,

bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines

besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis

zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu

einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der

Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere

Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte

arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch

Weitergewährung erreicht werden kann.

(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können

auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten

Zeiträume gegen Vergütung betraut werden.

Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis

zum Bund begründet."

16. Der § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sowie § 38 a sind von

dem nach dem Standort des Betriebes bzw. der Einrichtung

zuständigen Landesarbeitsamt, sofern der

Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes des

Betriebes oder der Einrichtung gelegen ist, von dem

nach dem Arbeitsplatz zuständigen Landesarbeitsamt

entgegenzunehmen. Begehren gemäß § 35

Abs. 1 lit. c sind von dem nach dem Wohnsitz oder

Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt

entgegenzunehmen."

17. Die §§ 41 bis 44 samt Überschrift sind durch

folgende Bestimmungen zu ersetzen bzw. zu ergänzen

„Beirat für Arbeitsmarktpolitik

§ 41. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik

errichtet.

(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt

die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung

bei der Festlegung der zu verfolgenden

Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen

Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche

Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Beiratsmitglieder sind

1. zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft,

2. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer

Industrieller,

3. zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs,

4. drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

6. ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,

7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der

Bundesministerien für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft,

für Bauten und Technik, für Inneres,

für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr

und

8. zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften.

(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit

betrauter Beamter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu führen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens

die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der

Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt

sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach

Genehmigung durch den Bundesminister für

soziale Verwaltung in Kraft tritt.

(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

§ 42. (1) Von den Beiratsmitgliedern werden die

1. im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag

der jeweiligen Interessenvertretung der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2. im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag

des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen

Bundesministers,

3. im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung

der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt.

(2) Für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder

in der erforderlichen Anzahl bestellt werden,

auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder

sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben,

wenn

1. es sich einer groben Verletzung oder dauernden

Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig

gemacht hat,

2. eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler

bzw. ein Bundesminister, auf deren

bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied

bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder

3. das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung

beantragt.

§ 42 a. (1) Der Beirat kann zur Behandlung

bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er

kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat

für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes

oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender

Aufgaben übertragen.

(2) Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung

bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern

auch andere Personen angehören. Für die

Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften

für Beiratsmitglieder sinngemäß.

(3) Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen

Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren

gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von

Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften

(Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen.

Als Mitglieder dieses Ausschusses sind

1. zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft,

2. ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer

Industrieller,

3. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs,

4. zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und

6. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und

des Bundesministeriums für Finanzen

zu bestimmen.

(4) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten

in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen

Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie als

Mitglied beizuziehen.

(5) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten

ist auch ein Vertreter des Österreichischen

Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme

beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern

zugehörigen Arbeitnehmer behandelt

werden.

(6) Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses

hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz

und Beschlußerfordernisse festzulegen.

§ 43. (1) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf

Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher

Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für

die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und

seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise-

und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung

für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen

geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136).

(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach

Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld,

dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.

(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates

und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet,

über alle ihnen bei der Ausübung ihrer

Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit

zu bewahren.

Verwaltungsausschüsse

§ 44. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein

Verwaltungsausschuß errichtet.

(2) Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen

Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes

und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften

vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind

höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-

vertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der

Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes

Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen

Erfordernissen des Amtsbereiches nach

Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik.. Die

Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter

erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter

die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt.

(4) Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die

Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter

der gesetzlichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land-

und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat

der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm

damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu

führen.

(6) Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses

führt das Landesarbeitsamt.

(7) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42 a Abs. 1,

2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse

erläßt der Bundesminister für

soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.

Vermittlungsausschüsse

§ 44 a. (1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß

errichtet.

(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten

von grundsätzlicher Bedeutung im

Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen,

wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses

sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter.

§ 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß;

§ 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind

anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden

vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes

bestellt.

(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat

der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm

betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.

(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses

führt das Arbeitsamt.

(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42 a Abs. 1,

2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse

erläßt der Bundesminister für

soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung."

18. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben

auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten

und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufenen Behörden, mit den Trägern

der Sozialversicherung, den Krankenanstalten,

den kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit

den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes

Bedacht zu nehmen."

Artikel II

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 638/1982 (Art. II), zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 588/1981, wird

wie folgt geändert

1. In den §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2 erster Satz und

29 Abs. 2 erster Satz ist an die Stelle des Ausdruckes

„Verwaltungsausschuß" der Ausdruck „Vermittlungsausschuß"

zu setzen.

2. Im § 48 Abs. 1 erster Satz ist an die Stelle des

Ausdruckes „die zuständige Verwaltungskommission"

der Ausdruck „der zuständige Verwaltungsausschuß"

und im zweiten Satz an die Stelle des

Ausdruckes „der Verwaltungskommission" der

Ausdruck „des Verwaltungsausschusses"zu setzen.

3. § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz

(§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des

§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle

Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind

auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen,

sofern sie automationsunterstützt durchführbar

sind."

4. Im § 51 Abs. 2 erster Satz sind die Worte

„Auszahlung des Arbeitslosengeldes, des Karenzurlaubsgeldes

und der Notstandshilfe" durch die

Worte „Auszahlung der Leistungen nach diesem

Bundesgesetz" zu ersetzen.

5. Im § 54 sind die Worte „Auszahlung des

Arbeitslosengeldes" durch die Worte „Auszahlung

der Leistungen nach diesem Bundesgesetz" zu

ersetzen.

6. Im § 56 Abs. 3 ist an die Stelle des Ausdruckes

„der zuständigen Verwaltungskommission" der

Ausdruck „des zuständigen Verwaltungsausschusses"

zu setzen.

7. Im § 64 Abs. 5 ist der Ausdruck „Abs. 5"

durch „Abs. 7" zu ersetzen.

8. Im § 64 Abs. 7 ist der Ausdruck „Abs. 3"

durch „Abs. 5" zu ersetzen.

9. § 76 hat zu lauten

„§ 76. Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse

werden durch ein eigenes Bundesgesetz

errichtet."

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden

Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik

einschließlich seiner Ausschüsse und die auf

Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und

anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse

bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse

bei den Arbeitsämtern gelten

vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich

seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse

bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse

bei den Arbeitsämtern im

Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender

bundesgesetzlicher Regelung.

(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich

seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse

im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind spätestens mit Ablauf der nach den im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer

der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

einschließlich seiner Ausschüsse sowie der

Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern

eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens

zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu errichten.

(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates

für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse,

der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse

bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern

sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders

geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

einschließlich seiner Ausschüsse, der

Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern

und der Vermittlungsausschüsse bei den

Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung bisher

errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich

seiner Ausschüsse sowie des bei einem

Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden

Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses

und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit

der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung sind betraut

1. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie,

für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten

und Technik, für Inneres, für Unterricht

und Kunst sowie für Verkehr hinsichtlich der

im Art. I Z 17 enthaltenen Bestimmungen der

§§ 41 Abs. 3 Z 7, 42 Abs. 1 Z 2 und § 42

Abs. 3 Z 2,

2. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen hinsichtlich der im Art. I Z 17 enthaltenen

Bestimmungen des § 42 a Abs. 3 Z 6

und des § 43 Abs. 2, der im Art. II Z 3 enthaltenen

Bestimmungen des § 51 Abs. 1, der im

Art. II Z 4 enthaltenen Bestimmungen des

§ 51 Abs. 2 erster Satz und hinsichtlich der im

Art. II Z 5 enthaltenen Bestimmungen des

§ 54,

3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

der im Art. I Z 17 enthaltenen Bestimmungen

des § 42 a Abs. 4,

4. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich

der im Art. I Z 17 enthaltenen

Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 Z 7, 42 Abs. 1

Z 2 und Abs. 3 Z 2 und § 42 a Abs. 3 Z 6 und

5. der Bundesminister für soziale Verwaltung

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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